Revisionsbegründungsergänzung Teil 3 zur Niederschrift
Am 05.05.2025 wurde Teil 3 der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung zur Niederschrift gebracht.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Diese Protokollierung erfolgte noch vor dem Erlass der BGH-Beschlüsse vom 07.05.2025 und ist deshalb für die Frage der Berücksichtigung durch den BGH besonders relevant.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 05.05.2025. Über das Landgericht Berlin zu (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) an den Bundesgerichtshof, Az. 5 StR 72/25. 5 Seiten Protokoll.
Hinweis zur Fassung (Stand 12.08.2026): Der Schriftsatz wird im vollen Wortlaut wiedergegeben, einschließlich der darin zitierten Stellen des Urteils vom 22.07.2024. Diese Zitate sind der Gegenstand der Rüge: Der Schriftsatz weist nach, dass das Urteil einer Vorrichtung eine Funktion zuschreibt, die kein Sachverständiger bestätigen konnte. Sie sind deshalb nicht zu trennen von der Argumentation. Wiedergegeben wird ausschließlich, was das Gericht selbst in seinem Urteil festgestellt hat — keine Angaben aus Gutachten oder Ermittlungsakten, die darüber hinausgehen.
Dritter Teil der Revisionsergänzung. Hiermit reiche ich meine dritte Ergänzung zur Revisionsbegründung ein.
I. Einleitung
Diese Ergänzung befasst sich mit gravierenden sachlichen Fehlern in der Urteilsfeststellung durch das Landgericht Berlin. Die hier dargestellten Widersprüche betreffen die technische Funktionsweise der im Verfahren als USBV bezeichneten Vorrichtung, die vermeintliche Zündmechanik sowie die Auslegung der elektronischen Bestandteile. Es wird dargelegt, dass das Urteil auf nicht belegbaren Annahmen basiert und damit gegen rechtsstaatliche Grundsätze der Beweiswürdigung verstößt.
Gem. § 261 StPO muss das Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen, darf also keine Tatsachen ohne hinreichende Beweismittel feststellen. Ebenso ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 6 Abs. 2 EMRK) verletzt, wenn Widersprüche und alternative Erklärungen nicht ausreichend berücksichtigt werden.
II. Rechtslage und höchstrichterliche Rechtsprechung
1. Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung muss sich auf nachvollziehbare und überprüfbare Beweise stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Verurteilung unzulässig, wenn wesentliche Zweifel bestehen und diese nicht ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 21.10.2020 – 6 StR 134/20). Eine spekulative Annahme genügt nicht, um eine Verurteilung zu tragen.
2. Verstoß gegen „in dubio pro reo“ (Art. 6 Abs. 2 EMRK, § 267 Abs. 5 StPO). Das Urteil basiert auf hypothetischen Erwägungen und spekulativen Schlussfolgerungen, ohne dass hinreichende Gewissheit über den Zweck der Vorrichtung hergestellt wurde. Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass eine Verurteilung nicht auf bloße Vermutung gestützt werden darf (BGH, Urteil vom 27.02.2004 – 2 StR 146/03). Wenn alternative Erklärungen möglich sind, müssen diese zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 07.05.2003 – 5 StR 142/02).
3. Anforderungen an die Sachrüge (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge ist begründet, wenn Urteilsfeststellungen nicht in sich schlüssig sind oder sich in gravierender Weise über die Beweisergebnisse hinwegsetzen. Nach BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 23.11.2021 – 4 StR 318/21) sind Widersprüche innerhalb des Urteils, insbesondere wenn sie durch sachverständige Gutachten widerlegt werden, ein schwerwiegender Verstoß.
4. Fehlerhafte Interpretation von Sachverständigengutachten. Der BGH hat betont, dass Sachverständigengutachten nicht einseitig zugunsten der Anklage ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 05.09.2018 – 2 StR 474/17). Die Sachverständige des BKA, Frau Dr. Cox, stellte fest, dass die Vorrichtung aufgrund des Sauerstoffmangels nicht über längere Zeit hätte brennen können und daher keinen erheblichen Schaden hätte verursachen können. Sie stellte ebenso fest, dass die zur Verfügung stehende Luftmenge für eine anfängliche Zündung ausgereicht hätte. Dennoch gab es keinerlei Anzeichen für eine tatsächliche Zündung, was durch den unversehrten Zustand der Streichhölzer belegt wurde.
Da mir durch gerichtliche Untätigkeit der Zugang zu den vollständigen Akten verwehrt wurde und zudem kein Kontakt zu meinem Rechtsanwalt besteht, kann ich Frau Dr. Cox nicht wörtlich zitieren. Dennoch ist klar, dass ihre Feststellungen nicht mit der Annahme des Gerichts übereinstimmen, dass ein Anzündversuch unternommen wurde.
5. Anforderungen an den Nachweis der Täterschaft. Die Kammer stellt ohne eindeutige Beweise fest, dass der Angeklagte die Zeitzündung betätigt habe. Dabei widerspricht sich das Urteil selbst in der Frage, ob eine elektronische Steuerung tatsächlich vorhanden war. Laut BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 17.03.2015 – 3 StR 4/15) darf eine Verurteilung nicht auf der Annahme beruhen, der Angeklagte habe eine Tatbegehung für „wahrscheinlich“ gehalten; es müssen konkrete Beweise vorliegen.
III. Sachverhalt und Sachrüge
1. Falsche Annahme über einen Anzündversuch. Das Gericht behauptet, es habe ein Anzündversuch vorgelegen und die Vorrichtung sei dazu bestimmt gewesen, in Brand gesetzt zu werden. Zitat aus dem Urteil: „… setzte der Brandsatz jedoch nicht um, weil entweder bereits die Elektronik nicht wie vorgesehen funktionierte, zumindest aber die Sauerstoffzufuhr in dem Schacht zu gering war, um ein Feuer derart am Laufen zu halten, dass es das Gebäude hätte in Brand setzen können.“ (S. 15 Z. 29) Und (S. 35 Z. 1): „Nach der Betätigung des Zeitzünders war der Versuch aus Sicht des sich sodann vom Tatort entfernten Angeklagten beendet.“
Tatsächliche Sachlage: Laut den Ermittlungsakten lag die Vorrichtung vom 24.04.2022 bis zum 06.05.2022 unberührt im Schacht. Die als Zünder dienenden Streichhölzer hätten nach dieser Zeit durch Feuchtigkeit unbrauchbar sein müssen — doch es gibt keinerlei Spuren eines Zündversuchs. Die Sachverständige des BKA hat bestätigt, dass die Vorrichtung nicht brennen konnte, da sie in einem luftarmen Bereich lag.
Widersprüchliche Zitate aus dem Urteil: „Er aktivierte den Zeitzünder und platzierte den Brandsatz in dem von der Draufsicht auf das Gebäude rechten Kellerschacht.“ (S. 14 Z. 31) · „Die Kammer hatte jedoch angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen keine Zweifel daran, dass dieser Schalter vom Angeklagten betätigt wurde, um die Zeitschaltung in Gang zu setzen.“ (S. 28 Z. 17) · „Die Expertin des BKA, Frau Cox, sagte aus, dass das USBV nicht lange brennen konnte und das Benzin aufgrund des fehlenden Sauerstoffs nicht verbrannt wäre.“ (S. 15 Z. 34)
Die Annahme des Gerichts, Sauerstoffmangel habe einen offenen Brand verhindert, widerspricht der Tatsache, dass ein Anzündversuch nicht stattgefunden hat. Fazit: Die Feststellung eines Anzündversuchs ist nicht durch Beweise gedeckt, sondern basiert auf Spekulation.
2. Zweck der eingebauten Elektronik. Das Gericht behauptet, die Elektronik habe als Zeitzünder gedient und eine Fernsteuerung ermöglicht. Zitate aus dem Urteil:
„Eine über einen vorbestimmten Zeitraum von wenigen Stunden versetzte Schaltung ermöglichte und als Zeitzünder diente.“ (S. 14 Z. 17)
„Oberhalb der äußeren rechten Batterie sei ein kleiner Schalter zu erkennen, woraus zu schließen sei, dass es sich bei diesem Gebilde um einen Zeitzünder mit einem vorbestimmten Zeitraum von wenigen Stunden handele, den man sonst im Zusammenhang mit handelsüblichen Lichterketten kenne.“ (S. 28 Z. 13)
Tatsächliche Sachlage: Laut den Gutachten war der Zweck der handgefertigten Bauteile nicht feststellbar. Kein Gutachter konnte mit Sicherheit bestimmen, ob es sich um einen Timer oder eine Fernsteuerung handelte. Im Urteil wird ohne Beweisgrundlage behauptet, es habe sich um eine Zeitschaltung mit einer Verzögerung von wenigen Stunden gehandelt. Die Behauptung, eine Fernsteuerung sei aktiviert worden, ist weder durch Zeugenaussagen noch durch technische Gutachten gedeckt.
Es wurde nur vermutet, dass es logischerweise ein Timer oder eine Fernsteuerung sein könnte. Erst der Richter hat im Urteil festgestellt, dass es tatsächlich ein Timer war und außerdem eine Fernsteuerung. Wie hat der Richter bestimmt, dass dieser Timer innerhalb weniger Stunden ausgelöst werden sollte? Wie hat er bestimmt, dass auch eine Fernsteuerung vorhanden war und dass ich sie am Morgen aktiviert habe?
Widersprüchlich dazu die Aussage im selben Urteil (S. 29 Z. 11): Der Sachverständige könne aufgrund der überwiegenden Zerstörung aus rein fachlicher Sicht nicht sicher beurteilen, ob es sich bei der Vorrichtung um eine Attrappe handele oder nicht. Fazit: Diese Annahmen beruhen auf reiner Spekulation und nicht auf objektiven Ermittlungsergebnissen.
3. Der Zustand der Batterie. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte die Batterie genutzt habe, um das Gerät zu aktivieren. Zitat aus dem Urteil:
„Unmittelbar nach der Bergung der USBV eine passende 9-V-Blockbatterie vor sich liegend aufgefunden, die offenbar im Zuge des Heraushebens der USBV vom Clip abgefallen sei.“ (S. 28 Z. 25)
Tatsächliche Sachlage: Die Batterie war laut Experten entladen. Es gab keinen Mechanismus, der einen Energieverbrauch erklären würde. Ein Relais verhinderte, dass die Batterie sich entlädt, wenn das Gerät nicht aktiviert wurde. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass der Angeklagte eine betriebsfähige Batterie eingesetzt hat. Fazit: Die Annahme, der Angeklagte habe sie aktiv genutzt, widerspricht den technischen Befunden.
IV. Der Prozess ist gegenstandslos
1. Fehlen einer tatsächlichen Gefahr (§§ 22, 23, 306a StGB). Die Anklage stützt sich auf den Vorwurf der versuchten Brandstiftung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.10.2017 – 5 StR 164/17) muss eine Brandstiftung geeignet sein, erhebliche Gefahr für Leib und Leben zu verursachen. Da die Vorrichtung nicht hätte brennen können, fehlt es an dieser Voraussetzung.
2. Kein Nachweis eines Anzündungsversuchs (§ 22 StGB). Für den Versuch einer Straftat muss der Täter zumindest unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Da nicht gezündet wurde und keine Spuren eines Anzündungsversuchs vorhanden sind, fehlt es am unmittelbaren Ansetzen. Damit entfällt bereits der Versuchstatbestand.
3. Verstoß gegen „in dubio pro reo“. Da die festgestellten Widersprüche nicht ausgeräumt wurden und alternative Erklärungen vorliegen, hätte das Gericht zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen (Art. 6 Abs. 2 EMRK; BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 4 StR 68/01).
4. Rechtsstaatliche Erwägungen. Ein Verfahren, das auf nicht belegten Annahmen beruht und bei dem keine tatsächliche Gefahr bestand, stellt eine unzulässige Strafverfolgung dar und verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG.
Fazit: Eine strafrechtliche Verfolgung kann nicht auf Vermutungen und widersprüchlichen Beweisinterpretationen beruhen. Die Sachlage hätte zwingend zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch führen müssen.
V. Anträge
1. Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin aufgrund gravierender sachlicher und rechtlicher Fehler, insbesondere in der Beweiswürdigung und der fehlerhaften Interpretation der Sachverständigengutachten.
2. Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO, da der Prozess auf spekulativen Annahmen beruht und keine tatsächliche Gefahr bestand.
3. Hilfsweise Zurückverweisung an eine andere Strafkammer.
4. Berücksichtigung weiterer Sachrügen, die in den nächsten Ergänzungen eingereicht werden.
5. Gewährung vollständiger Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 7 StPO, um eine umfassende Verteidigung zu ermöglichen und weitere Sachrügen substantiiert darlegen zu können.
Zugleich halte ich die in den Ergänzungen vom 20.01.2025 und 28.02.2025 gestellten Forderungen und Anträge aufrecht. Diese Ergänzung konzentriert sich ausschließlich auf die Thematik der Vorrichtung und der fehlerhaften Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang; weitere Ergänzungen werden folgen.
Gelesen, genehmigt, unterschrieben. Geschlossen: Rechtspflegerin.
Herkunft des Dokuments
Revisionsbegründungsergänzung Teil 3 vom 05.05.2025: Revisionsbegründungsergänzung Teil 3 (UKB).pdf
Die postalisch bereits am 18.03.2025 als Anlage zum Antrag auf einstweilige Anordnung übersandte Ursprungsfassung ist unter F1-028 erwähnt.