Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Die Unterlagen für die Rechtsbeschwerde sind seit dem 02.09.2026 nicht mehr in meinem Besitz
Worum es geht. Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026 (595 StVK 68/26 Vollz), zugestellt am 11.08.2026, läuft die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 11.09.2026. Ein Gefangener ohne Verteidiger kann sie nach § 118 Abs. 3 StVollzG ausschließlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Die Fahrt dorthin muss die Anstalt veranlassen.
24.08.2026 — Aushändigung der Sendung RT508494813DE mit dem vorbereiteten Text und dem angefochtenen Beschluss, fünf Tage nach der von der Deutschen Post nachgewiesenen Zustellung. Am selben Tag Antrag auf einen Termin beim Urkundsbeamten per Telefax an die JVA Heidering, Übertragung OK (180_F2, 189_F2).
02.09.2026, 14:45 Uhr — Eine Sozialarbeiterin, die sich als Vertretung von Frau Mahlow vorstellte, übernahm beide Unterlagen. Sie erklärte, sie sei beauftragt, den Termin beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts Zossen zu organisieren, werde die Unterlagen dorthin faxen und sie mir am Folgetag zurückgeben. Ihren Namen habe ich akustisch verstanden; die zutreffende Schreibweise ist mir nicht bekannt, deshalb nenne ich ihn nicht.
03. und 04.09.2026 — keine Rückgabe. Das Dienstzimmer war zu den Zeiten, zu denen ich es nach der Arbeit aufsuchen kann, verschlossen. Diensthabende Bedienstete konnten weder zum Verbleib der Unterlagen noch zum Grund der Abwesenheit etwas sagen. Ein Sendeprotokoll wurde mir nicht ausgehändigt.
07.09.2026 — Eidesstattliche Versicherung (200_F2); Anträge an die JVA Heidering über beide Faxwege (201_F2, 202_F2); Anfrage an das Amtsgericht Zossen (203_F2); Nachträge an Petitionsausschuss und Präsidentin des Abgeordnetenhauses (204_F2).
Was ich nicht behaupte
Ich behaupte nicht, dass mir die Unterlagen absichtlich vorenthalten werden. Über die Gründe der Nichtrückgabe und der Abwesenheit weiß ich nichts. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichtrückgabe und dem Fristablauf behaupte ich nicht. Ob die Unterlagen das Amtsgericht Zossen erreicht haben, weiß ich nicht; ich habe dort angefragt und werde die Antwort hier veröffentlichen.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Feststellbar ist nur die Wirkung. Vier Tage vor Ablauf der Frist verfüge ich weder über den Text meiner Rechtsbeschwerde noch über den angefochtenen Beschluss. Es sind dieselben Unterlagen, deren Aushändigung ich im August über sieben Eingaben erreichen musste.
Das Kammergericht hat am 12.06.2026 (5 Ws 17/26) für mein eigenes Verfahren entschieden: Wo ein Rechtsmittel nur zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, erstarkt der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf Ausführung; eine Vorprüfung, ob das Rechtsmittel zulässig oder sinnvoll ist, steht der Anstalt nicht zu. Derselbe Senat merkte an, die JVA Heidering habe zu Recht entschieden, solche Ausführungen künftig „unmittelbar“ und „bedingungslos“ zu gewähren. Daran halte ich mich fest.
Eine Stellungnahme der Anstalt oder des Gerichts veröffentliche ich ungekürzt neben dieser Darstellung.
Herkunft des Dokuments
Anlage 200_F2 – eidesstattliche Versicherung vom 07.09.2026, dazu die Faxpakete 201_F2 bis 204_F2. Sendeprotokolle werden nachgetragen; ein Sendebericht ist kein Zustellnachweis.
Dossier zum Vorgang → · Der angefochtene Beschluss · Arbeitsgrundlage für die Geschäftsstelle