GL Lazarenko
Diese Seite betrifft die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2026 im Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26.
1Verwerfungsantrag unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung
Die Stellungnahme beantragt, meine sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen — „unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 24.06.2026“. Das ist genau die Entscheidung, gegen die sich meine Beschwerde richtet. Eine eigene Auseinandersetzung mit den von mir vorgetragenen Verfahrenstatsachen findet nicht statt.
2Dieselbe Behörde, dieselbe Methode
Aus derselben Behörde stammen die Stellungnahme vom 26.05.2026 (Anlage 148_F2), die sich auf das Diagnostikverfahren ohne Verfasser stützt, sowie das Schreiben vom 01.07.2025, mit dem festgestellt wurde, es lägen keine Verfahrensverstöße vor — begründet mit der Verwerfung meiner Revision.
3Die wörtliche Übernahme — und die Seite, die zunächst fehlte
Der tragende Satz der Stellungnahme lautet, der Verurteilte sei von starkem Wutempfinden, ausgeprägtem Kränkungserleben und deutlich formuliertem Vergeltungsdrang getrieben. Er steht nahezu wortgleich bereits im Diagnostikverfahren der JVA Moabit vom 17.04.2026 — also fünf Wochen früher und von einer anderen Stelle.
Genau die Seite mit diesem Satz fehlte in der Fassung, die mir am 17.06.2026 vor der Anhörung übersandt wurde. Auf die erste Seite der Begründung folgte dort unmittelbar die Schlussseite. Die vollständige Fassung erhielt ich am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der darauf gestützten Entscheidung.
4Das eigene Zugeständnis auf derselben Seite
Auf ebendieser Seite räumt die Generalstaatsanwaltschaft ein, ein umfassendes Schuldbekenntnis sei keine unverzichtbare Voraussetzung und das Bestreiten der Tat allein könne eine negative Sozialprognose nicht tragen. Verwendet wird gleichwohl genau die fehlende Anerkennung der Tat gegen meine Entlassung.