Wiederaufnahme-Matrix — vier Spuren, Status je Kandidat, nächster Schritt
Diese Seite ordnet die denkbaren Ansätze für eine Wiederaufnahme nach §§ 359 ff. StPO im Verfahren 522 Ks 5/23 (LG Berlin I) systematisch nach vier Spuren, kennzeichnet den Beweisstatus jedes einzelnen Punkts und benennt, wo die Beleglage endet. Sie ist als Arbeitswerkzeug für eine mandatierte Verteidigung gedacht — nicht als fertiger Antrag und nicht als Tatsachenfeststellung.
Eine Priorisierungsmatrix, keine Erzählung
Die frühere Darstellung dieses Falls war ereignisorientiert: eine chronologische Abfolge von Vorgängen, die als Muster gelesen werden konnte. Für einen Wiederaufnahmeantrag reicht ein Muster nicht — § 359 StPO verlangt einen einzelnen, gesetzlich umgrenzten Wiederaufnahmegrund, tragfähig belegt. Diese Matrix zerlegt den Fall deshalb in einzelne, prüfbare Module und ordnet jedes Modul einer der vier gesetzlichen Spuren zu.
Die Grundstruktur wurde extern erarbeitet und von mir kritisch gegengeprüft: einzelne zitierte BGH-Entscheidungen wurden gegen öffentlich zugängliche Rechtsdatenbanken verifiziert. Ein Punkt wurde gegenüber der externen Fassung korrigiert (B2, unten mit Begründung), weil er eine schwächere Behauptung prüfte als die, die auf dieser Website tatsächlich mit Beleg geführt wird. Enthalten waren ursprünglich auch Unterlagen zu Anwaltsansprache und Honorarverhandlungen — diese sind ausdrücklich nicht Teil dieser öffentlichen Seite und werden es nicht sein.
Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Sie soll den Einstieg für eine mandatierte Verteidigung verkürzen — nicht die Prüfung ersetzen, ob ein Antrag tatsächlich Erfolgsaussicht hat.
Status-Kategorien
Beweisstatus
Alle Kandidaten auf einen Blick
| ID | Spur | Kandidat | Anker | Status | Haupt-Gate | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| A1 | Nova | DNA / Spuren-Rohdaten | § 359 Nr. 5 | AKTIV ENTWICKELN | echte Neuheit + Eignung | Rohdaten sichern + methodisch neues Gutachten |
| A2 | Nova | Elektronik / USBV | § 359 Nr. 5 | AKTIV ENTWICKELN | neues Material/Methode | vollständige Rekonstruktion aus Primärdaten |
| A3 | Nova | Brand-/Explosionsphysik | § 359 Nr. 5 | AKTIV ENTWICKELN | nicht nur Zweitmeinung | neue Anknüpfungstatsachen / überlegene Methode |
| A4 | Nova | Digitale Forensik / Geräteherkunft | § 359 Nr. 5 | AKTIV ENTWICKELN | Rohdaten vorhanden? | Forensic Images/Logs identifizieren |
| A5 | Nova | OSZE-Dokumente zu UnKremlin | § 359 Nr. 5 | PRÜFEN | vom Tatgericht verwertet? + Ergebnisrelevanz | Urteils-/Aktenvergleich |
| A6 | Nova | Feoktistow / widersprüchliche Aussagen | § 359 Nr. 5 | PRÜFEN | wirklich neu? | Originalquelle + Protokoll vergleichen |
| A7 | Nova | Zeuge / Audioequipment | § 359 Nr. 5 | PRÜFEN | Aussage schon bekannt? | Zeugenstoff exakt rekonstruieren |
| A8 | Nova | Spuren-/Asservatenkette | § 359 Nr. 5 | AKTIV ENTWICKELN | neue Tatsachen | Asservaten-/Kettenprotokolle beschaffen |
| B1 | Richtertat | 12.12.2024 Fristauskunft | § 359 Nr. 3 / § 339 | ZURÜCKSTELLEN | objektiver schwerer Rechtsverstoß fehlt | nur bei neuen internen Belegen öffnen |
| B2 | Richtertat / Dokument | 08.01.2025 Rechtsmittelbelehrung (Anlage 29_F3) | § 44 S. 2, § 339 StGB | AKTIV PRÜFEN † | Echtheit/Zusammensetzung des Blatts ungeklärt | technische Untersuchung des Originals beantragen |
| B3 | Richtertat | 15.01.2025 Protokollverweigerung | § 359 Nr. 3 / § 339 | BEWEISE SICHERN | Weisung Groß nur vermutet | Weisungskette/Zeugen/Vermerke |
| B4 | Richtertat | 16.01.2025 Akteneinsicht/Entpflichtung | § 359 Nr. 3 / § 339 | ZURÜCKSTELLEN | erhebliche Gegenargumente | nur Aktenlauf/Vertrauensbruch vertiefen |
| B5 | Richtertat | 24.02.2025 Nichtaufnahme Beschwerde | § 359 Nr. 3 / § 339 | BEWEISE SICHERN | kein Richter-Link | Geschäftsstellenvermerke |
| B6 | Richtertat | 14.03.2025 Nichtaufnahme Revisionserg. | § 359 Nr. 3 / § 339 | BEWEISE SICHERN | Urheber ausdrücklich unbekannt | Zeugen/Telefon-/Dienstvermerke |
| B7 | Richtertat | 18.03.2025 Nichtaufnahme / §158/§356a | § 359 Nr. 3 / § 339 | BEWEISE SICHERN | Geschäftsstellenhandlung; Richter-Link fehlt | Kommunikationskette |
| B8 | Richtertat | 30.07.2025 Normenlisten-Berichtigung | § 359 Nr. 3 / § 339 | ZURÜCKSTELLEN | BGH erlaubt Korrektur auch nach Rechtskraft | nur öffnen, wenn mehr als die Liste geändert wurde |
| B9 | Richtertat | Strafanzeige 02.09.2026 / Status | § 364 | BLOCKIERT | keine rechtskräftige Vorverurteilung bekannt | Aktenzeichen + Bearbeitungsstand einholen |
| C1 | Dokumentenidentität | fehlende §260(5)-Liste 22.07.2024 | Spur C | SEPARAT FÜHREN | keine eigenständige WA-Norm | Dokumentenkette sichern |
| C2 | Dokumentenidentität | Berichtigung 30.07.2025 | Spur C | SEPARAT FÜHREN | Liste darf nach Rechtskraft geändert werden | Urschrift/Verkündungsprotokoll vergleichen |
| C3 | Dokumentenidentität | sonstige Fassungsunterschiede | ggf. §359 Nr.1/5 | AKTIV PRÜFEN | tatsächliche Verfälschung/neue Tatsache? | Hash-/Fassungsvergleich aller Originale |
| D1 | EGMR | laufende Individualbeschwerde | § 359 Nr. 6 | KONTINGENT | EGMR-Feststellung fehlt | Akten vollständig halten |
| D2 | EGMR | spätere Verletzungsfeststellung | § 359 Nr. 6 | KONTINGENT | „Beruhen“ auf Verstoß | Kausalitätsmatrix vorbereiten |
| P1 | Vorbereitung | Verteidigerbestellung | § 364b | AKTIV PRÜFEN | konkrete Nachforschungen + Bedürftigkeit | Antrag auf konkrete Ermittlungsprogramme zuschneiden |
† B2 weicht in Status und Charakterisierung von der ursprünglichen externen Fassung ab — Begründung in Abschnitt 3.
§ 359 Nr. 5 StPO — neue Tatsachen und Beweismittel
Ein anderer Sachverständiger ist regelmäßig noch kein neues Beweismittel. Neuheit kann entstehen durch ein anderes Fachgebiet, überlegenes Erfahrungswissen, überlegene Forschungsmittel/Methoden, bisher nicht ausgewertetes Untersuchungsmaterial oder neue Anknüpfungstatsachen — und die neue Tatsache darf in der früheren Urteilsberatung nicht bereits verwertet worden sein. Das Wiederaufnahmegericht prüft die Eignung schon bei der Zulässigkeit wertend; erforderlich ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines günstigeren Ergebnisses.
Jeder A-Kandidat muss deshalb zwei Tests bestehen: einen Neuheitstest und einen Eignungstest.
| ID | Kandidat | Was wäre wirklich neu | Status |
|---|---|---|---|
| A1 | DNA / Spuren-Rohdaten | Nicht ausgewertete Roh-Elektropherogramme, Teilprofile, neue probabilistische Mischprofilanalyse, neue Vergleichspersonen, Kontaminations-/chain-of-custody-Tatsachen. | HÖCHSTE PRIORITÄT |
| A2 | Elektronik / USBV | Forensische Systemrekonstruktion statt Zweitmeinung: Schaltungstopologie, reale Zündenergie, Batterieparameter, Triggerlogik — Abgrenzung Attrappe / defektes / funktionsfähiges System. | HÖCHSTE PRIORITÄT |
| A3 | Brand-/Explosionsphysik | Neue Daten oder Methode zu Zündung, Brandausbreitung, Sauerstoffzufuhr — nicht nur eine abweichende Interpretation derselben Tatsachen. | AKTIV, mit A2 |
| A4 | Digitale Forensik | Forensic Images, Datei-Zeitstempel, Cloud-/Sync-Metadaten, EXIF, Logdateien — sofern bislang nicht ausgewertet. | sobald Images/Logs verfügbar |
| A5 | OSZE-Dokumente (PC.DEL/1483/21; PC.DEL/526/22) | Relevant nur, falls das Motivbild des Urteils mit diesen objektiven Außenreaktionen unvereinbar ist und sie dem Tatgericht nicht bereits bekannt waren — sonst nur kumulativ. | PRÜFEN, nicht als fertige Nova behaupten |
| A6 | Feoktistow | Originalaüßerung vom 02.02.2023 und spätere Aussage gegen Protokoll/Urteil abgleichen — war der Widerspruch bereits bekannt/verwertet? | PRÜFEN |
| A7 | Zeuge / Audioequipment | Exakte Person, exakte Aussage, ob in HV gehört/verwertet. | PRÜFEN |
| A8 | Asservaten-/Spurenkette | Dokumente zu Zwischenlagerung, Verpackungswechsel, Kontaminationsereignissen, fehlender Versiegelung, zeitlichen Lücken. | AKTIV, wenn Akten-/Logtatsachen neu sind |
§ 359 Nr. 3 StPO — Straftat eines Richters — und die Korrektur zu B2
Für diese Spur gilt eine harte Regel: Kein Nr.-3-Antrag lässt sich allein auf „Muster“, „Systematik“ oder die Anzahl der Hindernisse stützen. Nr. 3 verlangt eine konkrete Straftat eines qualifizierten Urteilsrichters oder Schöffen — und § 364 StPO verlangt dafür grundsätzlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung dieser Person. Solange diese fehlt, ist die gesamte Spur B für einen unmittelbaren Wiederaufnahmeantrag prozessual gesperrt — unabhängig davon, wie stark die einzelnen Punkte inhaltlich sind.
| ID | Ereignis | Qualifizierter Richter direkt beteiligt? | Objektive Rechtswidrigkeit derzeit klar? | §339-Vorsatzbeweis? | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| B1 | 12.12.24 Fristauskunft | Groß ja | nein | nein | zurückstellen |
| B2 | 08.01.25 Rechtsmittelbelehrung | Groß u. a. ja | siehe Korrektur unten | nein | gesondert führen (Dokumentenbefund) |
| B3 | 15.01.25 Nichtaufnahme | nicht bewiesen | offen | nein | Beweise sichern |
| B4 | 16.01.25 Akteneinsicht | Groß ja | nicht klar; Gegenargument stark | nein | zurückstellen |
| B5 | 24.02.25 Nichtaufnahme | nein | offen | nein | Beweise sichern |
| B6 | 14.03.25 Nichtaufnahme | nein; Urheber unbekannt | offen | nein | Beweise sichern |
| B7 | 18.03.25 Nichtaufnahme | nein | teils prüfbedürftig | nein | separate Spur |
| B8 | 30.07.25 Normenliste | Groß/Loewenthal ja | nach BGH grundsätzlich zulässig | nein | Spur C |
B2 — die Rechtsmittelbelehrung zu Anlage 29_F3 ist kein bloßes Fristproblem
Die ursprüngliche externe Fassung dieser Matrix stufte B2 mit der Begründung zurück, es handele sich um eine „einfache Beschwerde ohne §311-Frist“ — also um die (schwache) These, dem Schreiben habe lediglich verschwiegen, dass für eine Beschwerde nach § 304 StPO keine Wochenfrist gilt. Diese These prüft die externe Fassung zutreffend als nicht tragfähig.
Sie prüft damit aber nicht die Behauptung, die auf dieser Website tatsächlich mit Beleg geführt wird. Nach eigener Prüfung der Vorlage besteht die dem Antwortschreiben zu Anlage 29_F3 beigefügte Rechtsmittelbelehrung aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken: Der Text setzt korrekt mit der Belehrung über die Beschwerde nach § 304 StPO ein, bricht mitten im Satz ab und geht in Formulartext über Berufung, Revision, Nebenklage und Anschlusserklärung über — Rechtsmittel, die gegen einen Beschluss nicht statthaft sind. Eine Frist wird an keiner Stelle genannt, weder die richtige noch eine falsche.
Wie dieses Blatt entstanden ist, lässt sich nicht beweisen; es ist eine Einschätzung, keine Feststellung. Belegt ist allein der Befund auf dem Blatt selbst — er ist unabhängig von jeder Fristfrage nachprüfbar, weil er nichts über eine verschwiegene Frist behauptet, sondern über die physische Zusammensetzung des Dokuments.
Volltext-Fundstellen: Dossier VRiLG Groß, Kapitel IV · Täuschung als modus operandi, Täuschung 7 · Chronik F3-033 · Anlage 29_F3
Berichtigung, Urteilsidentität, Rechtskraft — getrennt von Spur B geführt
Diese Spur bleibt wichtig, wird aber bewusst vom Nr.-3-Argument getrennt: Nach BGH 1 StR 106/24 und 3 StR 122/22 ist die Liste der angewendeten Vorschriften weder Urteilsformel noch Urteilsgründe; ihre Korrektur ist grundsätzlich auch nach Rechtskraft möglich. Ein Wiederaufnahmegrund folgt daraus nicht automatisch.
- C1 — gesicherter Befund: Das Originalurteil vom 22.07.2024 enthielt die §-260-Abs.-5-Liste nicht.
- C2 — gesicherter späterer Befund: Am 30.07.2025 wurde die Liste „nach dem Urteilstenor“ eingefügt, begründet als offensichtliches Schreibversehen — mit anderer Kammerbesetzung als beim Urteil (Schlimm statt Frank, siehe Dossier Groß, Punkt 16).
- C3 — offen und aktiv zu prüfen: Ob außer der Liste noch etwas anderes geändert wurde, ist durch Hash-/Fassungsvergleich aller Originale zu klären.
- C4 — offene Dokumentenfragen: verkündete Urschrift, Sitzungsprotokoll, richterliche Urschrift, Ausfertigungen, Metadaten, Anlass und Entstehungszeitpunkt des Berichtigungsbeschlusses.
- C5 — nur bei neuem Beweis: Ein Wechsel zu § 359 Nr. 1 oder Nr. 5 kommt nur in Betracht, wenn echte Belege für eine verfälschte Urkunde oder neue Dokumententatsachen auftauchen.
EGMR (§ 359 Nr. 6) und § 364b StPO
Spur D setzt voraus, dass der EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt und das deutsche Strafurteil auf dieser Verletzung beruht. Ein einschlägiges endgültiges EGMR-Urteil, das diese Voraussetzungen bereits erfüllt, ist nicht bekannt — die Spur ist damit kontingent. Schon jetzt sinnvoll: eine Kausalitätsmatrix (EMRK-Rüge · innerstaatlicher Vorgang · Bezug zum Urteil · denkbares „Beruhen“ · Primärbeleg) führen. BVerfG 2 BvR 1699/22 zeigt, dass das Beruhenserfordernis bei bestimmten Art.-6-Konstellationen nicht überspannt werden darf.
§ 364b StPO ist auf die Vorbereitung einer möglichen Wiederaufnahme zugeschnitten und deshalb der praktische erste Schritt: Beiziehung der DNA-Rohdaten und Prüfung mit überlegener Methode, Beiziehung der vollständigen USBV-Asservaten-/Messdaten für eine unabhängige Rekonstruktion, Prüfung bislang nicht ausgewerteter digitalforensischer Images/Logs, Beiziehung von Geschäftsstellenvermerken zu den in Spur B genannten Vorgängen, Abgleich von Urschrift, Protokoll und Ausfertigung des Urteils samt Berichtigung. Ein solcher Antrag schafft konkreten Bezug zu § 364b Abs. 1 Nr. 1 StPO — anders als ein allgemeiner Antrag auf „einen Anwalt für eine Wiederaufnahme“.
Was in einem seriösen Antrag nicht mehr als feststehend erscheinen sollte
Bei der externen Vorprüfung wurden mehrere Formulierungen identifiziert, die die Beleglage überzeichnen. Sie werden hier bewusst offengelegt, weil eine Matrix, die nur die eigene Stärke zeigt, für eine Verteidigung wertlos ist:
Normen und Kernentscheidungen
BGH, 09.06.2026 – StB 35/26 · BGH, 09.06.2026 – StB 20/26 · BGH, 18.04.2024 – 1 StR 106/24 · BGH, 31.05.2022 – 3 StR 122/22 · BGH, 20.09.2000 – 2 StR 276/00 · BGH, 14.09.2017 – 4 StR 274/16 · BGH, 07.07.1976 – StB 11/74 · BGH, 03.12.1992 – StB 6/92 · BVerfG, 04.12.2023 – 2 BvR 1699/22
Die vorstehenden Aktenzeichen wurden gegen öffentlich zugängliche Rechtsdatenbanken verifiziert, soweit veröffentlicht; für die abschließende Prüfung wird gleichwohl der Abgleich mit Beck-Online/juris empfohlen.
Wo die Priorität liegt
Spur A (§ 359 Nr. 5) hat die höchste praktische Priorität und ist nicht durch § 364 gesperrt. Spur B (§ 359 Nr. 3) ist prozessual blockiert, bis eine rechtskräftige Verurteilung des betroffenen Richters vorliegt — mit der Sonderstellung von B2 als eigenständigem, unabhängig verwertbarem Dokumentenbefund. Spur C wird getrennt dokumentiert und nicht mit einem Wiederaufnahmegrund gleichgesetzt. Spur D ist vorzubereiten, aber auf eine EGMR-Feststellung angewiesen. § 364b StPO ist das konkrete Instrument, mit dem eine mandatierte Verteidigung diese Priorisierung in Aktenzugang und Sachverständigenaufträge umsetzen kann.
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⇩ Als PDF herunterladenGleicher Inhalt, formatiert zum Ausdrucken und zur Weitergabe. Stand 25.09.2026.