Zugang zum Gericht Zur Prüfung 24.06.2026 / Zugang 01.07.2026

Beschluss des Landgerichts Berlin I über die Ablehnung der Strafrestaussetzung

Am 01.07.2026 erhielt ich den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 24.06.2026 im Verfahren 589f StVK 86/26. Mit diesem Beschluss wurde die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Der Beschluss stützt sich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und auf die Stellungnahme der JVA Heidering vom 07.05.2026 und verweist auf einen Anhörungsvermerk, der mir bis dahin nicht übersandt worden war. Mein Verhalten im Vollzug, meine Hungerstreiks, meine Veröffentlichungen und mein Festhalten an meiner Unschuld wurden in die negative Prognose einbezogen.

Dieser Beschluss ist ein Schlüsseldokument: Er bestätigt aus meiner Sicht, dass Rechtsschutzhandlungen, öffentliche Dokumentation und mein Festhalten an meiner Unschuld nicht neutral geprüft, sondern als negative Prognosemerkmale verwertet wurden. Ich griff diesen Beschluss noch am Tag der Zustellung mit der sofortigen Beschwerde (Chronik Nr. 162) an; er war später zentraler Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (Chronik Nr. 166).

BESCHLUSS — Landgericht Berlin I, Az. 589f StVK 86/26

176 Js 4/22 V Generalstaatsanwaltschaft Berlin · Strafvollstreckungssache gegen Dmitry Bagrash, geboren 09.05.1968 in Moskau, JVA Heidering · beschlossen durch Richterin Lechner als Einzelrichterin am 24. Juni 2026.

Tenor

„Die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt."

I. Sachverhalt

Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten aus dem des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 (522 KLS 5/23), rechtskräftig seit 8. Mai 2025. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Juli 2026 verbüßt; Strafende ist der 14. April 2028. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Ablehnung; die JVA Heidering befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 eine vorzeitige Entlassung mangels günstiger Legal- und Sozialprognose ebenfalls nicht. Der Verurteilte wurde am 24. Juni 2026 mündlich angehört.

II. Gründe

Die Aussetzung sei gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB abzulehnen, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Die Kammer stützt dies auf folgende Erwägungen:

  • Verhalten im Vollzug: Der Verurteilte sei „schon nicht beanstandungsfrei" — er sei mehrfach in Hungerstreiks getreten, mit denen er gegen eine Postkontrolle oder eine nicht erfolgte Ausführung zum Urkundsbeamten habe vorgehen wollen; er veröffentliche alle ihm zugehenden Unterlagen und drohe mit der Veröffentlichung von Klarnamen und Fotos von Justizmitarbeitenden.
  • Fehlende Straftataufarbeitung: Besonders negativ falle ins Gewicht, dass sich der Verurteilte bisher nicht mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. In der Anhörung habe er angegeben, die Tat nicht begangen zu haben, sich als Opfer einer Verschwörung der Justiz zu sehen und einen „Vergeltungsdrang" zu formulieren.
  • Politische Aktivitäten: Auf Nachfrage, ob er seine politischen Aktivitäten fortführen wolle, habe der Verurteilte angegeben, dies „in jedem Fall" zu tun.
  • Sozialprognose: Ein sozialtherapeutischer Behandlungsbedarf sei festgestellt worden, eine Behandlung habe aufgrund „fehlender Einsicht und Motivation" derzeit keine Erfolgsaussicht. Der Verurteilte habe keine sozialen Kontakte oder Bindungen angegeben außer regelmäßigem Telefonkontakt mit seinem 16-jährigen Sohn.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ergebe sich keine günstige Legalprognose.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche zulässig, einzureichen beim Landgericht Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Ich habe diesen Beschluss noch am Tag der Zustellung mit sofortiger Beschwerde angegriffen (Chronik Nr. 162). Aus meiner Sicht verwertet der Beschluss meine Rechtsschutzhandlungen — Hungerstreiks als Protest gegen blockierten Zugang zum Urkundsbeamten, Veröffentlichung von Dokumenten, Festhalten an meiner Unschuld — unzulässig als negative Prognosemerkmale, ohne konkrete Tatsachen für eine Wiederholungsgefahr oder Gefährlichkeit festzustellen. Die Feststellung zu fehlenden sozialen Kontakten widerspricht zudem anderen Vollzugsunterlagen, in denen dieselben Kontakte zur Begründung einer Fluchtgefahr herangezogen wurden.

Zur Bewertung meiner politischen Tätigkeit — die Gegenüberstellung

An mehreren Stellen wird meine politische Tätigkeit bewertet: als „Kampf gegen die deutsche Justiz“, als „Selbstpräsentation in der Öffentlichkeit“, im Urteil als Protest, der „die bisher nicht erhaltene Aufmerksamkeit“ nicht gebracht habe. Ich taste den Wortlaut dieser Dokumente nicht an. Ich stelle daneben, was in denselben Jahren nachweisbar geschehen ist:

  • 17.09.2021 — Kundgebung gegenüber der russischen Botschaft am ersten Tag der Duma-Wahl; das Banner wird auf Anordnung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Das Verfahren wird später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
  • 20.09.2021 — Bericht darüber in einer überregionalen Tageszeitung.
  • 23.09.2021 — die Russische Föderation nennt Unkremlin e. V. namentlich im Ständigen Rat der OSZE, unter einem Tagesordnungspunkt, den Deutschland und die Niederlande eingebracht hatten (PC.DEL/1483/21, PC.JOUR/1336; vollständige Quellenanalyse →).
  • 01./02.01.2022 — mein Fahrzeug brennt; ein Journalist berichtet öffentlich darüber und stellt den Zusammenhang zu meinen Aktionen her.
  • 27.02.2022 — Aufruf an das Europäische Parlament und an den Bundeskanzler, der Ukraine Waffen zu liefern.
  • Frühjahr 2022 — öffentlicher Aufruf zur Bildung einer juristischen Gruppe gegen Kreml-Propaganda, gestützt auf § 80a StGB, mit Beweissammlung und Anzeigen bei Polizei und Staatsanwaltschaft.
  • 08.04.2022 — zweite Erklärung der Russischen Föderation vor der OSZE, erneut mit namentlicher Nennung (PC.DEL/526/22; vollständige Quellenanalyse →).
  • Juli 2022 — Protestcamp gegenüber dem Bundeskanzleramt.
  • 12.11.2022 — öffentliche Beschreibung einer Beobachtung beim Kongress der Volksdeputierten in Jabłonna bei Warschau, einen Monat vor meiner Verhaftung.
  • 20.06.2023 — die Anklage wird von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erhoben, nicht von der Staatsanwaltschaft.

Meine Einschätzung dazu ist einfach und ich formuliere sie als Frage: Wenn diese Tätigkeit ohne Bedeutung war — weshalb hat ein fremder Staat sie zweimal innerhalb von sieben Monaten vor der OSZE benannt, und weshalb wurde das Verfahren auf der für Staatsschutzsachen zuständigen Ebene geführt? Und wenn sie Bedeutung hatte — weshalb steht im Urteil das Gegenteil?

Belege, Faksimiles und Fundstellen: Was vor der Tat öffentlich war · Hintergrund

Herkunft des Dokuments

Beglaubigte Abschrift (Original): Anlage_139_F2.pdf