Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Das Landgericht hebt den Bescheid zur Videotelefonie-Sperre als rechtswidrig auf
Mit Beschluss vom 11.09.2026 entscheidet das Landgericht Berlin I – 95. Strafvollstreckungskammer – durch den Richter am Landgericht Netsch-Hohloch als Einzelrichter im Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz: Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Heidering vom 22.07.2026, mit dem mir die Videotelefonie für drei Monate gesperrt wurde, wird aufgehoben. Im Übrigen wird mein Antrag abgewiesen. Die Kosten trägt zu 9/10 die Antragsgegnerin, zu 1/10 ich als Antragsteller. Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt.
Das Gericht stellt fest, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Sperre nach § 33 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 30 StVollzG Bln hätten nicht vorgelegen; die Anstalt habe weder eine konkrete Gefährdung noch die Voraussetzungen des § 30 Nr. 2 StVollzG Bln dargelegt, und ihre eigene Sachverhaltsermittlung sei unzureichend gewesen. Ein beglaubigte Abschrift wird am 15.09.2026 erstellt; mir zugegangen ist der Beschluss am 17.09.2026.
Was der Beschluss entscheidet — und was nicht
Aufgehoben wird der Bescheid vom 22.07.2026 – der Kern meines Antrags. Die darüberhinausgehenden Feststellungsanträge weist das Gericht als unzulässig bzw. gegenstandslos zurück. Ich behaupte nicht, dass mir der Beschluss die Rechtswidrigkeit der Sperre bereits ab dem 17.07.2026 bescheinigt – das hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.
Herkunft des Dokuments
Anlage 218_F2 – Beschluss samt Anschreiben, 10 Seiten, beglaubigte Abschrift.
218_F2 → · Angefochtener Bescheid 152_F2 → · Dossier zum Vorgang →