Richter Offenloch
Mitglied der 3. Kammer des Zweiten Senats, die meine Verfassungsbeschwerde am 01.09.2025 gemeinsam mit den Richterinnen Langenfeld und Fetzer einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Seite betrifft die Entscheidung, nicht die Person.
1Nichtannahme ohne Begründung in der Sache
Der Beschluss vom 01.09.2025 (Az. 2 BvR 964/25) erging einstimmig nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG. Eine Auseinandersetzung mit den von mir vorgetragenen Verfahrenstatsachen — insbesondere mit der erst nach Rechtskraft eingefügten Liste der angewendeten Vorschriften — findet nicht statt. Parallel erging der Beschluss 2 BvR 1069/25 zur Pflichtverteidigung.
2Die geforderte Vorlage war ohne Akteneinsicht nicht möglich
Zur Begründung wird ein Darlegungsversäumnis angeführt: Ich hätte den Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vorlegen oder inhaltlich mitteilen und mich mit dessen tragenden Gründen auseinandersetzen müssen. Genau dieses Schriftstück befand sich in der Akte, in die mir die Einsicht verweigert wurde — am 12.12.2024 mit der Begründung, die Akten seien nicht im Gericht, am 16.01.2025 mit der Begründung, mir stehe als verteidigtem Angeklagten kein eigenes Einsichtsrecht zu.
3Ende des innerstaatlichen Rechtswegs
Mit diesen beiden Beschlüssen endete für meine Revision der innerstaatliche Rechtsweg. Sie markieren zugleich den Beginn der Fristberechnung für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Beschlüsse erreichten mich in geöffnetem Umschlag.