⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Zugang zum Gericht Zur Prüfung 02. – 22.09.2026

Senatsverwaltung beantwortet die Videosperre-Frage mit einem Verweis auf Google — der Beschluss vom 11.09.2026 bleibt unerwähnt

Mit Schreiben vom 14.09.2026, Geschäftszeichen III A 2 - 4510-0027/2026/E, Bearbeiterin Frau Hehmann, beantwortet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in einer Sammelantwort sechs meiner Eingaben aus der Zeit vom 23.08. bis 10.09.2026 — „aus ökonomischen Gründen“ zusammengefasst, wie es im Schreiben heißt.

Darunter die beiden Bitten, die ich am 02.09.2026 per Telefax übermittelt hatte: Aufklärung, auf welchem Informationsweg die JVA Heidering fünf Tage vor der Sperrung meiner Videotelefonie Kenntnis von dem betreffenden Video erlangte, und Auskunft nach § 147 GVG zum Sachstand meiner Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs. Zur ersten Frage heißt es wörtlich: „Da Sie Ihre Aktivitäten und auch das von Ihnen benannte Video öffentlich im Internet zugänglich machen, sehe ich keine Veranlassung die Justizvollzugsanstalt Heidering aufzufordern, mir über den Informationsweg Auskunft zu geben. Diese Erkenntnisse können durch jeden, der Sie googelt, innerhalb kürzester Zeit erworben werden.“ Zur zweiten: „an das zuständige Fachreferat weitergeleitet, warte von dortiger Seite auf Rückmeldung“. Ein weiterer Punkt wird allein auf Basis der Selbstauskunft der JVA Heidering an den Petitionsausschuss vom 09.09.2026 als „abgeschlossen“ betrachtet.

Zugegangen ist mir das Schreiben am 22.09.2026.

Was die Antwort trifft — und was sie nicht erwähnt

Am 11.09.2026, drei Tage vor Abfassung dieses Schreibens, hatte das Landgericht Berlin I den Bescheid der JVA Heidering zur Videosperre bereits als rechtswidrig aufgehoben (Chronik Nr. 203, Anlage 218_F2) — genau der Vorgang, zu dessen Vorgeschichte ich um Aufklärung gebeten hatte. Das Antwortschreiben erwähnt diesen Beschluss an keiner Stelle. Eine vorsätzliche Verschweigung behaupte ich nicht: Die interne Vorlage bei der zuständigen Fachreferentin datiert laut der im Schreiben abgedruckten Tabelle auf denselben Tag, 14.09.2026, und ob der Beschluss zu diesem Zeitpunkt in der Akte der Senatsverwaltung bereits vorlag, ist mir nicht bekannt. Auffällig bleibt, dass auch der Teil der Antwort, der sich auf die Selbstauskunft der Anstalt stützt, auf einen Stand vom 09.09.2026 zurückgreift — zwei Tage vor der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Herkunft des Dokuments

Anlage 220_F2 – Antwortschreiben der Senatsverwaltung, 2 Seiten, beglaubigt, fotografiert und aufbereitet.

220_F2 → · Sendenachweis der zwei Bitten 199_F2 → · Beschluss zur Videosperre 218_F2 → · Dossier Frau Hehmann → · Dossier Dr. Badenberg →