Diese Seite betrifft ein einzelnes, namentlich gezeichnetes Schreiben in der Kette meiner Strafanzeige vom 02.09.2026 gegen VRiLG Groß und OStA Wachs. Sie nennt die Person nur im Zusammenhang mit dem, was sie gezeichnet hat, und ordnet es nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung ein; zu jedem Punkt steht eine Gegenhypothese. Die Seite gibt meine Einschätzung wieder und ersetzt keine dienstrechtliche oder gerichtliche Feststellung. Für die Person gilt die Unschuldsvermutung.

1Die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet selbst, dass die Anzeige gegen ihren Ankläger in Berlin bleibt

Mit Schreiben vom 14.10.2026 (gefertigt 19.10., bei mir 21.10.2026), gezeichnet „Scheinichen, Leitende Oberstaatsanwältin“, teilt die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren unter 232 Js 4326/26 führt. Zu meiner Bitte um Abgabe:

„Allein die Tatsache, dass sich das Verfahren gegen Justizbedienstete des Landes Berlin richtet, bietet für sich genommen keinen Anlass, das Verfahren an eine auswärtige Staatsanwaltschaft abzugeben.“ — Anlage 241_F2
§ 145 GVG (Übertragung auf eine andere Staatsanwaltschaft) · §§ 146, 147 GVG (Weisung und Aufsicht) · § 172 Abs. 1 StPO · Nr. 2 RiStBV
Bedeutung: Begründet hatte ich die Bitte nicht damit, dass die Angezeigten Berliner Justizbedienstete sind, sondern damit, dass OStA Wachs als Beamter eben dieser Generalstaatsanwaltschaft die Anklage gegen mich vertrat und dass jede Beschwerde gegen eine Einstellung (§ 172 Abs. 1 StPO) wieder bei ihr landet. Auf diesen Grund geht das Schreiben nicht ein.
GegenhypotheseDie Generalstaatsanwaltschaft darf die Abgabe ablehnen; ein Anspruch auf Übertragung nach § 145 GVG besteht nicht. Die Formulierung „für sich genommen“ kann bedeuten, dass auch die weiteren Umstände geprüft und für nicht ausreichend gehalten wurden.
Was fehltEine Auseinandersetzung mit dem tatsächlich vorgetragenen Grund: dass die entscheidende Behörde die Behörde des Angezeigten ist.

2Die Daten

Das Schreiben trägt das Datum des Tages nach meiner Pressemitteilung vom 13.10.2026; gefertigt wurde es fünf Tage später, bei mir kam es nach sieben Tagen an (F2-221). Meine Beschwerde gegen diese Entscheidung ging am 21.10.2026 an die Senatsverwaltung für Justiz – und von dort zur Stellungnahme an die Generalstaatsanwaltschaft (F2-242).

§ 147 GVG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Einen Zusammenhang mit der Pressemitteilung behaupte ich nicht; ich halte die Daten fest.
GegenhypotheseDie Daten können sich aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang ergeben.
Was fehltEine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin selbst an mich – bis heute keine.
Quellen: Anlage 241_F2 (Scan des Schreibens vom 14.10.2026) · F2-221 · F2-242 · vorher: Staatsanwältin Lösing · danach: Grenz-Dorenburg, Senatsverwaltung · Kette: Strafanzeige Groß/Wachs. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder.