Tag   in Haft Diese Dokumentation entsteht aus der Justizvollzugsanstalt Heidering. Ich kann von hier nicht auf dem Postweg versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Was die Justiz über mich schreibt →
⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Dossier · Zugang zum Gericht

Die Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz

Die Frist läuft am 11.09.2026 ab. Einlegen und begründen kann ich nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Seit dem 02.09.2026 sind der vorbereitete Text und der angefochtene Beschluss nicht mehr in meinem Besitz.

Ein Rechtsmittel, das ich nicht selbst einlegen darf

Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026 — er weist meinen Antrag gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan, den offenen Vollzug und die Lockerungen zurück — steht die Rechtsbeschwerde offen. Ein Gefangener ohne Verteidiger kann sie nach § 118 Abs. 3 StVollzG ausschließlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Ein selbst geschriebener Schriftsatz genügt der Form nicht — er wäre unzulässig.

Das bedeutet: Der Rechtsweg hängt an einer Fahrt zum Amtsgericht Zossen. Die Ausführung dorthin muss die Justizvollzugsanstalt veranlassen. Wer sie nicht rechtzeitig erhält, verliert das Rechtsmittel — ohne dass je ein Gericht über die Sache entschieden hätte.

Der Maßstab — aus meinem eigenen Verfahren

Das Kammergericht hat am 12.06.2026 (5 Ws 17/26) entschieden: Wo ein Rechtsmittel nur zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt begründet werden kann, erstarkt der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf Ausführung. Eine „Vorprüfung“, ob es sich um ein zulässiges oder gar sinnvolles Rechtsmittel handelt, steht der Anstalt nicht zu.

Derselbe Senat merkt an, die JVA Heidering habe zu Recht entschieden, beantragte Ausführungen zum Urkundsbeamten künftig „unmittelbar“ und „bedingungslos“ zu gewähren.

Vom Beschluss bis heute

DatumVorgangBeleg
31.07.2026Beschluss des Landgerichts Berlin I, 595 StVK 68/26 Vollz. Die Kammer hält ausdrücklich fest, die von mir eingereichte Dokumentation nicht gesichtet zu haben.Anlage 157_F2
11.08.2026Förmliche Zustellung. Die Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG läuft bis zum 11.09.2026.Zustellumschlag
17.08.2026Anton Malkin gibt die Sendung RT508494813DE auf: der vorbereitete Text der Rechtsbeschwerde und der angefochtene Beschluss. Anlage 195_F2
19.08.2026Zustellung an die JVA Heidering, von der Deutschen Post nachgewiesen.Anlage 174_F2
24.08.2026Aushändigung an mich — fünf Tage später, nach Eilanzeigen über sieben Wege. Die Anstalt erklärt die Verzögerung mit einer Sichtkontrolle nach § 36 StVollzG Berlin, die zu „keinerlei Beanstandungen“ geführt hat. Chronik F2-190
24.08.2026Antrag auf einen Termin beim Urkundsbeamten, per Telefax an die JVA Heidering, 030 90147-3253. Übertragung OK. 180_F2 · 189_F2
02.09.202614:45 Uhr — eine Sozialarbeiterin übernimmt beide Unterlagen, um sie an das Amtsgericht Zossen zu faxen, und sagt die Rückgabe für den Folgetag zu. Anlage 200_F2
03. / 04.09.2026Keine Rückgabe. Das Dienstzimmer ist zu den Zeiten, zu denen ich es aufsuchen kann, verschlossen. Diensthabende Bedienstete können nichts sagen. Anlage 200_F2
07.09.2026Gegen 18:00 Uhr werden mir die Unterlagen zurückgegeben. Sie befinden sich wieder in meinem Besitz. Am selben Tag, 17:20 Uhr: Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts für die Beschwerde vom 10.07.2026.Anlage 208_F2
07.09.2026Eidesstattliche Versicherung; Anträge an die JVA Heidering über beide Faxwege; Anfrage an das Amtsgericht Zossen; Abschriften an Petitionsausschuss und Präsidentin des Abgeordnetenhauses. 200_F2 – 204_F2
11.09.2026Fristablauf.§ 118 Abs. 1 StVollzG

Was geschehen ist — und was ich daraus nicht folgere

Am 02.09.2026 gegen 14:45 Uhr suchte mich eine Sozialarbeiterin in meinem Haftraum auf. Sie stellte sich als Vertretung von Frau Mahlow vor. Ihren Namen habe ich akustisch verstanden; die zutreffende Schreibweise ist mir nicht bekannt — ich nenne ihn hier deshalb nicht. Sie erklärte, sie sei beauftragt, meinen Termin beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen zu organisieren, und bat um den vorbereiteten Text meiner Rechtsbeschwerde und um den angefochtenen Beschluss. Sie werde beides dorthin faxen und mir am 03.09.2026 zurückgeben. Ich habe ihr beide Unterlagen ausgehändigt.

Zurückgegeben wurden sie mir bis heute nicht. Ein Sendeprotokoll ist mir nicht ausgehändigt worden. Ob die Unterlagen das Amtsgericht Zossen erreicht haben, weiß ich nicht — ich habe dort heute schriftlich angefragt.

Was ich nicht behaupte. Ich behaupte nicht, dass mir die Unterlagen absichtlich vorenthalten werden. Über die Gründe der Nichtrückgabe und der Abwesenheit weiß ich nichts. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichtrückgabe und dem Fristablauf behaupte ich nicht.

Nachtrag vom 08.09.2026 — die Unterlagen sind zurück. Am 07.09.2026 gegen 18:00 Uhr sind mir der vorbereitete Text der Rechtsbeschwerde und der angefochtene Beschluss ausgehändigt worden. Ich halte das ausdrücklich fest und halte den Herausgabepunkt nicht aufrecht (Anlage 208_F2). Offen bleiben der Termin beim Urkundsbeamten, die Auskunft über eine etwaige Übermittlung an das Amtsgericht Zossen und das Sendeprotokoll. Die Frist endet am 11.09.2026.

Was feststeht. Vier Tage vor Ablauf der Frist verfüge ich weder über den Text meiner Rechtsbeschwerde noch über den angefochtenen Beschluss. Es sind dieselben Unterlagen, deren Aushändigung ich im August über sieben Eingaben erreichen musste.

Was ich beantragt habe

An die JVA Heidering (beide Faxwege): Rückgabe der Unterlagen bis zum 08.09.2026, 12:00 Uhr · Auskunft darüber, ob, wann und mit welchem Ergebnis sie an das Amtsgericht Zossen übermittelt wurden, nebst Sendeprotokoll · Name und Funktion der Bediensteten, die sie entgegengenommen hat · Aushändigung des mitgefaxten Ersatzsatzes · Ausführung zum Urkundsbeamten spätestens am 10.09.2026 · bei Ablehnung eine schriftliche Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung.

An das Amtsgericht Zossen: Bitte um einen Termin bis zum 10.09.2026 · Auskunft, ob dort am 02. oder 03.09.2026 ein Telefax der Anstalt eingegangen ist · falls ein Termin vor Fristablauf nicht möglich ist, eine kurze schriftliche Bestätigung dieses Umstands für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

An Petitionsausschuss und Präsidentin des Abgeordnetenhauses: Nachtrag zu meiner Eingabe vom 01.09.2026 nebst Abschrift der Anträge.

Der beigefügte Text ist Arbeitsgrundlage, keine Vorlage zum Abschreiben

Nach der Rechtsprechung zu § 118 Abs. 3 StVollzG darf die Geschäftsstelle einen vorgelegten Schriftsatz nicht wörtlich abschreiben und sich den Inhalt auch nicht diktieren lassen; sie muss die Anträge auf Form und Inhalt prüfen, belehren und ihnen einen angemessenen und klaren Ausdruck geben (OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.1999 — 1 Vollz (Ws) 241/99; BGH, Beschluss vom 18.12.2012 — 1 StR 593/12). Ein bloßes Abschreiben würde die Rechtsbeschwerde nicht wirksamer, sondern angreifbar machen. Der sachliche Inhalt bleibt meiner — die Form ist Sache der Geschäftsstelle.

Am 13.01.2026 hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen eine Rechtsbeschwerde von mir ordnungsgemäß zu Protokoll genommen (131 AR 1/26). Es geht hier nicht um einen Vorwurf gegen dieses Gericht, sondern um den Weg dorthin.

Jede Stellungnahme wird ungekürzt veröffentlicht

Betroffene Stellen erhalten Kenntnis, bevor ich veröffentliche — nicht danach. Eine Stellungnahme der JVA Heidering, des Amtsgerichts Zossen oder der Senatsverwaltung für Justiz nehme ich entgegen und stelle sie ungekürzt neben meine Darstellung. Meine eigenen Korrekturen stehen hier ebenso, jeweils mit Datum.

Stand dieser Seite: 08.09.2026. Sendeprotokolle werden nachgetragen, sobald sie vorliegen.