Mitglied der 3. Kammer des Zweiten Senats, die meine Verfassungsbeschwerde am 01.09.2025 gemeinsam mit Richterin Langenfeld und Richter Offenloch einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Seite betrifft die Entscheidung, nicht die Person.

1Nichtannahme ohne Begründung in der Sache

Der Beschluss vom 01.09.2025 (Az. 2 BvR 964/25) erging einstimmig nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG. Eine Auseinandersetzung mit den von mir vorgetragenen Verfahrenstatsachen — insbesondere mit der erst nach Rechtskraft eingefügten Liste der angewendeten Vorschriften — findet nicht statt. Parallel erging der Beschluss 2 BvR 1069/25 zur Pflichtverteidigung.

§ 93a, § 93b, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG · § 260 Abs. 5 StPO
Bedeutung: Die Nichtannahme ohne Begründung ist gesetzlich zulässig. Für den Betroffenen bedeutet sie, dass die inhaltlichen Rügen in keinem Verfahren jemals sachlich geprüft worden sind. Chronik F1-052

2Die geforderte Vorlage war ohne Akteneinsicht nicht möglich

Zur Begründung wird ein Darlegungsversäumnis angeführt: Ich hätte den Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vorlegen oder inhaltlich mitteilen und mich mit dessen tragenden Gründen auseinandersetzen müssen. Genau dieses Schriftstück befand sich in der Akte, in die mir die Einsicht verweigert wurde — am 12.12.2024 mit der Begründung, die Akten seien nicht im Gericht, am 16.01.2025 mit der Begründung, mir stehe als verteidigtem Angeklagten kein eigenes Einsichtsrecht zu.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG · § 147 Abs. 4 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Nach meiner Einschätzung setzt die Anforderung genau das voraus, was mir zuvor verweigert worden war. Damit schließt sich der Kreis: Die Verweigerung im Fachverfahren wird zum Zulässigkeitshindernis im Verfassungsverfahren. Chronik Nr. 17 · Dossier Groß, Punkt 8

3Ende des innerstaatlichen Rechtswegs

Mit diesen beiden Beschlüssen endete für meine Revision der innerstaatliche Rechtsweg. Sie markieren zugleich den Beginn der Fristberechnung für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Beschlüsse erreichten mich in geöffnetem Umschlag.

Art. 35 Abs. 1 EMRK · § 29 Abs. 2 StVollzG · Art. 10 GG
Bedeutung: Post des Bundesverfassungsgerichts unterliegt keiner Anstaltskontrolle. Chronik Nr. 113
Quellen: Beschluss 2 BvR 964/25 vom 01.09.2025 · Parallelbeschluss 2 BvR 1069/25 · Chronik F1-052, Fall 2 Nr. 113. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.