Zugang zum Gericht 14.08.2026

Abschließende Stellungnahme zur Videosperre — und die Frage nach der Regel, die ich verletzt haben soll

Am 14.08.2026 habe ich um 02:30 Uhr per Fax die abschließende Stellungnahme im Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz an das Landgericht Berlin I übersandt — sieben Seiten, Sendebericht „OK“, Fax-ID 17216551 (Sendeprotokoll).

Gegenstand: die Stellungnahme der JVA Heidering vom 28.07.2026 (Anlage 158_F2) und der inzwischen ausgehändigte Bescheid vom 22.07.2026 (Anlage 152_F2), mit dem meine Videotelefonie bis zum 16.10.2026 gesperrt wurde.

Geänderte Anträge: Aufhebung des Bescheides und sofortige Wiederherstellung des Zugangs; hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 115 Abs. 3 StVollzG für den Fall der Erledigung durch Zeitablauf; Aussetzung des Vollzugs nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Die Anträge auf Aushändigung einer schriftlichen Entscheidung habe ich nach deren Erhalt in der Hauptsache für erledigt erklärt — ausdrücklich ohne Rücknahme.

Der tragende Einwand lautet: Die Anstalt bezeichnet meine Nutzung als „Missbrauch“, benennt aber keine Regel, die am 02.06.2026 galt und mir zuvor bekanntgegeben worden war. Der Bescheid hält selbst fest, dass ich in der Anhörung erklärt hatte, von einem solchen Verbot keine Kenntnis gehabt zu haben; einen Nachweis des Gegenteils legt die Anstalt nicht vor.

Gleichzeitig habe ich ein Open Statement vom selben Tag veröffentlicht (Anlage 160_F2). Beide Dokumente wurden zusammen versandt.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Diese Stellungnahme ist der Punkt, an dem sich der Streit auf eine einzige Frage verengt, die jeder nachprüfen kann: Welche konkrete, mir vorher bekanntgegebene Regel habe ich am 02.06.2026 verletzt?

Solange darauf keine Antwort kommt, fehlt schon die Grundlage, mein Verhalten nachträglich als „Missbrauch“ zu behandeln. Erst danach stünde überhaupt die Frage im Raum, ob eine dreimonatige Vollsperre verhältnismäßig wäre — und diese Frage stelle ich ausdrücklich nur hilfsweise, ohne damit einen Regelverstoß einzuräumen.

Zwei Punkte halte ich für über meinen Fall hinaus bedeutsam. Erstens die Rückwirkung: Eine Behörde darf Nutzungsregeln für die Zukunft klarstellen. Sie kann aber nicht nach einem Ereignis eine bis dahin nicht mitgeteilte Einschränkung formulieren und das frühere Verhalten daran messen. Zweitens der Anlass: Der Bescheid verknüpft die Sperre ausdrücklich mit meiner öffentlichen Videoerklärung, meinem Kanal und meiner „Selbstpräsentation in der Öffentlichkeit“. Damit ist die öffentliche Äußerung nicht Hintergrund, sondern unmittelbarer Anlass der Sanktion. Ich bin journalistisch tätig; ein Berufsverbot besteht nicht.

Zum Informationsweg über die Senatsverwaltung sage ich in der Stellungnahme ausdrücklich: Ich behaupte nicht, die Senatsverwaltung habe die Sperre angeordnet. Ich verlange, dass aufgeklärt wird, wann, durch wen und mit welchem Begleitvermerk die Information an die Anstaltsleitung gelangte. Dass eine solche Kommunikation nicht hypothetisch ist, zeigt Anlage 84_F2 — dort dokumentiert die Anstalt selbst die Erarbeitung einer „gemeinsamen Linie“ mit der Senatsverwaltung.

Schließlich habe ich angeregt, anonymisierte Vergleichsfälle beizuziehen. Nach meinem Kenntnisstand bin ich der einzige Gefangene dieser Anstalt, gegen den wegen einer Veröffentlichung eine dreimonatige Sperre verhängt wurde. Sollte das unzutreffend sein, lässt es sich mit einer Aktenauskunft widerlegen.

Zum Muster: Seit Anfang 2026 versende ich zu jedem Rechtsbehelf gleichzeitig ein Open Statement. Der Grund ist einfach — in diesem Verfahren ist wiederholt streitig geworden, ob Schriftstücke angekommen sind. Was veröffentlicht ist, kann nicht verschwinden.

Kommentierte Fassung

Dieser Vorgang ist zusammen mit den drei übrigen Dokumenten der Videosperre auf einer eigenen Seite im Wortlaut kommentiert: Die Sperrung der Videotelefonie — vier Dokumente

Herkunft des Dokuments

Anlage 159_F2 – Abschließende Stellungnahme vom 14.08.2026: Google Drive

Anlage 160_F2 – Open Statement vom 14.08.2026: Google Drive

Sendeprotokoll (7 Seiten, 02:30 Uhr, Übertragung OK): Google Drive

Bezugsdokumente: Anlage 158_F2 · Anlage 152_F2 · Anlage 115_F2 · Anlage 137_F2