VRi Herb
Diese Seite betrifft zwei Verfahren am Kammergericht: die Rechtsbeschwerde zum Zugang zum Urkundsbeamten (5 Ws 17/26) und das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung (2 Ws 111/26). Beide sind entschieden; beide wurden verworfen.
1Rechtsbeschwerde zum Zugang zum Urkundsbeamten als unzulässig verworfen
Mit Beschluss vom 12.06.2026 (Az. 5 Ws 17/26) wurde meine Rechtsbeschwerde verworfen. Gegenstand war die Frage, ob mir die Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu gewähren war — ein Antrag vom 11.06.2025, über den erst am 04.11.2025 entschieden worden war.
2Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26
Mit Schreiben vom 15.07.2026, mir zugegangen am 21.07.2026, wurde mir die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit einer zweiwöchigen Äußerungsfrist übersandt.
Das Verfahren ist entschieden. Mit Beschluss vom 18.08.2026, mir zugegangen am 25.08.2026, hat der 2. Strafsenat — Herb, Kupferschmidt, Hollering — meine sofortige Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ auf meine Kosten verworfen. Damit ist der innerstaatliche Rechtsweg in dieser Sache erschöpft.
Der Punkt, den ich beanstande, ist ein Zirkelschluss. Der Senat hält das Fehlen eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO für unbedenklich, weil die Möglichkeit einer Aussetzung „völlig fern“ gelegen habe und „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen sei. Die Umstände, aus denen sich das ergeben soll, sind die Zuschreibungen aus dem Diagnostikverfahren vom 17.04.2026, für die in keinem Dokument ein Beweismittel benannt ist. Eine unbewiesene Zuschreibung wird damit zum Grund, sie nicht überprüfen zu müssen.
Und der Senat stützt sich auf ein Dokument, das ich nicht kannte: den Vermerk über den Anhörungstermin vom 24.06.2026. Er lag dem Senat vor. Mir wurden die entscheidungserheblichen Unterlagen unvollständig übersandt; die vollständige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erhielt ich erst am 14.07.2026, zwanzig Tage nach der Entscheidung.
Was ich ausdrücklich hinnehme: Dass § 169 Abs. 1 GVG für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht gilt, entspricht der herrschenden Auffassung. Diesen Punkt führe ich nicht weiter.
Volltext und Einordnung: Anlage 194_F2.