Richter Kupferschmidt
Diese Seite betrifft die Mitwirkung am Beschluss des 2. Strafsenats vom 18.08.2026, mit dem meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen wurde. Aufbau: Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Die Bewertungen sind meine Einschätzung und ersetzen keine gerichtliche Feststellung.
1Das Gutachten sei entbehrlich, weil das Ergebnis feststehe
Der Senat hält es für unbedenklich, dass die Strafvollstreckungskammer kein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholt hat: Angesichts der vom Landgericht dargestellten Umstände habe die Möglichkeit der Aussetzung „völlig fern“ gelegen und sei „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen.
Die Umstände, aus denen sich das ergeben soll, sind die Zuschreibungen aus dem Diagnostikverfahren vom 17.04.2026 — Wutempfinden, Kränkungserleben, Vergeltungsdrang. Für diese Zuschreibungen ist in keinem Dokument des Verfahrens ein Beweismittel benannt. Der einzige standardisierte Messwert, LSI-R 20, weist in die entgegengesetzte Richtung und wird in keiner Entscheidung mehr erwähnt.
2Die Gehörsrüge wird mit einem Dokument widerlegt, das ich nicht kenne
Der Senat verneint einen Gehörsverstoß „ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin am 24. Juni 2026“. Auf denselben Vermerk hatte sich bereits die Strafvollstreckungskammer berufen.
Dieser Vermerk ist mir zu keinem Zeitpunkt zugänglich gemacht worden. Ich konnte im Beschwerderechtszug nicht zu einem Dokument vortragen, dessen Inhalt mir bis heute unbekannt ist. Die Erwägung, ein Verstoß wäre nach § 309 Abs. 2 StPO durch mein Beschwerdevorbringen behoben, trifft deshalb nicht zu.
3Die Bestätigung ohne eigene Prüfung des Kerns
Die sofortige Beschwerde wird „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ verworfen. Der Beschluss der Vorinstanz stützt die negative Prognose auf Hungerstreiks gegen verweigerten Gerichtszugang, auf die Veröffentlichung eigener Unterlagen und auf die Antwort, ich werde meine politischen Aktivitäten fortführen. Zu dieser tragenden Begründung äußert sich der Senat nicht.
4Was ich diesem Senat ausdrücklich nicht vorwerfe
Zur fehlenden Öffentlichkeit der Anhörung folgt der Senat der herrschenden Auffassung: § 169 Abs. 1 GVG gilt für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht. Diesen Punkt führe ich nicht weiter, und er steht nicht in der Verfassungsbeschwerde.
Ebenso wenig beanstande ich die Einzelrichterbesetzung der Vorinstanz. Nach § 78b Abs. 1 GVG ist die Dreierbesetzung nur bei lebenslanger Freiheitsstrafe, Unterbringung und Sicherungsverwahrung vorgeschrieben. Ich habe den Verdacht geprüft und verworfen.
Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben.