Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der vorzeitigen Entlassung
Unterzeichnet am 01.09.2026, acht Seiten, gerichtet gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18.08.2026 (2 Ws 111/26) und den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026 (589f StVK 86/26).
Gerügt werden vier Grundrechtsverletzungen: Art. 103 Abs. 1 GG (Entscheidung auf Grundlage des Anhörungsvermerks, der beiden Gerichten vorlag und mir nie zugänglich gemacht wurde), Art. 19 Abs. 4 GG (die unbewiesene Annahme wird zum Grund, sie nicht zu prüfen), Art. 5 Abs. 1 GG (Hungerstreiks gegen verweigerten Gerichtszugang, Veröffentlichungen und politische Tätigkeit tragen die negative Prognose bereits für sich) sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (Freiheit gegen Selbstbezichtigung).
Abschnitt A.3 weist die Rechtswegerschöpfung in acht datierten Schritten nach, von der Erzwingung des Vollzugsplans am 16.01.2026 bis zum Beschluss des Kammergerichts.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Zwei Punkte habe ich geprüft und bewusst weggelassen. Die fehlende Öffentlichkeit der Anhörung: Das Kammergericht folgt der herrschenden Auffassung, und ich führe den Punkt nicht weiter. Die Einzelrichterbesetzung: Nach § 78b Abs. 1 GVG ist die Dreierbesetzung nur bei lebenslanger Freiheitsstrafe, Unterbringung und Sicherungsverwahrung vorgeschrieben — der Verdacht trägt nicht.
In eine Verfassungsbeschwerde gehört kein einziges ungeprüftes Argument. Ein falscher Punkt lässt den ganzen Schriftsatz nachlässig erscheinen.
Herkunft des Dokuments
Anlage 197_F2 – Verfassungsbeschwerde, unterzeichnet, acht Seiten mit Anlagenverzeichnis.