Die Anzeige gegen KK Weiß wird eingestellt — und der Rechtsbehelf ist ohne Anwalt versperrt
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellt mit Bescheid vom 09.07.2025 (Az. 171 Js 25/24, gez. Müller-Gebert, Oberstaatsanwalt) meine am 23.01.2024 erstattete Strafanzeige gegen Kriminalkommissar Max Weiß nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zugegangen ist mir der Bescheid am 21.07.2025 — fast eineinhalb Jahre nach der Anzeige.
Die Begründung stützt sich zentral auf eine E-Mail meines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Risch, vom 02.04.2023, sowie auf die Beweiswürdigung des Schwurgerichts selbst, das „in Kenntnis der Sachlage insgesamt keinerlei Zweifel“ an der Richtigkeit der angezeigten Aussagen gehabt habe.
Die Rechtsmittelbelehrung verlangt für den Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO wörtlich: „Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein“ (§ 172 Abs. 3 StPO). Ich hatte keinen Verteidiger. Der Rechtsbehelf war mir damit nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen verschlossen.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Am 02.09.2026 habe ich Strafanzeige nach § 339 StGB gegen den vorsitzenden Richter Groß und Oberstaatsanwalt Wachs erstattet. Ich habe noch immer keinen Verteidiger. Sollte auch diese Anzeige eingestellt werden, geriete ich in dieselbe Lage wie hier: ein Rechtsbehelf, den das Gesetz vorsieht, aber ohne Anwalt praktisch nicht nutzbar ist. Über den Vorwurf gegen KK Weiß ist mit diesem Bescheid entschieden; über den Vorwurf gegen Groß und Wachs ist nicht entschieden — es gilt die Unschuldsvermutung.
Volltext und Einordnung: Anlage 19_F0 → · Dossier Wachs, Punkt 3c → · Dossier Groß, Punkt 18 →