Diese Seite betrifft ein einzelnes, namentlich gezeichnetes Schreiben in der Kette meiner Strafanzeige vom 02.09.2026 gegen VRiLG Groß und OStA Wachs. Sie nennt die Person nur im Zusammenhang mit dem, was sie gezeichnet hat, und ordnet es nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung ein; zu jedem Punkt steht eine Gegenhypothese. Die Seite gibt meine Einschätzung wieder und ersetzt keine dienstrechtliche oder gerichtliche Feststellung. Für die Person gilt die Unschuldsvermutung.

1Die Anzeige gegen einen Ankläger der Generalstaatsanwaltschaft geht an die ihr unterstellte Behörde

Am 02.09.2026 erstattete ich Strafanzeige gegen VRiLG Groß und OStA Wachs und bat ausdrücklich darum, sie außerhalb Berlins prüfen zu lassen, weil Wachs die Anklage gegen mich als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft vertreten hat. Das Schreiben vom 29.09.2026, gezeichnet von Staatsanwältin Lösing, lautet vollständig:

„Ihre Eingabe vom 2. September 2026 habe ich zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Berlin zur weiteren Bearbeitung zugeleitet […]. Ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin ist hier noch nicht bekannt.“ — Anlage 224_F2
§ 145 GVG (Übertragung auf eine andere Staatsanwaltschaft) · §§ 146, 147 GVG (Weisung und Aufsicht) · § 172 Abs. 1 StPO · Nr. 2 RiStBV
Bedeutung: Die Staatsanwaltschaft Berlin steht unter Aufsicht und Leitung der Generalstaatsanwaltschaft (§ 147 Nr. 3 GVG) und hat ihren Weisungen zu folgen (§ 146 GVG). Mit der Weiterleitung liegt die Anzeige gegen einen Beamten der Generalstaatsanwaltschaft bei einer Behörde, der die Generalstaatsanwaltschaft Weisungen erteilen kann.
GegenhypotheseDie Weiterleitung an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft ist der gesetzliche Regelweg; die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt in solchen Fällen nicht selbst.
Was fehltEin Wort zu meiner Bitte um Abgabe außerhalb Berlins – und die Angabe, wer darüber entscheidet.

227 Tage Schweigen – das Schreiben trägt das Datum meiner Nachfrage

Bis zum 29.09.2026 hatte ich keine Eingangsbestätigung. Am 29.09.2026 um 01:25 Uhr fragte ich schriftlich nach Eingang, Aktenzeichen und Verbleib (Anlage 234_F2). Das Schreiben trägt dasselbe Datum und den Betreff „Eingaben vom 2. und 29. September 2026“. Bei mir kam es am 07.10.2026 an – 35 Tage nach der Anzeige (F2-210).

Art. 17 GG · Nr. 9 RiStBV (Mitteilung an den Anzeigenden)
Bedeutung: Die Mitteilung über den Verbleib der Anzeige kam erst, als ich nachfragte.
GegenhypotheseDie Weiterleitung kann intern früher verfügt und erst auf die Nachfrage hin mitgeteilt worden sein.
Was fehltEin Datum der Weiterleitung und ein Aktenzeichen.
Quellen: Anlage 224_F2 (Abschrift des Schreibens vom 29.09.2026; Scan folgt) · Anlage 234_F2 (Nachfrage vom 29.09.2026) · F2-210 · Kette: Strafanzeige Groß/Wachs · weiter: Leitende Oberstaatsanwältin Scheinichen. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder.