Fall 1 Zur Prüfung 26.05.2025

Anhörungsrügen, Antrag auf Annahme und eidesstattliche Erklärung

Am 26.05.2025 wurden mehrere Anhörungsrügen, ein Antrag auf Annahme der Anhörungsrügen und eine eidesstattliche Erklärung erstellt bzw. eingereicht. Das Anlagenverzeichnis nennt insbesondere Rügen gegen den BGH-Beschluss, gegen den Vorsitzendenbeschluss und gegen die unterlassene Entscheidung über eine sofortige Beschwerde.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Die eidesstattliche Erklärung vom 26.05.2025 diente dem Nachweis tatsächlicher Hinderungsgründe und des Ablaufs der verweigerten Protokollaufnahme.

Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 26.05.2025. Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25, Eingang 21.05.2025).

Hinweis zur Darstellung: Dieser Schriftsatz umfasst im Original 19 Seiten in sieben Abschnitten (I–VII). Wegen des Umfangs und erheblicher inhaltlicher Überschneidung mit der bereits unter F2-078 (Anlage 41_F2) dokumentierten Kurzfassung wird nachfolgend eine gekürzte Zusammenfassung wiedergegeben.

Anträge

1. Aufhebung des Beschlusses wegen Verletzung rechtlichen Gehörs. 2. Nachholung des Gehörs durch sachliche Entscheidung über Entpflichtung und Akteneinsicht. 3. Feststellung einer 141-tägigen grundrechtswidrigen Untätigkeit bezüglich dieser Anträge. 4. Berücksichtigung sämtlicher seit dem 17.12.2024 eingereichten Eingaben.

I. 141 Tage Untätigkeit der Justiz

Der Beschwerdeführer beantragte am 10.12.2024 Akteneinsicht und am 17.12.2024 die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers RA Römer; beide Anträge blieben 141 Tage lang unbeschieden. Er erhielt in dieser Zeit lediglich formlose Schreiben von VRiLG Groß, jedoch keine Eingangsbestätigung nach § 37 StPO und keine Sachentscheidung. Erst am 21.05.2025 erhielt er erstmals gerichtliche Schriftstücke des BGH.

II. Faktische Verteidigungslosigkeit

Seit September 2024 habe keine Kommunikation mit RA Römer bestanden; die Revisionsbegründung sei ihm am 6.12.2024 ohne vorherige Rücksprache zugegangen. Die Entscheidung vom 7.5.2025 stütze sich maßgeblich auf eine ihm nie zugeleitete Stellungnahme des Verteidigers vom 7.1.2025.

III. Ignorierte eidesstattliche Erklärungen

Am 13.03.2025 beim BGH eingegangene (Zugang 18.03.2025) eidesstattliche Erklärungen zur Verteidigungslage seien im Beschluss nicht erwähnt worden.

IV. Systematisch verweigerte Akteneinsicht

Trotz mehrfacher Anträge zwischen Dezember 2024 und April 2025 sei Akteneinsicht durchgängig unter pauschalem Verweis auf § 147 Abs. 4 StPO verweigert worden, ohne die besondere Situation der faktischen Verteidigungslosigkeit zu berücksichtigen.

V. Aktenwidrige Feststellung zur Protokollaufnahme

Die Feststellung, er sei „nicht gehindert gewesen“, weitere Beanstandungen vorzubringen, widerspreche der dokumentierten mehr als achtfachen Verweigerung der Protokollaufnahme zwischen 14.03. und 05.05.2025.

VI. Einseitige Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage

Die ausschließliche Verwertung der Verteidigerstellungnahme bei gleichzeitigem Ausschluss aller eigenen Eingaben verletze die prozessuale Waffengleichheit (u.a. unter Verweis auf EGMR Dombo Beheer/Niederlande, Ruiz-Mateos/Spanien).

VII. Ausblick auf Verfassungsbeschwerde und EGMR

Die Anhörungsrüge diene der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; Art. 35 EMRK) und verweise auf einschlägige EGMR-Rechtsprechung (Hadjianastassiou/Griechenland, Foucher/Frankreich, Eckle/Deutschland).

Berlin, den 26.05.2025. Dmitry Bagrash.

Herkunft des Dokuments

Anhörungsrüge vom 26.05.2025: Anhörungsrüge_gemäß §356a SrPO_26.05.2025.pdf

Die Kurzfassung dieser Rüge, zur Niederschrift genommen am 28.05.2025, ist unter F2-078 (Anlage 41_F2) vollständig dokumentiert. Die eidesstattliche Erklärung vom selben Tag ist Teil des unter F2-073 dokumentierten Komplexes.

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