Beschluss des Kammergerichts im Verfahren 5 Ws 17/26 zur Rechtsbeschwerde wegen Zugang zum Urkundsbeamten
Am 02.07.2026 erhielt ich die beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Kammergerichts – 5. Strafsenat – vom 12.06.2026 im Verfahren 5 Ws 17/26. Gegenstand war meine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 10.12.2025 betreffend die Zurückweisung meines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen der Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Das Kammergericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zugleich stellte der Senat fest, dass die Rechtsbeschwerde den Anforderungen an Frist und Form grundsätzlich gerecht werde; die Unzulässigkeit wurde jedoch mit dem Fehlen zulässiger Anträge auf gerichtliche Entscheidung begründet.
Dieser Beschluss ist für die Chronologie bedeutsam, weil er einen weiteren zentralen Rechtsschutzkomplex betrifft: den Zugang zum UrkundsbeamtenUrkundsbeamter der Geschäftsstelle (UKB) — die Stelle, bei der ein Gefangener ohne anwaltlichen Beistand Rechtsmittel mündlich zu Protokoll erklären kann., die Protokollierung von Rechtsschutzhandlungen und die gerichtliche Kontrolle der verweigerten beziehungsweise verzögerten Bescheidung. Dieser Beschluss war später Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 (Chronik Nr. 166).
BESCHLUSS — Kammergericht, Az. 5 Ws 17/26 (599 StVK 215/25 Vollz Landgericht Berlin I)
In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen Dmitry Bagrash, geboren am 9. Mai 1968, derzeit JVA Heidering, Gef.-Buch-Nr. 327/25/7, wegen Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Beschlossen vom Kammergericht — 5. Strafsenat — am 12. Juni 2026.
Tenor
„Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 10. Dezember 2025 betreffend die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der Gefangene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen."
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Heidering. Mit Schreiben vom 17. September 2025 stellte er beim Landgericht Berlin I einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er begehrte unter Ziffer 1) die Feststellung, dass die unterlassene Bescheidung seines Antrags vom 11. Juni 2025 auf Vorführung zum Urkundsbeamten sowie die mündliche Verweigerung einer schriftlichen Entscheidung rechtswidrig waren. Unter 2) beantragte er, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Antragseingang, Zugang zum Urkundsbeamten zu gewähren und über entsprechende Anträge künftig schriftlich und fristgerecht zu entscheiden.
Nachdem sie den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 4. November 2025 zurückgewiesen hatte, wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 die Anträge auch in der Hauptsache zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 13. Januar 2026 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II. Gründe für die Verwerfung
Zur Form: Die Rechtsbeschwerde wird den Anforderungen an Frist und Form (§ 118 Abs. 1 und Abs. 3 StVollzG) grundsätzlich gerecht. Zwar nimmt die Niederschrift des Protokolls auf ein beigefügtes, vom Beschwerdeführer selbst verfasstes Schriftstück Bezug — dies ist grundsätzlich fehlerhaft, da die aufnehmende Gerichtsperson sich an der Anfertigung gestaltend beteiligen und die Verantwortung übernehmen muss. Vorliegend erschöpft sich die Niederschrift jedoch nicht in einem solchen Verweis, sondern enthält auch einen eigenen Antrag und eine eigene Begründung, für die die Rechtspflegerin mit ihrer Unterschrift die Verantwortung übernommen hat.
Zur Zulässigkeit (Antrag 1, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung): Dem Antrag fehle es an der erforderlichen Darlegung eines Feststellungsinteresses. Das Begehren habe sich durch Zeitablauf erledigt — die ursprünglich beantragte Maßnahme (Vorführung binnen Wochenfrist) sei durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Der Senat verneint eine Wiederholungsgefahr: Der Beschwerdeführer habe lediglich behauptet, eine solche bestehe, ohne konkrete Umstände darzulegen — „zumal der Beschwerdeführer selbst […] vorträgt, dass ihm am 11. August 2025 eine Ausführung zum Urkundsbeamten «angeboten» worden sei". Auch ein Feststellungsinteresse wegen gewichtiger Grundrechtsverletzung (Art. 19 Abs. 4 GG) wird verneint: Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ihm die alternative Möglichkeit einer eigenen schriftlichen Begründung unzumutbar gewesen wäre — im Gegenteil deute die von ihm selbst verfasste Rechtsbeschwerdebegründung darauf hin, dass er sich durchaus in der Lage sehe, Rechtsmittel selbst zu begründen.
Der Senat merkt an, dass die Justizvollzugsanstalt Heidering „mit Blick auf den skizzierten rechtlichen Maßstab zu Recht entschieden hat, beantragte Ausführungen zum Urkundsbeamten künftig «unmittelbar» und «bedingungslos» zu gewähren."
Zur Zulässigkeit (Antrag 2, Regelung künftiger Praxis): Auch dieser Antrag sei unzulässig — er sei nicht auf eine konkrete Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gerichtet, sondern begehre eine allgemeine Regelung für künftige Anträge. Als vorbeugender Unterlassungsantrag ausgelegt fehle es ebenfalls am erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis, da weder eine Wiederholungsgefahr noch eine konkrete Gefahr irreparabler Schäden dargelegt worden sei.
III. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Unterzeichnet: Dr. Mann, Kelting-Scholz, Dr. Schäuble. Für die Richtigkeit der Abschrift: Pelzer, JSekr'in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Berlin, 24.06.2026 (maschinell beglaubigt).
Kammergericht, 5. Strafsenat, Az. 5 Ws 17/26, Beschluss vom 12. Juni 2026. Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 599 StVK 215/25 Vollz. Gezeichnet: Dr. Mann, Kelting-Scholz, Dr. Schäuble. Beglaubigte Abschrift vom 24.06.2026.
Wenn ein Rechtsmittel nur zu Protokoll oder über einen Anwalt begründet werden kann:
„Kann ein Beschwerdeführer – wie bei der Begründung der Revision (§ 345 Abs. 2 StPO) oder der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 3 StPO) – ein Rechtsmittel nur zu Protokoll der Geschäftsstelle oder unter Einschaltung eines Rechtsanwalts begründen, erstarkt der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu einem Anspruch auf Ausführung.“
Zur Vorprüfung durch die Anstalt:
„Eine ‚Vorprüfung‘, ob es sich um ein zulässiges oder gar sinnvolles Rechtsmittel handelt, steht ihr dabei nicht zu.“
Auch bei Rechtsmitteln, die man selbst schreiben darf:
„Aber auch zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln, die – neben dem Protokoll der Geschäftsstelle – zulässigerweise ebenso durch eigene Schrift begründet oder eingelegt werden können …, ist einem Beschwerdeführer die Ausführung zum Urkundsbeamten im Regelfall zu gewähren. Auch inhaftierte Rechtsmittelführer sind berechtigt, eine gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeit nach ihrem Ermessen zu treffen.“
Zur Aufgabe des Rechtspflegers:
Er ist „verpflichtet, an der Rechtsmittelbegründung gestaltend mitzuwirken, auf eine sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuwirken und für das entstandene Protokoll die Verantwortung zu übernehmen.“
Und zur Frage, ob eine spätere Wiedereinsetzung den Verstoß heilt:
„Dass die unterbliebene oder verweigerte Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Nachhinein folgenlos bleiben kann, weil einem Strafgefangenen … nachträglich Wiedereinsetzung … zu gewähren sein wird, mindert das Gewicht einer Rechtsverletzung grundsätzlich nicht.“
Der Schlusssatz der Gründe:
„Der Senat merkt abschließend an, dass die Justizvollzugsanstalt Heidering mit Blick auf den skizzierten rechtlichen Maßstab zu Recht entschieden hat, beantragte Ausführungen zum Urkundsbeamten künftig ‚unmittelbar‘ und ‚bedingungslos‘ zu gewähren.“
Die Rechtsbeschwerde wurde gleichwohl als unzulässig verworfen, mit Kostenfolge. Tragende Gründe:
Erledigung durch Zeitablauf. Die beantragte Vorführung binnen Wochenfrist habe sich mit Ablauf dieser Frist erledigt; mit ihr habe sich auch die Pflicht zur Bescheidung erledigt.
Kein Feststellungsinteresse — Wiederholungsgefahr. Es sei nicht ausgeführt, woraus sich ergebe, dass künftige Anträge nicht beschieden würden; die Stichworte „kein geänderter Bescheidungsstandard“ und „jederzeit neue Fristen“ genügten nicht. Ausdrücklich zu Lasten gewertet wird, dass ich selbst vorgetragen habe, mir sei am 11.08.2025 eine Ausführung „angeboten“ worden.
Kein gewichtiger Grundrechtseingriff. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO könne auch schriftlich erhoben werden; dass die schriftliche Anbringung unzumutbar gewesen wäre, sei nicht dargelegt. Und dann der Satz, auf den ich unten eingehe:
„Die vom Beschwerdeführer vorliegend selbst angefertigte – hier freilich unzulässige – Rechtsbeschwerdebegründung deutet im Gegenteil darauf hin, dass er sich durchaus in der Lage sieht, Rechtsmittel selbst zu begründen.“
Zur mündlichen Bescheidung: „Der Senat weist abschließend darauf hin, dass eine mündliche Bescheidung keineswegs von vornherein unzulässig wäre.“
Zum zweiten Antrag — künftige Anträge binnen drei Werktagen zu bescheiden — heißt es, er sei nicht auf eine konkrete Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gerichtet und auch als vorbeugender Unterlassungsantrag unzulässig.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Dieser Beschluss bildet den zentralen Gegenstand meiner Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026. Aus meiner Sicht übergeht der Senat drei entscheidende Umstände: dass der einmalige UKB-Zugang vom 11.08.2025 erst nach einem Hungerstreik und nach Abstimmung der JVA mit der Senatsverwaltung für Justiz erfolgte; dass die JVA diesen Zugang selbst als „einmalig" bezeichnete; und dass der spätere Vollzugsplan vom 17.04.2026 Hungerstreiks weiterhin als „Missbrauchsgefahr" qualifiziert. Die vom Senat verneinte Wiederholungsgefahr ist aus meiner Sicht damit strukturell bestätigt, nicht ausgeräumt. Details siehe Tab „Verfassungsbeschwerde" auf Chronik Nr. 166.
Herkunft des Dokuments
Anlage 142_F2 – Beschluss des Kammergerichts vom 12.06.2026, beglaubigte Abschrift: Google Drive
Beglaubigte Abschrift (Original): Anlage_142_F2_Beglaubigte Abschrift.pdf