Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Bundesverfassungsgericht: Hinweis auf fehlende Unterlagen zur zweiten Verfassungsbeschwerde, Frist 25.09.2026
Mit Schreiben vom 07.09.2026, Az. AR 6264/26, Bearbeiterin Lanz, weist das Bundesverfassungsgericht auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit meiner zweiten Verfassungsbeschwerde (01./02.09.2026, gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 18.08.2026 und des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026) hin. Insbesondere sei die Beschwerdeschrift zum Kammergericht über die sofortige Beschwerde nicht vorgelegt worden, obwohl dies zum Verständnis erforderlich sein dürfte; auch die weiteren im Anlagenverzeichnis genannten Unterlagen seien nicht beigefügt gewesen. Das Schreiben weist vorsorglich darauf hin, dass Ergänzungen nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, und dass bislang davon abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen – das Verfahren ist im Allgemeinen Register, nicht im Verfahrensregister, geführt.
Frankiert wurde der Brief laut Poststempel am 17.09.2026, zehn Tage nach dem im Brief genannten Datum. Zugegangen ist er mir am 21.09.2026 – vier Tage vor Fristablauf am 25.09.2026.
Was der Hinweis trifft — und was offen bleibt
In der Sache trifft der Hinweis zu: Die Beschwerdeschrift zum Kammergericht (Anlage 140_F2, seit Juli 2026 öffentlich, siehe Chronik Nr. 162) war im Anlagenverzeichnis der Verfassungsbeschwerde tatsächlich nicht als eigene Anlage geführt, und die Verfassungsbeschwerde selbst hatte um genau einen solchen Hinweis gebeten. Auffällig, aber nicht belegt, ist der zeitliche Abstand zwischen Abfassung (07.09.), Frankierung (17.09.) und Zugang (21.09.) – in diesen Zeitraum fallen sowohl der Versand an den Menschenrechtsausschuss des Bundestags als auch die gerichtliche Aufhebung der Videotelefonie-Sperre (beides 11.09.2026). Ob ein Zusammenhang besteht, ist mir nicht bekannt; ich behaupte ihn nicht.
Herkunft des Dokuments
Anlage 219_F2 – Schreiben des Bundesverfassungsgerichts samt Umschlag, 2 Seiten plus Umschlag, fotografiert und aufbereitet.
219_F2 → · Verfassungsbeschwerde 197_F2 → · Sendenachweis 199_F2 → · Beschwerdeschrift zum KG (Anlage 140_F2) → · Dossier →