Diese Seite betrifft die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2026 im Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26.

1Verwerfungsantrag unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung

Die Stellungnahme beantragt, meine sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen — „unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 24.06.2026“. Das ist genau die Entscheidung, gegen die sich meine Beschwerde richtet. Eine eigene Auseinandersetzung mit den von mir vorgetragenen Verfahrenstatsachen findet nicht statt.

§ 311 StPO · § 160 Abs. 2 StPO (Pflicht zur Ermittlung auch entlastender Umstände) · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Die Beschwerdeinstanz erhält damit keine zweite Prüfung, sondern eine Wiederholung der ersten. Chronik Nr. 170

2Dieselbe Behörde, dieselbe Methode

Aus derselben Behörde stammen die Stellungnahme vom 26.05.2026 (Anlage 148_F2), die sich auf das Diagnostikverfahren ohne Verfasser stützt, sowie das Schreiben vom 01.07.2025, mit dem festgestellt wurde, es lägen keine Verfahrensverstöße vor — begründet mit der Verwerfung meiner Revision.

§ 160 Abs. 2 StPO · § 147 GVG (Aufsicht) · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: In allen drei Fällen wird auf eine vorangegangene Entscheidung verwiesen, deren Zustandekommen gerade gerügt wird. Dossier Dr. Brocke · Täuschung 8 · Anlage 137_F2

3Die wörtliche Übernahme — und die Seite, die zunächst fehlte

Der tragende Satz der Stellungnahme lautet, der Verurteilte sei von starkem Wutempfinden, ausgeprägtem Kränkungserleben und deutlich formuliertem Vergeltungsdrang getrieben. Er steht nahezu wortgleich bereits im Diagnostikverfahren der JVA Moabit vom 17.04.2026 — also fünf Wochen früher und von einer anderen Stelle.

Genau die Seite mit diesem Satz fehlte in der Fassung, die mir am 17.06.2026 vor der Anhörung übersandt wurde. Auf die erste Seite der Begründung folgte dort unmittelbar die Schlussseite. Die vollständige Fassung erhielt ich am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der darauf gestützten Entscheidung.

Art. 103 Abs. 1 GG · § 33 Abs. 3 StPO
Bedeutung: Eine Bewertung, für die kein Beweismittel benannt ist, wird ohne eigene Prüfung übernommen — und der Betroffene erfährt sie erst nach der Entscheidung. Anlage 132_F2 · Anlage 148_F2

4Das eigene Zugeständnis auf derselben Seite

Auf ebendieser Seite räumt die Generalstaatsanwaltschaft ein, ein umfassendes Schuldbekenntnis sei keine unverzichtbare Voraussetzung und das Bestreiten der Tat allein könne eine negative Sozialprognose nicht tragen. Verwendet wird gleichwohl genau die fehlende Anerkennung der Tat gegen meine Entlassung.

Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG · nemo tenetur
Bedeutung: Der Widerspruch steht innerhalb eines Schriftsatzes derselben Behörde. Er ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026. Anlage 197_F2, Abschnitt C.IV
Quellen: Anlage 148_F2, 149_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 170, 189, 192 · Anlage 132_F2, 137_F2, 197_F2. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.