Zugang zum Gericht Zur Prüfung 20.02.25

Antwort des Kammergericht Berlin auf Antrag auf einstweilige Anordnung Kammergericht Berlin vom 03.02.2025. Zitat: “Der Senat ist laut des aktuellen Geschäftsverteilungsplans des Kammergericht für solche Anträge nicht zuständig. Gleiches gilt auch für die begehrte Anleitung von Ermittlungsverfahren.” (Anlage 19_F2)

Kammergericht, Strafsenate des Kammergerichts, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin. Az.: 3 AR 2/25. An Herrn Dimitry Bagrash, Buch-Nr. 2796/22/6, JVA Moabit. Datum: 17.02.2025.

Sehr geehrter Herr Bagrash, dem 3. Strafsenat des Kammergerichts ist Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ein Feststellungsantrag vom 3. Februar 2025 (hier am 5. Februar 2025 eingegangen) vorgelegt worden. Der Senat ist laut des aktuellen Geschäftsverteilungsplanes des Kammergerichts für solche Anträge nicht zuständig. Gleiches gilt auch für die begehrte Einleitung von Ermittlungsverfahren. Daher sende ich Ihnen die Unterlagen zurück. Es bleibt Ihnen unbenommen, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen, Kammergericht, 3. Strafsenat, Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht. Akin.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Der Senat hat sich für unzuständig erklärt und mir die Unterlagen zurückgesandt. Nach § 17a Abs. 2 GVG wäre die Abgabe an die zuständige Stelle vorgesehen. Für einen Inhaftierten ist der Unterschied entscheidend: Eine Abgabe wahrt die Frist, eine Rücksendung lässt sie verstreichen — und der Weg zurück führt erneut über den Urkundsbeamten, zu dem mir der Zugang verweigert wurde.

Herkunft des Dokuments

Anlage 19_F2 (Schreiben des Kammergerichts vom 17.02.2025): Anlage 19_F2(1).pdf / Anlage 19_F2.pdf

Der zugrundeliegende Antrag vom 03.02.2025 ist unter F2-022 (Anlage 13_F2) dokumentiert. Diese Zuständigkeitsverweigerung führte zur sofortigen Beschwerde vom 21.02.2025 (F2-030, Anlage 21_F2).