Arbeitsunterlage für die Verteidigung · Stand 25.09.2026

Wiederaufnahme-Matrix — vier Spuren, Status je Kandidat, nächster Schritt

Diese Seite ordnet die denkbaren Ansätze für eine Wiederaufnahme nach §§ 359 ff. StPO im Verfahren 522 Ks 5/23 (LG Berlin I) systematisch nach vier Spuren, kennzeichnet den Beweisstatus jedes einzelnen Punkts und benennt, wo die Beleglage endet. Sie ist als Arbeitswerkzeug für eine mandatierte Verteidigung gedacht — nicht als fertiger Antrag und nicht als Tatsachenfeststellung.

Eine Priorisierungsmatrix, keine Erzählung

Die frühere Darstellung dieses Falls war ereignisorientiert: eine chronologische Abfolge von Vorgängen, die als Muster gelesen werden konnte. Für einen Wiederaufnahmeantrag reicht ein Muster nicht — § 359 StPO verlangt einen einzelnen, gesetzlich umgrenzten Wiederaufnahmegrund, tragfähig belegt. Diese Matrix zerlegt den Fall deshalb in einzelne, prüfbare Module und ordnet jedes Modul einer der vier gesetzlichen Spuren zu.

Herkunft & Prüfung dieser Matrix

Die Grundstruktur wurde extern erarbeitet und von mir kritisch gegengeprüft: einzelne zitierte BGH-Entscheidungen wurden gegen öffentlich zugängliche Rechtsdatenbanken verifiziert. Ein Punkt wurde gegenüber der externen Fassung korrigiert (B2, unten mit Begründung), weil er eine schwächere Behauptung prüfte als die, die auf dieser Website tatsächlich mit Beleg geführt wird. Enthalten waren ursprünglich auch Unterlagen zu Anwaltsansprache und Honorarverhandlungen — diese sind ausdrücklich nicht Teil dieser öffentlichen Seite und werden es nicht sein.

Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Sie soll den Einstieg für eine mandatierte Verteidigung verkürzen — nicht die Prüfung ersetzen, ob ein Antrag tatsächlich Erfolgsaussicht hat.

Status-Kategorien

AKTIV ENTWICKELN — konkrete Beschaffung/Untersuchung kann einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund erzeugen oder substantiieren.
BEWEISE SICHERN — rechtlich denkbar, derzeit Tatsachen-/Zurechnungslücke.
BLOCKIERT — aktuell prozessuale Sperre (i. d. R. § 364 StPO).
SEPARAT FÜHREN — rechtlich relevant, aber kein eigener Wiederaufnahmegrund.
KONTINGENT — hängt von einem künftigen externen Ereignis ab.
ZURÜCKSTELLEN — nach aktueller Lage kein sinnvoller Schwerpunkt.

Beweisstatus

P1 Primärdokument.
P2 zeitnahe eidesstattliche Eigenwahrnehmung.
P3 Schlussfolgerung/Vermutung.
P4 Sekundärdarstellung.

Alle Kandidaten auf einen Blick

IDSpurKandidatAnkerStatusHaupt-GateNächster Schritt
A1NovaDNA / Spuren-Rohdaten§ 359 Nr. 5AKTIV ENTWICKELNechte Neuheit + EignungRohdaten sichern + methodisch neues Gutachten
A2NovaElektronik / USBV§ 359 Nr. 5AKTIV ENTWICKELNneues Material/Methodevollständige Rekonstruktion aus Primärdaten
A3NovaBrand-/Explosionsphysik§ 359 Nr. 5AKTIV ENTWICKELNnicht nur Zweitmeinungneue Anknüpfungstatsachen / überlegene Methode
A4NovaDigitale Forensik / Geräteherkunft§ 359 Nr. 5AKTIV ENTWICKELNRohdaten vorhanden?Forensic Images/Logs identifizieren
A5NovaOSZE-Dokumente zu UnKremlin§ 359 Nr. 5PRÜFENvom Tatgericht verwertet? + ErgebnisrelevanzUrteils-/Aktenvergleich
A6NovaFeoktistow / widersprüchliche Aussagen§ 359 Nr. 5PRÜFENwirklich neu?Originalquelle + Protokoll vergleichen
A7NovaZeuge / Audioequipment§ 359 Nr. 5PRÜFENAussage schon bekannt?Zeugenstoff exakt rekonstruieren
A8NovaSpuren-/Asservatenkette§ 359 Nr. 5AKTIV ENTWICKELNneue TatsachenAsservaten-/Kettenprotokolle beschaffen
B1Richtertat12.12.2024 Fristauskunft§ 359 Nr. 3 / § 339ZURÜCKSTELLENobjektiver schwerer Rechtsverstoß fehltnur bei neuen internen Belegen öffnen
B2Richtertat / Dokument08.01.2025 Rechtsmittelbelehrung (Anlage 29_F3)§ 44 S. 2, § 339 StGBAKTIV PRÜFEN †Echtheit/Zusammensetzung des Blatts ungeklärttechnische Untersuchung des Originals beantragen
B3Richtertat15.01.2025 Protokollverweigerung§ 359 Nr. 3 / § 339BEWEISE SICHERNWeisung Groß nur vermutetWeisungskette/Zeugen/Vermerke
B4Richtertat16.01.2025 Akteneinsicht/Entpflichtung§ 359 Nr. 3 / § 339ZURÜCKSTELLENerhebliche Gegenargumentenur Aktenlauf/Vertrauensbruch vertiefen
B5Richtertat24.02.2025 Nichtaufnahme Beschwerde§ 359 Nr. 3 / § 339BEWEISE SICHERNkein Richter-LinkGeschäftsstellenvermerke
B6Richtertat14.03.2025 Nichtaufnahme Revisionserg.§ 359 Nr. 3 / § 339BEWEISE SICHERNUrheber ausdrücklich unbekanntZeugen/Telefon-/Dienstvermerke
B7Richtertat18.03.2025 Nichtaufnahme / §158/§356a§ 359 Nr. 3 / § 339BEWEISE SICHERNGeschäftsstellenhandlung; Richter-Link fehltKommunikationskette
B8Richtertat30.07.2025 Normenlisten-Berichtigung§ 359 Nr. 3 / § 339ZURÜCKSTELLENBGH erlaubt Korrektur auch nach Rechtskraftnur öffnen, wenn mehr als die Liste geändert wurde
B9RichtertatStrafanzeige 02.09.2026 / Status§ 364BLOCKIERTkeine rechtskräftige Vorverurteilung bekanntAktenzeichen + Bearbeitungsstand einholen
C1Dokumentenidentitätfehlende §260(5)-Liste 22.07.2024Spur CSEPARAT FÜHRENkeine eigenständige WA-NormDokumentenkette sichern
C2DokumentenidentitätBerichtigung 30.07.2025Spur CSEPARAT FÜHRENListe darf nach Rechtskraft geändert werdenUrschrift/Verkündungsprotokoll vergleichen
C3Dokumentenidentitätsonstige Fassungsunterschiedeggf. §359 Nr.1/5AKTIV PRÜFENtatsächliche Verfälschung/neue Tatsache?Hash-/Fassungsvergleich aller Originale
D1EGMRlaufende Individualbeschwerde§ 359 Nr. 6KONTINGENTEGMR-Feststellung fehltAkten vollständig halten
D2EGMRspätere Verletzungsfeststellung§ 359 Nr. 6KONTINGENT„Beruhen“ auf VerstoßKausalitätsmatrix vorbereiten
P1VorbereitungVerteidigerbestellung§ 364bAKTIV PRÜFENkonkrete Nachforschungen + BedürftigkeitAntrag auf konkrete Ermittlungsprogramme zuschneiden

† B2 weicht in Status und Charakterisierung von der ursprünglichen externen Fassung ab — Begründung in Abschnitt 3.

§ 359 Nr. 5 StPO — neue Tatsachen und Beweismittel

Maßstab nach BGH, 09.06.2026 – StB 20/26

Ein anderer Sachverständiger ist regelmäßig noch kein neues Beweismittel. Neuheit kann entstehen durch ein anderes Fachgebiet, überlegenes Erfahrungswissen, überlegene Forschungsmittel/Methoden, bisher nicht ausgewertetes Untersuchungsmaterial oder neue Anknüpfungstatsachen — und die neue Tatsache darf in der früheren Urteilsberatung nicht bereits verwertet worden sein. Das Wiederaufnahmegericht prüft die Eignung schon bei der Zulässigkeit wertend; erforderlich ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines günstigeren Ergebnisses.

Jeder A-Kandidat muss deshalb zwei Tests bestehen: einen Neuheitstest und einen Eignungstest.

IDKandidatWas wäre wirklich neuStatus
A1DNA / Spuren-RohdatenNicht ausgewertete Roh-Elektropherogramme, Teilprofile, neue probabilistische Mischprofilanalyse, neue Vergleichspersonen, Kontaminations-/chain-of-custody-Tatsachen.HÖCHSTE PRIORITÄT
A2Elektronik / USBVForensische Systemrekonstruktion statt Zweitmeinung: Schaltungstopologie, reale Zündenergie, Batterieparameter, Triggerlogik — Abgrenzung Attrappe / defektes / funktionsfähiges System.HÖCHSTE PRIORITÄT
A3Brand-/ExplosionsphysikNeue Daten oder Methode zu Zündung, Brandausbreitung, Sauerstoffzufuhr — nicht nur eine abweichende Interpretation derselben Tatsachen.AKTIV, mit A2
A4Digitale ForensikForensic Images, Datei-Zeitstempel, Cloud-/Sync-Metadaten, EXIF, Logdateien — sofern bislang nicht ausgewertet.sobald Images/Logs verfügbar
A5OSZE-Dokumente (PC.DEL/1483/21; PC.DEL/526/22)Relevant nur, falls das Motivbild des Urteils mit diesen objektiven Außenreaktionen unvereinbar ist und sie dem Tatgericht nicht bereits bekannt waren — sonst nur kumulativ.PRÜFEN, nicht als fertige Nova behaupten
A6FeoktistowOriginalaüßerung vom 02.02.2023 und spätere Aussage gegen Protokoll/Urteil abgleichen — war der Widerspruch bereits bekannt/verwertet?PRÜFEN
A7Zeuge / AudioequipmentExakte Person, exakte Aussage, ob in HV gehört/verwertet.PRÜFEN
A8Asservaten-/SpurenketteDokumente zu Zwischenlagerung, Verpackungswechsel, Kontaminationsereignissen, fehlender Versiegelung, zeitlichen Lücken.AKTIV, wenn Akten-/Logtatsachen neu sind

§ 359 Nr. 3 StPO — Straftat eines Richters — und die Korrektur zu B2

Für diese Spur gilt eine harte Regel: Kein Nr.-3-Antrag lässt sich allein auf „Muster“, „Systematik“ oder die Anzahl der Hindernisse stützen. Nr. 3 verlangt eine konkrete Straftat eines qualifizierten Urteilsrichters oder Schöffen — und § 364 StPO verlangt dafür grundsätzlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung dieser Person. Solange diese fehlt, ist die gesamte Spur B für einen unmittelbaren Wiederaufnahmeantrag prozessual gesperrt — unabhängig davon, wie stark die einzelnen Punkte inhaltlich sind.

IDEreignisQualifizierter Richter direkt beteiligt?Objektive Rechtswidrigkeit derzeit klar?§339-Vorsatzbeweis?Ergebnis
B112.12.24 FristauskunftGroß janeinneinzurückstellen
B208.01.25 RechtsmittelbelehrungGroß u. a. jasiehe Korrektur untenneingesondert führen (Dokumentenbefund)
B315.01.25 Nichtaufnahmenicht bewiesenoffenneinBeweise sichern
B416.01.25 AkteneinsichtGroß janicht klar; Gegenargument starkneinzurückstellen
B524.02.25 NichtaufnahmeneinoffenneinBeweise sichern
B614.03.25 Nichtaufnahmenein; Urheber unbekanntoffenneinBeweise sichern
B718.03.25 Nichtaufnahmeneinteils prüfbedürftigneinseparate Spur
B830.07.25 NormenlisteGroß/Loewenthal janach BGH grundsätzlich zulässigneinSpur C
Korrektur gegenüber der externen Fassung

B2 — die Rechtsmittelbelehrung zu Anlage 29_F3 ist kein bloßes Fristproblem

Die ursprüngliche externe Fassung dieser Matrix stufte B2 mit der Begründung zurück, es handele sich um eine „einfache Beschwerde ohne §311-Frist“ — also um die (schwache) These, dem Schreiben habe lediglich verschwiegen, dass für eine Beschwerde nach § 304 StPO keine Wochenfrist gilt. Diese These prüft die externe Fassung zutreffend als nicht tragfähig.

Sie prüft damit aber nicht die Behauptung, die auf dieser Website tatsächlich mit Beleg geführt wird. Nach eigener Prüfung der Vorlage besteht die dem Antwortschreiben zu Anlage 29_F3 beigefügte Rechtsmittelbelehrung aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken: Der Text setzt korrekt mit der Belehrung über die Beschwerde nach § 304 StPO ein, bricht mitten im Satz ab und geht in Formulartext über Berufung, Revision, Nebenklage und Anschlusserklärung über — Rechtsmittel, die gegen einen Beschluss nicht statthaft sind. Eine Frist wird an keiner Stelle genannt, weder die richtige noch eine falsche.

Wie dieses Blatt entstanden ist, lässt sich nicht beweisen; es ist eine Einschätzung, keine Feststellung. Belegt ist allein der Befund auf dem Blatt selbst — er ist unabhängig von jeder Fristfrage nachprüfbar, weil er nichts über eine verschwiegene Frist behauptet, sondern über die physische Zusammensetzung des Dokuments.

§ 35a StPO (Pflicht zur Belehrung) · § 44 Satz 2 StPO (unterbliebene oder unrichtige Belehrung) · § 304 StPO · ggf. § 267 StGB (Urkundenfälschung), sofern eine tatsächliche Verfälschung nachweisbar wäre
Praktische Folge für die Verteidigung: (1) Weil an keiner Stelle eine Frist genannt wird, ist zu prüfen, ob überhaupt eine Frist in Lauf gesetzt wurde — das könnte für, nicht gegen den Betroffenen wirken. (2) Eine technische Untersuchung des Originals (Papier, Druckbild, Formularherkunft der beiden Blöcke) ist beantragt, aber nach Kenntnis des Betroffenen nicht erfolgt. (3) Sollte eine tatsächliche Verfälschung feststellbar sein, wäre dies Teil der Strafanzeige B9 und könnte — nur im Erfolgsfall dieser Anzeige und über § 364 StPO — später auf Spur B zurückwirken. Bis dahin steht B2 als eigenständiger, dokumentenbezogener Befund neben, nicht anstelle der übrigen Spur B.
GegenhypotheseFormulare werden aus Textbausteinen zusammengesetzt; ein Blatt kann versehentlich zwei Belehrungsvarianten enthalten, ohne dass damit eine Absicht verbunden wäre.
Was fehltDie technische Untersuchung des Originals und eine Berichtigung der unzutreffenden Belehrung, die dem Betroffenen nicht zugegangen ist.

Volltext-Fundstellen: Dossier VRiLG Groß, Kapitel IV · Täuschung als modus operandi, Täuschung 7 · Chronik F3-033 · Anlage 29_F3

Berichtigung, Urteilsidentität, Rechtskraft — getrennt von Spur B geführt

Diese Spur bleibt wichtig, wird aber bewusst vom Nr.-3-Argument getrennt: Nach BGH 1 StR 106/24 und 3 StR 122/22 ist die Liste der angewendeten Vorschriften weder Urteilsformel noch Urteilsgründe; ihre Korrektur ist grundsätzlich auch nach Rechtskraft möglich. Ein Wiederaufnahmegrund folgt daraus nicht automatisch.

  • C1 — gesicherter Befund: Das Originalurteil vom 22.07.2024 enthielt die §-260-Abs.-5-Liste nicht.
  • C2 — gesicherter späterer Befund: Am 30.07.2025 wurde die Liste „nach dem Urteilstenor“ eingefügt, begründet als offensichtliches Schreibversehen — mit anderer Kammerbesetzung als beim Urteil (Schlimm statt Frank, siehe Dossier Groß, Punkt 16).
  • C3 — offen und aktiv zu prüfen: Ob außer der Liste noch etwas anderes geändert wurde, ist durch Hash-/Fassungsvergleich aller Originale zu klären.
  • C4 — offene Dokumentenfragen: verkündete Urschrift, Sitzungsprotokoll, richterliche Urschrift, Ausfertigungen, Metadaten, Anlass und Entstehungszeitpunkt des Berichtigungsbeschlusses.
  • C5 — nur bei neuem Beweis: Ein Wechsel zu § 359 Nr. 1 oder Nr. 5 kommt nur in Betracht, wenn echte Belege für eine verfälschte Urkunde oder neue Dokumententatsachen auftauchen.

EGMR (§ 359 Nr. 6) und § 364b StPO

Spur D setzt voraus, dass der EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt und das deutsche Strafurteil auf dieser Verletzung beruht. Ein einschlägiges endgültiges EGMR-Urteil, das diese Voraussetzungen bereits erfüllt, ist nicht bekannt — die Spur ist damit kontingent. Schon jetzt sinnvoll: eine Kausalitätsmatrix (EMRK-Rüge · innerstaatlicher Vorgang · Bezug zum Urteil · denkbares „Beruhen“ · Primärbeleg) führen. BVerfG 2 BvR 1699/22 zeigt, dass das Beruhenserfordernis bei bestimmten Art.-6-Konstellationen nicht überspannt werden darf.

§ 364b StPO ist auf die Vorbereitung einer möglichen Wiederaufnahme zugeschnitten und deshalb der praktische erste Schritt: Beiziehung der DNA-Rohdaten und Prüfung mit überlegener Methode, Beiziehung der vollständigen USBV-Asservaten-/Messdaten für eine unabhängige Rekonstruktion, Prüfung bislang nicht ausgewerteter digitalforensischer Images/Logs, Beiziehung von Geschäftsstellenvermerken zu den in Spur B genannten Vorgängen, Abgleich von Urschrift, Protokoll und Ausfertigung des Urteils samt Berichtigung. Ein solcher Antrag schafft konkreten Bezug zu § 364b Abs. 1 Nr. 1 StPO — anders als ein allgemeiner Antrag auf „einen Anwalt für eine Wiederaufnahme“.

Was in einem seriösen Antrag nicht mehr als feststehend erscheinen sollte

Bei der externen Vorprüfung wurden mehrere Formulierungen identifiziert, die die Beleglage überzeichnen. Sie werden hier bewusst offengelegt, weil eine Matrix, die nur die eigene Stärke zeigt, für eine Verteidigung wertlos ist:

–„Groß ordnete am 15.01.2025 direkt die Nichtaufnahme an.“ — die Urheberschaft ist nicht belegt (B3).
–„Groß steuerte die Ablehnung am 14.03.2025.“ — der Urheber ist ausdrücklich unbekannt (B6).
–„Die Rechtsmittelbelehrung vom 08.01.2025 verschwieg eine gesetzliche Wochenfrist.“ — diese Frist existiert für die einfache Beschwerde nach § 304 StPO nicht; die tatsächliche Beanstandung ist eine andere (siehe Korrektur zu B2, Abschnitt 3).
–„Die §-260-Abs.-5-Liste durfte nach Rechtskraft keinesfalls ergänzt werden.“ — nach BGH ist genau das grundsätzlich zulässig (Spur C).
+Zulässig bleibt: den dokumentierten Vorgang exakt beschreiben, eigene frühere Wahrnehmung als solche kennzeichnen, die Beweisfrage offenlassen, gezielt nach neuen Beweisen suchen.

Normen und Kernentscheidungen

§ 359 StPO · § 364 StPO · § 364b StPO · § 304 StPO · § 311 StPO · § 35a StPO

BGH, 09.06.2026 – StB 35/26 · BGH, 09.06.2026 – StB 20/26 · BGH, 18.04.2024 – 1 StR 106/24 · BGH, 31.05.2022 – 3 StR 122/22 · BGH, 20.09.2000 – 2 StR 276/00 · BGH, 14.09.2017 – 4 StR 274/16 · BGH, 07.07.1976 – StB 11/74 · BGH, 03.12.1992 – StB 6/92 · BVerfG, 04.12.2023 – 2 BvR 1699/22

Die vorstehenden Aktenzeichen wurden gegen öffentlich zugängliche Rechtsdatenbanken verifiziert, soweit veröffentlicht; für die abschließende Prüfung wird gleichwohl der Abgleich mit Beck-Online/juris empfohlen.

Wo die Priorität liegt

Spur A (§ 359 Nr. 5) hat die höchste praktische Priorität und ist nicht durch § 364 gesperrt. Spur B (§ 359 Nr. 3) ist prozessual blockiert, bis eine rechtskräftige Verurteilung des betroffenen Richters vorliegt — mit der Sonderstellung von B2 als eigenständigem, unabhängig verwertbarem Dokumentenbefund. Spur C wird getrennt dokumentiert und nicht mit einem Wiederaufnahmegrund gleichgesetzt. Spur D ist vorzubereiten, aber auf eine EGMR-Feststellung angewiesen. § 364b StPO ist das konkrete Instrument, mit dem eine mandatierte Verteidigung diese Priorisierung in Aktenzugang und Sachverständigenaufträge umsetzen kann.

Zur Mandatsanfrage: Dmitry Bagrash sucht eine Verteidigung, die diese Matrix prüft und die tragfähigen Spuren weiterverfolgt. Aufgabenstellung und Beschränkungen der Vollmacht: → Anwalt gesucht · Fallakte nach Rechtsgebieten: → Für Juristen

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Gleicher Inhalt, formatiert zum Ausdrucken und zur Weitergabe. Stand 25.09.2026.

Quellen: Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 (522 Ks 5/23) · Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 (Anlage 65_F2) · BGH-Beschluss vom 07.05.2025 (5 StR 72/25) · Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025 · Anlage 29_F3 · Täuschung als modus operandi · Dossier VRiLG Groß · Chronik F3-033. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash sowie die kritisch geprüfte externe Analyse wieder; sie ersetzt keine anwaltliche oder gerichtliche Prüfung. Es gilt die Unschuldsvermutung.