Am 24.04.2025 reiche ich bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und Verbraucherschutz erneut eine formelle Beschwerde gegen die Justizvollzugsanstalt Moabit ein. Darin beantrage ich ausdrücklich eine eigenständige und unabhängige Prüfung der Vorgänge durch die Senatsverwaltung selbst. (Anlage 35_F2)
Alle Antworten der Senatsverwaltung für Justiz befinden sich in Anlage 56_F2.
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An die Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Abteilung Justizvollzug / Dienstaufsicht, Salzburger Straße 21–25, 10825 Berlin. Berlin, den 24.04.2025. Geschäftszeichen: IIIA9-4510-0027/2025/E.
Betreff: Erneute förmliche Beschwerde gegen die Justizvollzugsanstalt Moabit – Antrag auf eigenständige und unabhängige Prüfung durch die Senatsverwaltung für Justiz Berlin gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 839 BGB, 198 GVG, § 17 EGStGB.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf mein Schreiben vom 26.03.2025 sowie Ihr Antwortschreiben vom 03.04.2025 erhebe ich hiermit erneut eine förmliche Beschwerde gegen die Justizvollzugsanstalt Moabit. Ich beantrage ausdrücklich die unmittelbare, eigenständige und unabhängige Überprüfung meiner Beschwerdepunkte durch die Senatsverwaltung selbst und nicht lediglich eine Weiterleitung zur internen Prüfung an die JVA.
1. Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG): Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1997, 2795; BVerfGE 84, 34 – „Rechtsschutzgarantie II“) betont, dass Rechtsschutz nicht bloß formaler, sondern praktisch wirksamer und neutraler Natur sein muss. Ein bloßer Verweis auf interne Prüfverfahren ohne unabhängige Kontrolle ist nicht ausreichend.
2. Dienstaufsichtliche Prüfpflicht (§ 839 BGB, § 17 EGStGB, § 24 UVollzG Bln): Jedem Inhaftierten steht das Recht auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Behörde zu, die verpflichtet ist, die Vorwürfe sachlich und unabhängig zu prüfen.
3. Unabhängigkeit und Neutralität: Nach BVerfG (Beschluss vom 22.05.1990 – 2 BvR 313/90) und EGMR (Pudas/Schweden, 21.06.1988) genügt es nicht, Beschwerden allein durch die betroffene Behörde selbst prüfen zu lassen.
Systematische Behinderung meines rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK); Verweigerung der Protokollaufnahme von Revisionsbegründungsergänzungen; Blockade und Kontrolle meines Postverkehrs (§§ 33, 34 UVollzG Bln, Art. 4 GG, § 148 StPO); Verletzung des Kontakts zu meiner Religionsgemeinschaft; unangemessene Verzögerung bei Entscheidungen (§ 198 GVG, § 120 GVG, § 24 UVollzG Bln); Zusammenhang mit meiner Rechtsverfolgung beim BVerfG und EGMR (Vergeltungsmaßnahmen/Schikane).
1. Eigenständige Prüfung durch die Senatsverwaltung selbst, nicht nur durch die JVA Moabit. 2. Schriftliche Bestätigung einer eigenständigen dienstaufsichtlichen Prüfung. 3. Vorlage einer ausführlichen inhaltlichen Stellungnahme. 4. Vorbehalt einer Beschwerde an den Petitionsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses, einer Verfassungsbeschwerde sowie der Information nationaler und internationaler Menschenrechtsorgane für den Fall, dass weiterhin nur intern geprüft wird.
Ich entbinde die Senatsverwaltung ausdrücklich von der Schweigepflicht gegenüber dem Petitionsausschuss, parlamentarischen Kontrollgremien, unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und Medien.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 35_F2 (Erneute förmliche Beschwerde vom 24.04.2025): Anlage 35_F2.pdf
Die Antworten der Senatsverwaltung hierzu sind in der Sammeldatei Anlage 56_F2 (F2-065) dokumentiert.