Der Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UKB) ist die einzige Möglichkeit für einen Gefangenen ohne anwaltlichen Beistand, fristgebundene Rechtsmittel wirksam zu Protokoll zu erklären. Seit meiner Verlegung von der JVA Moabit in die JVA Heidering am 10.06.2025 wurde mir dieser Zugang wiederholt verweigert oder verzögert — mündlich, ohne schriftlichen Bescheid, ohne Rechtsmittelbelehrung.
Alle persönlichen Gegenstände, einschließlich sämtlicher Schreibmittel, verblieben in Moabit. Bereits am 11.06.2025 stellte ich einen dringenden Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten für fristgebundene Anhörungsrügen (Az. 5 StR 72/25, BGH).
Die zuständige Gruppenleitung teilte mündlich mit, die Frist sei bereits vor der Verlegung abgelaufen. Eine schriftliche, rechtsmittelfähige Entscheidung wurde mir zu diesem Zeitpunkt nicht ausgehändigt.
Erst nach einem Hungerstreik und nach eigenen Worten der JVA einer „mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erarbeiteten gemeinsamen Linie" wurde mir am 11.08.2025 eine einmalige Ausführung zum Urkundsbeamten ermöglicht — 54 Tage nach Erhalt der maßgeblichen BGH-Beschlüsse, nachdem alle Fristen bereits abgelaufen waren. Die Formulierung „gemeinsame Linie" mit der Senatsverwaltung stammt wörtlich aus der Akte der JVA und ist aus meiner Sicht ein Beleg für abgestimmtes Verwaltungshandeln über die einzelne Anstalt hinaus.
Das Kammergericht Berlin verwarf meine Rechtsbeschwerde als unzulässig und stellte fest, mein Anspruch auf Zugang zum Urkundsbeamten sei „erledigt", eine Wiederholungsgefahr wurde verneint.
Gegen den Kammergerichtsbeschluss erhob ich Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG (Az. betreffend 5 Ws 17/26) — mit der Rüge von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Die JVA selbst dokumentiert schriftlich, dass die Entscheidung über meinen Zugang zum Urkundsbeamten nicht allein anstaltsintern, sondern in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Justiz getroffen wurde. Das Kammergericht hat diese Praxis anschließend nicht beanstandet, sondern als „erledigt" bewertet — ohne die zugrundeliegende Verzögerung von 54 Tagen und die vorangegangene mündliche Ablehnung ohne Rechtsmittelbelehrung inhaltlich zu prüfen. Diese Einschätzung ist meine eigene rechtliche Bewertung der Aktenlage.