Diese Seite betrifft die Entscheidungen über meine Anträge zum Zugang zum Urkundsbeamten im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz sowie einen ungeklärten Postvorgang.

1Der Eilantrag — fünf Monate nach Antragstellung beschieden

Mein Antrag datiert vom 11.06.2025 und war ausdrücklich auf laufende Fristen gestützt. Die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung erging am 04.11.2025, die Entscheidung in der Hauptsache am 10.12.2025. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fristen, um deren Wahrung es ging, seit Monaten abgelaufen.

§§ 109, 114 StVollzG · § 198 GVG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Ein Eilrechtsschutz, der nach fünf Monaten ergeht, kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Chronik Nr. 116 · Nr. 130

2Entschieden wurde über Termine vor der Verlegung

Die Entscheidung stützt sich darauf, mir sei am 27.05., 28.05. und 06.06.2025 Zugang zum Urkundsbeamten gewährt worden. Diese Termine liegen sämtlich vor meiner Verlegung in die JVA Heidering am 10.06.2025 und betreffen nicht den Antrag, um den es ging.

§ 109 StVollzG · § 261 StPO analog · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Entschieden wurde damit über einen anderen Sachverhalt als den beantragten. Chronik Nr. 125

3Der Umschlag ohne Poststempel

Ein Schreiben des Landgerichts vom 06.10.2025 kündigte die Stellungnahme der Anstalt „nebst Anlagen“ an. Der Umschlag enthielt weder Stellungnahme noch Anlagen und trug weder Frankierung noch Poststempel. Ich habe dies mit Schriftsatz vom 21.10.2025 dokumentiert und die Beiziehung des Originalumschlags beantragt; die Stellungnahme erhielt ich erst am 10.11.2025.

§ 29 StVollzG · Art. 10 GG · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Ein Umschlag ohne Frankierung und ohne Stempel kann den Postweg nicht genommen haben. Dem Beweisantrag ist bis heute nicht entsprochen worden. Chronik Nr. 121 · Nr. 122
Quellen: Anlage 79_F2, 82_F2, 83_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 116, 121, 122, 125, 130. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.