Diese Seite betrifft die Bearbeitung meines dringenden Antrags auf Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Juni 2025.

1Eine Vollzugsbedienstete entscheidet über eine Frage der Fristwahrung

Am 13.06.2025 wurde mein Antrag mit der Feststellung abgelehnt, die einschlägigen Fristen seien bereits vor meiner Verlegung abgelaufen. Ob eine prozessuale Frist abgelaufen ist, ist eine Rechtsfrage, über die das Gericht entscheidet. Die Verzögerung selbst war zudem dadurch entstanden, dass meine Anhörungsrüge in der abgebenden Anstalt nicht vollständig protokolliert worden war.

§ 345 Abs. 2 StPO · § 44 StPO · § 108 StVollzG
Bedeutung: Mir wird eine Säumnis entgegengehalten, die nach meiner Darstellung durch behördliches Handeln verursacht wurde. Chronik Nr. 85

2Mündlich statt schriftlich — und damit nicht anfechtbar

Die Ablehnung erging mündlich. Ein schriftlicher, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid wurde nicht erteilt. Erst nach einem Hungerstreik vom 04. bis 11.08.2025 wurde eine einmalige Ausführung ermöglicht — 54 Tage nach Zugang der maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

§§ 108, 109 StVollzG · § 35a StPO · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Ohne schriftliche Entscheidung gibt es nichts, was ein Gericht überprüfen könnte — und die Aufsichtsbehörde wird nach eigener Lesart erst nach einer abschließenden Entscheidung der Anstalt tätig. Senatsverwaltung, Punkt 1 · Chronik Nr. 107
Quellen: Anlage 84_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 83, 84, 85, 103, 107. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.