Zurückgehaltene Weiterleitung durch Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG)
Nach § 37 StPO muss ein Gericht eingehende Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Instanz weiterleiten. In meinem Fall blieben mehrere Revisionsergänzungen und Beschwerden bei VRiLG Groß liegen, ohne dass mir eine Weiterleitung oder auch nur eine Eingangsbestätigung mitgeteilt wurde.
Ich reichte eine Ergänzung zur Revisionsbegründung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts ein — mit der Bitte um unverzügliche Weiterleitung an das zuständige Revisionsgericht.
Da weder eine Weiterleitung noch eine Bestätigung gemäß § 37 StPO erfolgte, beantragte ich beim Kammergericht Berlin, VRiLG Groß zur unverzüglichen Weiterleitung meiner Revisionsbegründungsergänzung sowie mehrerer Beschwerden (u.a. gemäß § 198 GVG, § 304 StPO) zu verpflichten. Zugleich beantragte ich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen VRiLG Groß wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Ich rügte zudem eine bewusste Täuschung über angeblich abgelaufene Fristen am 12.12.2024 und 16.01.2025.
Beschwerden über gerichtliche Untätigkeit (13.01.2025), Ergänzungen dazu (21.01.2025) sowie ein Antrag gemäß § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer (07.04.2025) blieben Teil desselben wiederkehrenden Musters: formlose oder ausbleibende Reaktionen auf fristgebundene Eingaben.
Einschätzung
Meine rechtliche Bewertung dieser Vorgänge — einschließlich der Frage, ob und wann die betroffenen Schriftsätze tatsächlich an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurden — ist ausführlicher in der Analyse-Seite dargestellt, die diesen Themenkomplex im Detail mit den einschlägigen BGH-Beschlüssen abgleicht.
Zur Rechtsbeschwerde vom 13.01.2026 (AG Zossen, Az. 131 AR 1/26) gegen den Beschluss des LG Berlin I vom 10.12.2025 im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz fehlte über Monate jeder Nachweis, dass sie dem Kammergericht vorgelegt wurde. Am 30.03.2026 habe ich denselben Vorgang gleichzeitig an vier Stellen gebracht, jeweils mit Frist von 72 Stunden:
- Anlage 102_F2 — an das Kammergericht: erneute vorsorgliche Vorlage und Aktenanforderung
- Anlage 103_F2 — an den Präsidenten des LG Berlin I: dienstaufsichtliche Eskalation
- Anlage 104_F2 — an die Präsidentin des Kammergerichts: dienstaufsichtliche Unterrichtung
- Anlage 105_F2 — an die Senatsverwaltung für Justiz: letzte fachaufsichtliche Aufforderung
Alle vier gingen in Abschrift auch an die Präsidentin des Abgeordnetenhauses, an den Petitionsausschuss und an den Rechtsausschuss. Der Vorgang liegt dem Berliner Parlament damit seit März 2026 vor.