Eidesstattliche Erklärung zum Ablauf des 13.03.2026 in der JVA Moabit
Am 07.08.2026 habe ich eine eidesstattliche Erklärung zum Ablauf des 13. März 2026 in der Justizvollzugsanstalt Moabit abgegeben. Sie schließt die Lücke, die entstanden ist, weil weder das Diagnostikverfahren vom 17.04.2026 (Anlage 137_F2) noch der Vollzugs- und Eingliederungsplan (Anlage 115_F2) eine namentlich verantwortliche Person benennen.
Ich halte darin fest: Am Vormittag des 13.03.2026 führte ich in der JVA Moabit ein Explorationsgespräch mit einer Psychologin der Anstalt, das mehr als zwei Stunden dauerte. Zum Abschluss erklärte sie mir sinngemäß, sie werde eine für mich sehr ungünstige Stellungnahme verfassen müssen; dazu sei sie von der Leitung veranlasst. Sie bat mich, ihr Ergebnis nach Erhalt nicht zu lesen. Ihren Namen kenne ich nicht.
Etwa eine halbe Stunde später wurde ich zur Konferenz vorgeführt. Die Psychologin war anwesend, äußerte sich dort nach meiner Wahrnehmung jedoch mit keinem Wort. Das Wort führte eine Gruppenleiterin, die ich zum ersten Mal sah. Sie erklärte, sie sei kategorisch gegen eine Verlegung in den offenen Vollzug beziehungsweise eine vorzeitige Entlassung, und nannte dafür ausdrücklich zwei Gründe: dass ich meine Schuld nicht anerkenne, und dass ich beabsichtige, Namen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern zu veröffentlichen.
Die Erklärung stellt diesen Angaben gegenüber, was in den Unterlagen selbst steht: Das Diagnostikverfahren vermerkt meine Ankündigung, Klarnamen und Fotos zu veröffentlichen, und führt meine Hungerstreiks sowie meine Beschwerden gegenüber Bediensteten als Erkenntnisse aus dem Vollzug auf. Die Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 (Anlage 84_F2) bezeichnet den Hungerstreik, mit dem ich Zugang zum Urkundsbeamten erreichen wollte, als „Erpressung“.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Sämtliche mir entgegengehaltenen Verhaltensweisen sind rechtlich zulässig: das Bestreiten der Tat, Rechtsmittel, Beschwerden, der Hungerstreik als letztes Mittel zur Erlangung des Zugangs zum Urkundsbeamten und die Veröffentlichung amtlicher Entscheidungen. Das Diagnostikverfahren stellt selbst fest, dass Aktivismus und die Wahrnehmung eigener Rechte grundsätzlich nicht als problematisch zu bewerten sind, sofern sie im legalen Rahmen erfolgen — und wertet genau diese Rechtswahrnehmung im Ergebnis als zentralen Risikofaktor.
Herkunft des Dokuments
Anlage 156_F2: Google Drive
Zusammenhang: Nr. 137 — EWA-Kommission am 13.03.2026 · Analyse des Diagnostikverfahrens (Anlage 137_F2) · Vollzugsplan (Anlage 115_F2)
Hinweis: Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder. Sie unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und noch zu überprüfenden Angaben des Betroffenen und ersetzt keine gerichtliche Feststellung.