Fall 2 Zur Prüfung 20.06.2025

Einreichung einer Strafanzeige gegen die JVA Heidering wegen Rechtsbeugung, Nötigung…

Einreichung einer Strafanzeige gegen die JVA Heidering wegen Rechtsbeugung, Nötigung und Strafvereitelung im Amt

Am 20.06.2025 reichte ich eine förmliche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Potsdam ein. Die Anzeige richtet sich gegen die Anstaltsleitung der JVA Heidering sowie gegen die Gruppenleiterin Frau Dahms wegen der rechtswidrigen Verweigerung eines Protokolltermins zur Anhörungsrüge, der Verhinderung der Ausübung eines Rechtsmittels sowie der eigenmächtigen Fristbeurteilung. Grundlage waren die mündliche Ablehnung vom 13.06.2025, mein schriftlicher Antrag vom 11.06.2025 sowie meine eidesstattlichen Erklärungen.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Die Anzeige zielt auf die Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung des bewussten Eingriffs in mein Grundrecht auf rechtliches Gehör ab. (Anlage 47_F2)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An die Staatsanwaltschaft Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam. Datum: 20.06.2025.

Betreff: Strafanzeige gegen Bedienstete der JVA Heidering wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) – rechtswidrige Verhinderung der gerichtlichen Protokollierung einer Anhörungsrüge.

Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Eigenschaft als rechtsuchender Inhaftierter erstatte ich hiermit Strafanzeige gegen die namentlich bislang nicht bekannten Entscheidungsträger der Justizvollzugsanstalt Heidering, insbesondere die Anstaltsleitung sowie die zuständige Gruppenleiterin Frau Dahms, wegen schwerwiegender Verstöße gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Es besteht der dringende Verdacht der Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) sowie ggf. weiterer Amtsdelikte (z.B. § 344 StGB).

I. Sachverhalt

Am 10.06.2025 wurde ich ohne vorherige Ankündigung aus der JVA Moabit in die JVA Heidering verlegt. Noch am selben Tag stellte ich gegenüber der Gruppenleiterin, Frau Dahms, einen mündlichen Antrag auf unverzügliche Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, um eine fristgebundene Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu Protokoll zu geben. Am 11.06.2025 übergab ich einen schriftlichen Antrag mit identischem Inhalt. Am 13.06.2025 wurde mir von Frau Dahms mündlich mitgeteilt, dass meine Zuführung abgelehnt worden sei. Begründung: Die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge sei „verstrichen“. Eine schriftliche Verfügung wurde mir trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausgehändigt. Zeitgleich wurden mir rechtswidrig sämtliche Schreibmittel verweigert.

II. Juristische Bewertung

1. Rechtsbeugung (§ 339 StGB): Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Rechtsbeugung vor, wenn ein Amtsträger in einer hoheitlichen Funktion bewusst und in schwerwiegender Weise das Recht zugunsten oder zulasten einer Partei verletzt (vgl. BGHSt 32, 357; BGHSt 46, 321; BGH NStZ 2016, 98). Die Zulässigkeitsprüfung einer Anhörungsrüge obliegt allein dem zuständigen Gericht – hier: dem Bundesgerichtshof. Verwaltungsbedienstete einer JVA besitzen keine sachliche Zuständigkeit zur rechtlichen Beurteilung einer prozessualen Fristfrage.

2. Nötigung (§ 240 StGB): Nach BGHSt 29, 281 kann auch die Unterlassung einer Amtshandlung als Nötigung im Amt gewertet werden, wenn diese rechtswidrig unterlassen wird, um den Betroffenen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Die Doppelmaßnahme (Verweigerung der Protokollierung und Verweigerung von Schreibmitteln) stellt eine qualifizierte Nötigung i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB dar.

3. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB): Die Anhörungsrüge war Bestandteil eines laufenden Verfahrens vor dem BGH. Die bewusste Entscheidung, mich nicht vorzuführen, hatte erkennbar das Ziel, die Durchführung dieses Rechtsbehelfs zu verhindern (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 144).

III. Beweismittel

Schriftlicher Antrag vom 11.06.2025; mündliche Absage vom 13.06.2025 durch Frau Dahms; eidesstattliche Erklärung vom 19.06.2025 (Anlage 43_F2); eidesstattliche Erklärung vom 20.06.2025 (Anlage 44_F2); Chronologie zur Blockade verfahrensrelevanter Akte.

IV. Anträge

1. Die unverzügliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die benannten Entscheidungsträger. 2. Die Ermittlung der konkreten Urheber der mündlichen Ablehnung vom 13.06.2025. 3. Die Sicherung aller dienstlichen Anordnungen, Notizen und internen Schreiben. 4. Die Anhörung der Zeugin Frau Dahms. 5. Die Mitteilung des Aktenzeichens und des Ermittlungsstandes an mich.

Schlussbemerkung: Das Verhalten der JVA Heidering stellt einen eklatanten Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien dar. Die Justiz darf nicht zum Werkzeug der Unterdrückung von Rechtsbehelfen werden.

Mit verbindlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 47_F2 (Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Potsdam vom 20.06.2025): Anlage_47_F2.pdf

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