Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Das Kammergericht verwirft die Beschwerde — der Rechtsweg ist erschöpft
Der 2. Strafsenat des Kammergerichts — Richter Herb, Kupferschmidt, Hollering — verwirft meine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24.06.2026 „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ auf meine Kosten. Az. 2 Ws 111/26.
Ergänzend nimmt der Senat zu drei Rügen Stellung: Ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO sei entbehrlich gewesen, weil eine Aussetzung „völlig fern“ gelegen habe; ein Gehörsverstoß liege ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin vom 24.06.2026 nicht vor; und § 169 Abs. 1 GVG gelte für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Der Zirkelschluss. Ein Gutachten sei nicht nötig gewesen, weil die Aussetzung von vornherein ausgeschlossen war — ausgeschlossen war sie wegen der Zuschreibungen aus dem Diagnostikverfahren vom 17.04.2026, für die in keinem Dokument ein Beweismittel benannt ist. Der einzige messbare Wert des Verfahrens, LSI-R 20, kommt in keiner Entscheidung mehr vor.
Der Vermerk. Der Senat stützt sich auf ein Dokument, das ihm vorlag und mir nicht. Die vollständige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erhielt ich erst zwanzig Tage nach der Entscheidung.
Was ich hinnehme. Zur fehlenden Öffentlichkeit der Anhörung folgt der Senat der herrschenden Auffassung. Diesen Punkt führe ich nicht weiter.
Herkunft des Dokuments
Anlage 194_F2 – beglaubigte Abschrift, drei Seiten mit Anschreiben der Geschäftsstelle vom 19.08.2026.