Der Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UKB) ist die einzige Möglichkeit für einen Gefangenen ohne anwaltlichen Beistand, fristgebundene Rechtsmittel wirksam zu Protokoll zu erklären. Seit meiner Verlegung von der JVA Moabit in die JVA Heidering am 10.06.2025 wurde mir dieser Zugang wiederholt verweigert oder verzögert — mündlich, ohne schriftlichen Bescheid, ohne Rechtsmittelbelehrung.

10.06.2025
Verlegung JVA Moabit → JVA Heidering

Alle persönlichen Gegenstände, einschließlich sämtlicher Schreibmittel, verblieben in Moabit. Bereits am 11.06.2025 stellte ich einen dringenden Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten für fristgebundene Anhörungsrügen (Az. 5 StR 72/25, BGH).

Quelle: Anlage 84_F2
13.06.2025
Mündliche Ablehnung, kein schriftlicher Bescheid

Die zuständige Gruppenleitung teilte mündlich mit, die Frist sei bereits vor der Verlegung abgelaufen. Eine schriftliche, rechtsmittelfähige Entscheidung wurde mir zu diesem Zeitpunkt nicht ausgehändigt.

Quelle: Anlage 84_F2
04.08.2025 – 11.08.2025
Hungerstreik als letztes Mittel

Erst nach einem Hungerstreik und nach eigenen Worten der JVA einer „mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erarbeiteten gemeinsamen Linie" wurde mir am 11.08.2025 eine einmalige Ausführung zum Urkundsbeamten ermöglicht — 54 Tage nach Erhalt der maßgeblichen BGH-Beschlüsse, nachdem alle Fristen bereits abgelaufen waren. Die Formulierung „gemeinsame Linie" mit der Senatsverwaltung stammt wörtlich aus der Akte der JVA und ist aus meiner Sicht ein Beleg für abgestimmtes Verwaltungshandeln über die einzelne Anstalt hinaus.

Quelle: Anlage 84_F2 (JVA-Stellungnahme an das Landgericht Berlin)
12.06.2026 / Zugang 02.07.2026
Kammergericht erklärt den Anspruch für „erledigt"

Das Kammergericht Berlin verwarf meine Rechtsbeschwerde als unzulässig und stellte fest, mein Anspruch auf Zugang zum Urkundsbeamten sei „erledigt", eine Wiederholungsgefahr wurde verneint.

10.07.2026
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Gegen den Kammergerichtsbeschluss erhob ich Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG (Az. betreffend 5 Ws 17/26) — mit der Rüge von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Quelle: Chronik F2-166, Anlage 144_F2/145_F2

Einschätzung

Die JVA selbst dokumentiert schriftlich, dass die Entscheidung über meinen Zugang zum Urkundsbeamten nicht allein anstaltsintern, sondern in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Justiz getroffen wurde. Das Kammergericht hat diese Praxis anschließend nicht beanstandet, sondern als „erledigt" bewertet — ohne die zugrundeliegende Verzögerung von 54 Tagen und die vorangegangene mündliche Ablehnung ohne Rechtsmittelbelehrung inhaltlich zu prüfen. Diese Einschätzung ist meine eigene rechtliche Bewertung der Aktenlage.