Landgericht weist Antrag gegen Vollzugs- und Eingliederungsplan zurück — Dokumentation ungelesen
Mit Beschluss vom 31.07.2026 wies die 95. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I meinen Antrag vom 28.04.2026 im Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz kostenpflichtig zurück und setzte den Gegenstandswert auf 1.000 Euro fest. Unterzeichnet ist der Beschluss von Richterin am Landgericht Raschke; die beglaubigte Abschrift datiert vom 03.08.2026, der handschriftliche Eingangsvermerk weist als Zugang den 11.08.2026 aus.
Zu den formellen Rügen: Formelle Fehler des Vollzugs- und Eingliederungsplans seien nicht erkennbar. Das Diagnostikverfahren sei am 17.04.2026 abgeschlossen worden, der Plan datiere auf denselben Tag, der zugrundeliegende Konferenztermin habe am 13.03.2026 stattgefunden; der Plan sei „(noch) zeitnah“ erstellt worden. Zur fehlenden Namensnennung heißt es, für die Wirksamkeit sei eine namentliche Benennung der handelnden Mitarbeiter nicht erforderlich, diese seien „durch die Funktionsbezeichnungen hinreichend identifizierbar“.
Zum offenen Vollzug und zu Lockerungen: Das Gericht billigt die Einschätzung der Anstalt. Es zitiert dabei die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach eine Versagung von Lockerungen „nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann“, hält es aber für zulässig, aus dem Leugnen der Tat „in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen“ ein hohes Rückfallrisiko herzuleiten. Die Anstalt habe die Versagung „nicht ausschließlich“ auf die persönliche Ungeeignetheit gestützt, die „auch – aber nicht ausschließlich – in der starken Fokussierung auf den ‚Kampf ums Recht‘ und der Nichtanerkennung der Verurteilung“ liege.
Zur Aktenvorlage: Es habe kein Grund bestanden, die Anstalt zur Herausgabe weiterer Unterlagen zu verpflichten; es sei nicht dargelegt, dass ich mich zuvor erfolglos mit einem Akteneinsichtsgesuch an sie gewandt hätte.
Zur eingereichten Dokumentation: Die Kammer hält ausdrücklich fest, sie habe die von mir per QR-Code angebotene Dokumentation meiner Rechtsschutzhandlungen „nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt“. Die Einzelheiten seien für die Entscheidung nach § 109 StVollzG nicht relevant gewesen.
Landgericht Berlin I, 95. Strafvollstreckungskammer, Az. 595 StVK 68/26 Vollz. Beschluss vom 31. Juli 2026, gezeichnet Raschke, Richterin am Landgericht. Beglaubigte Abschrift vom 03.08.2026, förmlich zugestellt am 11.08.2026. Der Scan ist seit dem 14.08.2026 vollständig (zuvor fehlte Seite 6).
Zum Prüfungsmaßstab:
„Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.“
Zur Straftataufarbeitung — das Gericht zitiert die Grenze selbst:
„Betreffend die Straftataufarbeitung als Element der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist geklärt, dass eine Versagung von Lockerungen nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann“ (KG, Beschluss vom 12.09.2017, 5 Ws 177/17 Vollz).
„Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet…“
Zur Anwendung auf meinen Fall:
„Dies stützte sie nicht ausschließlich auf die persönliche Ungeeignetheit, die auch – aber nicht ausschließlich – in der starken Fokussierung auf den ‚Kampf ums Recht‘ und der Nichtanerkennung der Verurteilung liegt.“
„Eine konkrete Straftat gegenüber konkreten Personen oder konkrete Fluchtvorbereitungen muss die Antragsgegnerin ihrer Prognose nicht zugrundelegen, zumal sich diese auch aus den – letztlich nicht in Einzelheiten vorhersehbaren – Situationen selbst ergeben.“
Zu den Namen der Bediensteten:
„Für die Wirksamkeit des VEP ist auch keine namentliche Benennung der für die Antragsgegnerin handelnden Mitarbeiter erforderlich. Diese sind durch die Funktionsbezeichnungen hinreichend identifizierbar.“
Zur eingereichten Dokumentation — die Passage, auf die es mir ankommt:
„… hat die Strafvollstreckungskammer diese nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Unterlagen schon nicht in der geeigneten Form vorgelegt wurden, sah die Strafvollstreckungskammer auch keinen Anlass, die in Aussicht gestellten Unterlagen schriftlich oder gar als Videos anzufordern, da sich diese offenbar … mit der Dokumentation des rechtlichen Vorgehens gegen die Anlassverurteilung befassen. … Die Einzelheiten im Sinne der dargebotenen Dokumentation waren für die hier zu treffende Entscheidung nach § 109 StVollzG nicht relevant.“
Zur Akteneinsicht:
„… noch ist dargelegt, dass der Antragssteller sich mit seinem Akteneinsichtsgesuch erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt hätte, was aber schon Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages wäre.“
Der Beschluss gibt den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 (Anlage 115_F2) in wesentlichen Teilen wörtlich wieder. Die folgenden Passagen stammen aus dieser Wiedergabe.
Zur Unterbringung im geschlossenen Vollzug:
„Die Missbrauchsgefahr ergibt sich aus der derzeitigen starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz, die auch zwei Jahre nach Verurteilung das Erleben und Handeln des Herrn B. gänzlich bestimmt.“
„Seinen Kampf gegen bestimmte Personen der deutschen Justiz möchte er nach Verlegung in den offenen Vollzug sofort fortsetzen und weitere Protestaktionen organisieren. Auch wenn Herr B. beteuert, hierbei stets im legalen Rahmen agieren zu wollen, wird festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass es … zu Straftaten im Bereich von Bedrohung, Nachstellung oder Beleidigung kommen kann.“
„Er ist davon überzeugt, dass der Geheimdienst ihn beobachtet und die Justiz bewusst seine Rechte begrenzt und faire Verfahren bewusst boykottiert.“
„Auf Routine-Empfehlungen, wie beispielsweise der Fortführung des Arbeitseinsatzes, reagiert Herr B. reaktant.“
Zu Lockerungen:
„Voraussetzung für Lockerungen sind Absprachefähigkeit, eine erkennbare Mitwirkung am Vollzugsziel und eine nachweislich erfolgte Auseinandersetzung mit seinen Straftaten sowie Meldungsfreiheit.“
Zur Entlassprognose — Ziffer 12 des Plans:
„Als grundsätzlich günstige Faktoren sind der vorhandene Bildungsstand, ein ausgeprägter Leistungsanspruch sowie bestehende familiäre Bezüge, insbesondere zu seinem Sohn, zu berücksichtigen. … Soziale Kontakte bestehen zwar, entfalten jedoch nur eingeschränkt protektive Wirkung, da sie teilweise funktional in die Konfliktdynamik eingebettet zu sein scheinen.“
Zur Begründung der Namensverweigerung:
„Zusätzlich habe der Antragsteller im Diagnostikverfahren konkret damit gedroht, Klarnamen der Bediensteten zu veröffentlichen.“
Und diese Tatsachenbehauptung der Anstalt:
„Im Rahmen des hiesigen Anlassdelikts sucht er eine Wohn- und Arbeitsstätte eines russischen Nachrichtendienstes aus und veröffentlichte auch die dazugehörigen Namen im Internet, wodurch es in der Folgezeit durch Dritte zu Angriffen auf das Objekt kam.“
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Dies ist die Entscheidung über meinen Antrag vom 28.04.2026 — ergangen nach mehr als drei Monaten, in denen die Stellungnahmen bereits vollständig ausgetauscht waren. Sie ist inhaltlich sorgfältig aufgebaut und benennt den richtigen rechtlichen Maßstab. Gerade deshalb halte ich vier Punkte für bemerkenswert.
Erstens: Das Gericht bestätigt einen „vollständig ermittelten Sachverhalt“ und erklärt zugleich, meine Unterlagen nicht angesehen zu haben. Der Maßstab, den der Beschluss selbst zitiert, verlangt die Prüfung, ob die Anstalt von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Der zentrale negative Befund lautet, mein Handeln werde von einem „Kampf gegen die deutsche Justiz“ gänzlich bestimmt. Ich hatte eine Dokumentation angeboten, die zeigt, woraus dieser „Kampf“ tatsächlich besteht: Rechtsmittel, Akteneinsichtsanträge, Erklärungen zu Protokoll, Verfassungsbeschwerden, Eingaben an das Parlament. Ob eine Bewertung zutrifft, lässt sich nach meiner Auffassung nicht feststellen, ohne den bewerteten Gegenstand anzusehen.
Zweitens: Die Asymmetrie. Ungeprüft übernommen wurde dagegen die Behauptung der Anstalt, ich hätte Namen im Internet veröffentlicht und dadurch seien Dritte zu Angriffen auf das Gebäude veranlasst worden. Das ist keine Wertung, sondern eine Tatsachenbehauptung mit erheblichem Gewicht — und sie steht so nicht im Urteil vom 22.07.2024. Meine Unterlagen blieben ungelesen; die Unterlagen der Gegenseite wurden zur Grundlage.
Drittens: Der zitierte Rechtssatz und seine Anwendung. Der Beschluss hält ausdrücklich fest, dass eine Versagung nicht allein auf das Leugnen der Tat gestützt werden darf, und stellt fest, die Anstalt habe sich „nicht ausschließlich“ darauf gestützt. Wenn man die einzelnen Gründe nebeneinanderlegt — fehlende Straftatauseinandersetzung, fehlende Behandlungsbereitschaft, fehlende Selbstreflexion, „Kampf ums Recht“, Ungerechtigkeitserleben, „reaktantes“ Verhalten bei Empfehlungen —, dann führen sie nach meiner Einschätzung sämtlich auf denselben Umstand zurück: dass ich die Verurteilung nicht anerkenne. Ob damit „weitere prognoserelevante Umstände“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen oder derselbe Umstand mehrfach benannt wird, ist die Frage, die ich dem Rechtsbeschwerdegericht vorlegen möchte.
Viertens: Zwei Sätze im Plan, die einander aufheben. Als Voraussetzung für Lockerungen nennt der Plan unter anderem Meldungsfreiheit. Mein Vollzugsverlauf ist nach demselben Plan meldungsfrei — in dreieinhalb Jahren Haft keine einzige Disziplinarmaßnahme. Ebenso hält der Plan unter Ziffer 12 fest, es bestünden familiäre Bezüge, insbesondere zu meinem Sohn, und soziale Kontakte seien vorhanden. Genau diese sozialen Bindungen werden mir an anderer Stelle abgesprochen.
Ein Zitierfehler, den ich festhalte, ohne mehr daraus zu machen: Der Beschluss zitiert eine Entscheidung des Kammergerichts „vom 19.11.2018 – 5 Ws 193/19 Vollz“. Ein Beschluss aus dem Jahr 2018 kann kein Aktenzeichen aus dem Jahrgang 2019 tragen; das Aktenzeichen lautet 5 Ws 193/18 Vollz. Das ist ein Schreibfehler und sonst nichts — die zitierte Entscheidung existiert und die wiedergegebenen Rechtssätze sind zutreffend. Ich erwähne es nur, weil ich auf dieser Seite jede Abweichung festhalte, die mir auffällt, und zwar auch dann, wenn sie mir nichts nützt.
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG statthaft, Frist ein Monat ab Zustellung. Die Begründung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle erklärt werden — genau der Weg, um dessen Zugänglichkeit seit 2025 gestritten wird. Siehe Dossier zum Zugang zum Urkundsbeamten.
Herkunft des Dokuments
Anlage 157_F2 – Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026, beglaubigte Abschrift vom 03.08.2026 (vollständige Fassung seit 14.08.2026): Google Drive
Kommentierte Fassungen der zugrunde liegenden Dokumente: Anlage 115_F2 · das zugrundeliegende Diagnostikverfahren: Anlage 137_F2