Fristwahrende Stellungnahme an das Landesamt für Einwanderung gegen die beabsichtigte Ausweisung
Am 19.05.2026 übersandte ich per Fax an das Landesamt für Einwanderung Berlin eine umfassende fristwahrende Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Ausweisung. Darin beantragte ich ausdrücklich, von der Ausweisung abzusehen, hilfsweise sämtliche asyl-, flüchtlings-, menschenrechtlichen und familiären Umstände vollständig aufzuklären und festzustellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation wegen konkreter politischer Verfolgungsgefahr, meines Schutzstatus, meiner langjährigen Verwurzelung in Deutschland sowie wegen Art. 3 und Art. 8 EMRK nicht in Betracht kommt. Zugleich wies ich darauf hin, dass die Ausweisungsanhörung nicht isoliert vom dokumentierten Gesamtzusammenhang der Behinderung meines Rechtsschutzes und der bereits angegriffenen Vollzugsentscheidungen betrachtet werden darf. Der Fax-Sendebericht bestätigt die erfolgreiche Übermittlung von 50 Seiten an das Landesamt für Einwanderung. (Anlage 120_F2)
Großbeeren, den 19. Mai 2026 — An das Landesamt für Einwanderung Berlin, Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin (per Fax). Bezug: Schreiben des Landesamts vom 27.04.2026 (Az. R 4411–092080437849), Zugang am 30.04.2026. Kopie zur Dokumentation an Presse, parlamentarische Stellen und die OSZE-Delegation der BRD.
Anträge: (1) von der beabsichtigten Ausweisung abzusehen; (2) hilfsweise sämtliche asyl-, flüchtlings-, menschenrechtlichen und familiären Umstände vollständig aufzuklären; (3) festzustellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation wegen konkreter politischer Verfolgungsgefahr, meines Schutzstatus, meiner langjährigen Verwurzelung in Deutschland sowie wegen Art. 3 und Art. 8 EMRK nicht in Betracht kommt; (4) Akteneinsicht zu gewähren; (5) Eingang schriftlich zu bestätigen.
Der russische OSZE-Sonderbeauftragte Lukaschewitsch erwähnte UnKremlin e.V.Von Dmitry Bagrash gegründete registrierte anti-Putin-Aktivistenorganisation (VR 39791 B, Berlin). Am 1. September 2023 von der russischen Generalstaatsanwaltschaft als „unerwünschte Organisation" eingestuft. ausdrücklich in zwei offiziellen Erklärungen vor dem Ständigen Rat der OSZE (Dok. Nr. 499588 vom 24.09.2021 und Nr. 519702 vom 08.04.2022) — letztere spricht von „russophoben Ansichten" und der Veröffentlichung von Adressen russischer Journalisten. Am 1. September 2023 stufte die russische Generalstaatsanwaltschaft UnKremlin e.V. als „unerwünschte Organisation" ein (Art. 284.1 StGB RF — Freiheitsstrafe bis zu 6 Jahre für Organisationsleiter). Eine Abschiebung käme damit einer strafrechtlichen Selbstauslieferung gleich.
Ich lebe seit 1992 in Deutschland und habe einen Sohn, zu dem ein enger, regelmäßiger Kontakt besteht — laut dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 täglich mehrere Stunden Telefonkontakt.
Ich bin 1992 als jüdischer Kontingentflüchtling aus der ehemaligen Sowjetunion aufgenommen worden und verfüge über einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Verbindung mit anerkanntem Flüchtlingsstatus (§ 51 AufenthG).
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026 bewertet meine Kritik an der Justiz, das Fehlen eines Schuldeingeständnisses und meine Ankündigung weiterer Proteste ausdrücklich negativ. Das Anhörungsschreiben des Landesamts datiert drei Tage nach Ausgabe des Vollzugsplans und einen Tag vor meinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugsplan — eine zeitliche Koinzidenz, die aus meiner Sicht erklärungsbedürftig ist.
Mein russischer Reisepass ist am 16.05.2024 abgelaufen. Ein Erscheinen vor russischen Konsularbehörden zur Passverlängerung wäre angesichts der Einstufung meiner Organisation als „unerwünscht" mit konkreter Gefährdung verbunden.
Als Anlagen wurden u.a. beigefügt: das Schreiben des Landesamts vom 27.04.2026, der Vollzugs- und Eingliederungsplan, der Antrag gegen den Vollzugsplan, die OSZE-Dokumente Nr. 499588/519702, das Dossier Sergey Feoktistov sowie die Pressemitteilung Fall 0.
Diese Stellungnahme verbindet erstmals ausländerrechtliche, menschenrechtliche und strafverfahrensrechtliche Argumentation zu einem Gesamtbild: Die beabsichtigte Ausweisung kann aus meiner Sicht nicht losgelöst von der zeitlich unmittelbar vorausgehenden Bewertung meines Rechtsschutzverhaltens im Vollzugsplan betrachtet werden.
Stellungnahme (Original): Anlage_120_F2 Deportation docs 18.5.2026.pdf
Schreiben des Landesamts vom 27.04.2026: Anlage_120_F2_New_Landesamt für Einwanderung.pdf
Fax-Sendeprotokoll: Anlage_120_F2 Fax Confirmation Report.pdf
Versandbestätigung: gesendet 19.05.2026 um 07:35 Uhr (UTC-04:00) an +49 30 9028-3480 (Landesamt für Einwanderung Berlin), 50 Seiten, Dauer 26 Min. 52 Sek., Status „Successfully Sent".