Grieß, Sandherr, Brandt, Walters
Dieser Spruchkörper hat in meinem Verfahren dreimal entschieden — am 12.02.2025, am 17.02.2025 und am 31.10.2025. In allen drei Fällen endete das Verfahren ohne inhaltliche Prüfung der gerügten Vorgänge.
131.10.2025: Die nachgetragene Normenliste sei nicht Teil der Urteilsformel
Meine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 wurde als bereits unzulässig verworfen — mit der Begründung, die nachträglich eingefügte Liste der angewendeten Strafvorschriften sei nicht Teil der Urteilsformel und begründe daher keine Beschwer. Eine Prüfung, ob eine solche Ergänzung nach Eintritt der Rechtskraft zulässig ist, fand nicht statt.
231.10.2025: § 306 Abs. 2 StPO als bloße Sollvorschrift
In derselben Entscheidung wurde auch meine sofortige Beschwerde wegen nicht fristgerechter Weiterleitung verworfen. Die Vorlagepflicht des Ausgangsgerichts binnen drei Tagen wurde als Sollvorschrift ohne unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen bezeichnet.
312.02. und 17.02.2025: unbegründet, dann unzuständig
Am 12.02.2025 (Az. 3 Ws 3/25, Besetzung Grieß, Walters, Brandt) wurde die Beschwerde in der Sache des Kontakts zur Religionsgemeinde als unbegründet verworfen, ohne dass die geltend gemachten Punkte benannt wurden. Am 17.02.2025 erklärte sich derselbe Senat in einer weiteren Sache für unzuständig und sandte mir die Unterlagen zurück, statt sie abzugeben.