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Zwölf Entscheidungen als allgemeine Regel

Was gilt, wenn das gilt?

Jede der folgenden Entscheidungen wird hier zweimal gelesen: einmal als das, was sie in meinem Fall bedeutet — und einmal als allgemeine Regel, so wie sie für jeden anderen Menschen in Deutschland gelten würde, wenn sie Bestand hat. Ich bewerte nicht, ob ein Richter oder eine Behörde falsch gehandelt hat. Ich stelle die Frage, die aus der Regel selbst folgt, und nenne, wer sie beantworten kann.

N-01

Zugang zum Urkundsbeamten

Kammergericht Berlin, 5. Strafsenat, Beschluss vom 12.06.2026, Az. 5 Ws 17/26 (Anlage 142_F2). Gezeichnet: Dr. Mann, Kelting-Scholz, Dr. Schäuble.
Zitat
„…erstarkt der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu einem Anspruch auf Ausführung.“
„Eine ‚Vorprüfung‘, ob es sich um ein zulässiges oder gar sinnvolles Rechtsmittel handelt, steht ihr dabei nicht zu.“
„…dass die Justizvollzugsanstalt Heidering … zu Recht entschieden hat, beantragte Ausführungen zum Urkundsbeamten künftig ‚unmittelbar‘ und ‚bedingungslos‘ zu gewähren.“
Faksimile KG-Beschluss 5 Ws 17/26, Seite 6 Faksimile KG-Beschluss 5 Ws 17/26, Seite 7 Faksimile KG-Beschluss 5 Ws 17/26, Seite 8 Unterschriften Kelting-Scholz, Dr. Mann, Dr. Schäuble
Art. 19 Abs. 4 GG · § 345 Abs. 2 StPO · § 118 Abs. 3 StVollzG · § 109 StVollzG
Wer ein Rechtsmittel nachweislich selbst formulieren kann, hat kein Feststellungsinteresse an der verweigerten Ausführung. Wenn das gilt: Je besser sich ein Gefangener verteidigt, desto weniger Zugang zum Gericht steht ihm zu.
Weshalb ändert eine Anstalt ihre Praxis auf „unmittelbar“ und „bedingungslos“, wenn die frühere rechtmäßig war?

Kann antworten: Senatsverwaltung für Justiz (§ 151 StVollzG) · Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG Bln)

N-02

Nachträgliche Ergänzung eines rechtskräftigen Urteils

Kammergericht Berlin, 3. Strafsenat, Beschluss vom 31.10.2025, Az. 3 Ws 48/25 + 49/25 (Anlage 82_F2), Abschnitt I.1. Gezeichnet: Grieß, Sandherr, Brandt. Ohne Rechtsmittelbelehrung.
Fakt

Dem Urteil vom 22.07.2024 wurde am 30.07.2025 — 373 Tage nach der Verkündung und 84 Tage nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs — die Liste der angewendeten Vorschriften eingefügt, als „Berichtigung eines Schreibversehens“. Die Beschwerde dagegen wurde als bereits unzulässig verworfen.

Zitat
„Die Beschwer des Verurteilten folgt allein aus dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs des Urteils … nicht aus den im Urteil nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO mitzuteilenden Strafvorschriften, die – wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt – nicht Teil der Urteilsformel sind.“
Faksimile KG-Beschluss 3 Ws 48/25, Seite 2
§ 260 Abs. 5 StPO · Grundsatz, dass eine Berichtigung nach Verkündung nur bei einem offensichtlichen Schreib- oder Verkündungsversehen in Betracht kommt (BGH, 11.11.2020 – 2 StR 48/20)
Die nachträgliche Einfügung der Normenkette berührt den Verurteilten nicht — also gibt es dagegen kein Rechtsmittel. Wenn das gilt: Ein rechtskräftiges Urteil kann nach Abschluss der Revision inhaltlich ergänzt werden, und niemand kann diese Ergänzung überprüfen lassen.
Ist die erstmalige Festlegung der vollständigen Normenkette 373 Tage nach der Verkündung ein offensichtliches Schreibversehen — oder ein neuer Denkvorgang, für den das Berichtigungsverfahren nicht vorgesehen ist?
Selbst-Einwand: Nach herrschender Auffassung begründen bloße Mängel der Liste der angewendeten Vorschriften für sich genommen keine Revision. Das ist der Einwand gegen mich, und ich stelle ihn hier selbst. Mein Vorwurf richtet sich nicht gegen das Fehlen der Liste, sondern gegen das Mittel und den Zeitpunkt ihrer Einfügung.

Kann antworten: Bundesverfassungsgericht (Verfahren anhängig) · Petitionsausschuss im Rahmen der Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 1 PetG Bln)

N-03

Die Beschwerde, die nicht weitergeleitet wurde

Dasselbe Kammergerichts-Beschluss vom 31.10.2025, Abschnitt I.2.
Fakt

Die Beschwerde vom 26.08.2025 wurde dem Beschwerdegericht nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.09.2025 teilte das Landgericht mit, es habe die Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgte nicht.

Zitat
„Denn § 306 Abs. 2, zweiter Halbsatz StPO ist eine bloße Sollvorschrift …, die keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Konsequenzen hat … und deswegen kein eigenständiges Beschwerderecht des Beschwerdeführers eröffnet.“
Faksimile KG-Beschluss 3 Ws 48/25, Seite 2, Sollvorschrift Unterschriften Grieß, Sandherr, Brandt
§ 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO — Vorlage „sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen“ · Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG · Art. 19 Abs. 4 GG
Die Vorlagepflicht besteht, ihre Verletzung eröffnet dem Betroffenen aber kein Rechtsmittel. Wenn das gilt: Ein Ausgangsgericht kann den gesetzlichen Instanzenzug faktisch aussetzen, indem es ein Schriftstück nicht weitergibt.
Die Pflicht besteht, ihre Verletzung ist gerichtlich feststellbar — aber der Betroffene hat kein Mittel dagegen. Wer setzt die Pflicht dann durch?
Abgrenzung: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass nicht jede Überschreitung der Dreitagesfrist für sich genommen Grundrechte verletzt (Beschluss vom 23.01.2023 – 2 BvR 1343/22); dort ging es um eine Verzögerung von etwa einem Monat. Zugleich hat dasselbe Gericht dort bestätigt, dass ein Verstoß gegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO vorlag und vom Kammergericht zu Recht festgestellt wurde. Mein Fall betrifft keine Verzögerung: Die Beschwerde wurde nicht verspätet, sondern überhaupt nicht vorgelegt — und stattdessen an eine andere Stelle geschickt.

Kann antworten: Bundesverfassungsgericht · Petitionsausschuss (§ 10 Abs. 1 PetG Bln)

N-04

Vollständig ermittelt — ohne die eigenen Belege des Antragstellers zu sichten

Landgericht Berlin I, 95. Strafvollstreckungskammer, Beschluss vom 31.07.2026, Az. 595 StVK 68/26 Vollz (Anlage 157_F2), Richterin Raschke. Zugang 11.08.2026.
Fakt

Die Kammer prüft, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und bejaht das. An anderer Stelle desselben Beschlusses hält sie fest, dass sie selbst die vom Antragsteller als „QR-Codes“ beigefügte Dokumentation seiner Rechtsschutzhandlungen — vorgelegt, um der Charakterisierung „Kampf gegen die Justiz“ entgegenzutreten — nicht gescannt und gesichtet hat.

Zitat
„…hat die Strafvollstreckungskammer diese nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt.“
Faksimile Beschluss 157_F2, Seite 12: Passage zu den nicht gescannten QR-Codes
§ 244 Abs. 2 StPO · § 115 StVollzG · Art. 103 Abs. 1 GG
Die Vollständigkeit der behördlichen Tatsachengrundlage wird bestätigt, während die eigenen Belege des Antragstellers ungeprüft bleiben, weil sie „nicht in der geeigneten Form“ vorgelegt worden seien. Wenn das gilt: Wer seine Gegenbelege in der falschen Form einreicht, kann sie damit faktisch aus dem Verfahren ausschließen lassen — unabhängig vom Inhalt.
Wäre die Bewertung der Vollständigkeit anders ausgefallen, wenn die Kammer die angebotene Dokumentation tatsächlich angesehen hätte?

Kann antworten: Kammergericht im Rechtsbeschwerdeverfahren (Frist 11.09.2026) · Petitionsausschuss (§ 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 PetG Bln)

N-05

Das Bestreiten als Prognosefaktor

Landgericht Berlin I, 589 StVK 86/26, Beschluss vom 24.06.2026 (Anlage 139_F2), Richterin Lechner. Dazu Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.05.2026.
Fakt

Die Aussetzung des Strafrests wird abgelehnt; die fehlende „Straftataufarbeitung“ trägt die Begründung mit. Die Generalstaatsanwaltschaft schreibt in derselben Sache, ein umfassendes Schuldbekenntnis sei keine unverzichtbare Voraussetzung und das Bestreiten allein könne eine negative Sozialprognose nicht stützen — und verwendet das Bestreiten gleichwohl.

§ 57 StGB · nemo tenetur se ipsum accusare · Art. 6 Abs. 2 EMRK · Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Wer die Tat bestreitet, hat sie nicht aufgearbeitet; wer sie nicht aufgearbeitet hat, bleibt in Haft. Wenn das gilt: Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, endet mit dem Urteil und wird danach in Haftzeit umgerechnet.
Wenn ein Schuldbekenntnis ausdrücklich nicht verlangt wird und das Bestreiten allein nicht tragen darf — welcher Teil der Ablehnung bleibt übrig, wenn man das Bestreiten herausrechnet?

Kann antworten: Kammergericht, 2 Ws 111/26 (anhängig) · Petitionsausschuss (§ 10 Abs. 3 PetG Bln)

N-06

Öffentliche Kritik und der Kontakt zur Familie

JVA Heidering, Bescheid vom 22.07.2026 (Anlage 152_F2), „Im Auftrag Lohmeier“. Sperre der Videotelefonie bis 16.10.2026.
Fakt

Der Bescheid nennt als Anlass ausdrücklich eine E-Mail vom 12.07.2026, unter anderem an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz gerichtet, bezeichnet die öffentliche Nutzung als Missbrauch und begründet die Sperre unter anderem damit, ich setze mich weiterhin nicht mit der Straftat auseinander.

Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 17 GG · Art. 6 GG · Art. 8 EMRK · §§ 30, 40 StVollzG Bln
Die Wendung an Presse und Aufsicht ist ein Grund, den Videokontakt zur Familie für drei Monate zu entziehen. Wenn das gilt: Die Ausübung des Petitions- und Beschwerderechts wird mit dem Entzug des Familienkontakts beantwortet. Dem Berliner Petitionsrecht liegt der Grundsatz zugrunde, dass niemandem daraus ein Nachteil entstehen darf.
Auf welchem Weg gelangte eine an die Pressestelle der Senatsverwaltung gerichtete E-Mail in die Entscheidungsgrundlage der Anstalt? (Dieselbe E-Mail ging ausweislich meines Postausgangs auch an die Anstalt selbst. Ich verlange die Aufklärung, ich stelle sie nicht fest.)

Kann antworten: Landgericht Berlin I, 595 StVK 126/26 Vollz (anhängig) · Senatsverwaltung für Justiz · Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 1 PetG Bln)

N-07

Kein Bescheid, kein Rechtsweg

Fakt

Der Antrag vom 11.06.2025 auf Vorführung zum Urkundsbeamten wurde erst am 04.11.2025 beschieden. Am 11.08.2025 — am achten Tag eines Hungerstreiks — erfolgte die Ausführung; zugleich wurde mündlich eröffnet, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen (Anlage 67_F2). Die Anstalt teilte dem Gericht mit, der Fall sei am 11.08.2025 mit der Senatsverwaltung erörtert und eine gemeinsame Linie erarbeitet worden (Anlage 84_F2).

§ 108, § 109 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG
Ohne schriftliche Entscheidung gibt es keine Maßnahme, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerichtet werden könnte. Wenn das gilt: Eine Behörde kann den Rechtsweg schließen, indem sie nichts schreibt.
Welche Linie wurde am 11. August 2025 abgestimmt — und wo ist sie aktenkundig?

Kann antworten: Petitionsausschuss durch Anforderung des Vermerks (§ 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln)

N-08

Eine Aufsicht, die nicht beginnen kann

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Schreiben vom 05.05.2025 (Anlage 56_F2).
Zitat
„Erst wenn sich die Anstaltsleitung abschließend mit Ihrem Anliegen befasst und eine Entscheidung getroffen hat, vermag die Senatsverwaltung … die Entscheidung der Anstaltsleitung zu überprüfen.“
Fakt

Drei persönliche Eingaben an die Senatorin (24.04., 05.05., 05.06.2025) lagen dem Büro der Senatorin vor und wurden jeweils an die Stelle weitergeleitet, gegen die sich die Beschwerde richtete. Die abschließende schriftliche Entscheidung, an die die Aufsicht ihr Tätigwerden knüpft, wurde von der Anstalt am 11.08.2025 ausdrücklich verweigert.

§ 151 StVollzG · Art. 17 GG · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 20 Abs. 3 GG
Die Aufsicht wird tätig, sobald die Anstalt entschieden hat. Die Anstalt entscheidet nicht. Wenn das gilt: Die Fachaufsicht über den Justizvollzug ist so eingerichtet, dass die beaufsichtigte Stelle den Beginn der Aufsicht selbst bestimmt.
Ein Kreis, der nicht startet Die Senatsverwaltung wartet auf eine abschließende Entscheidung der Anstalt, um tätig zu werden. Die Anstalt trifft diese Entscheidung nicht. Der Kreislauf schließt sich nicht. Senatsverwaltung wartet auf Entscheidung Anstalt entscheidet nicht schriftlich wird tätig, sobald… …diese Entscheidung nie ergeht Der Kreis schließt sich nicht — er wartet.
Wie viele Sachentscheidungen hat die Aufsicht in dieser Sache zwischen April 2025 und heute getroffen?

Kann antworten: Senatsverwaltung für Justiz · Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 1 Bst. a PetG Bln, Bericht binnen drei Wochen nach § 7 Abs. 3 PetG Bln)

N-09

Die Grenze der Ermittlungspflicht

Fakt

Die Delegation der Russischen Föderation nannte Unkremlin e. V. am 23.09.2021 und erneut am 08.04.2022 vor dem Ständigen Rat der OSZE (PC.DEL/1483/21; PC.DEL/526/22 — zweite Sitzung am 07.04., Dokument vom Konferenzdienst am Folgetag verteilt). Solche Erklärungen werden vom Konferenzdienst der OSZE an die Teilnehmerstaaten verteilt und sind öffentlich abrufbar; Deutschland ist Teilnehmerstaat. Die zweite Erklärung datiert sechzehn Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Vorrichtung nach den Feststellungen des Urteils abgelegt worden sein soll.

§ 160 Abs. 2 StPO — Ermittlungspflicht auch zur Entlastung · § 244 Abs. 2 StPO
Eine öffentlich zugängliche Erklärung eines fremden Staates über die Organisation des Angeklagten, sechzehn Tage vor der vorgeworfenen Tat, war für das Verfahren ohne erkennbare Bedeutung. Wenn das gilt: Die Ermittlungspflicht endet an der Grenze dessen, was die Anklagebehörde für erheblich hält — auch dort, wo die einzige naheliegende alternative Erklärung liegt.
Kannte die Anklagebehörde die Erklärung vom 08.04.2022 — und befindet sie sich in den Akten? Ich behaupte dazu nichts. Ich lege drei Möglichkeiten nebeneinander, und eine von ihnen trifft zu.

Kann antworten: Generalstaatsanwaltschaft Berlin (§ 147 StPO) · Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 PetG Bln) · das Hauptverhandlungsprotokoll 522 Ks 5/23

N-10

Ein Dokument ohne Unterschrift

Fakt

Das Diagnostikverfahren vom 12.03.2026 (Anlage 137_F2) und der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 (Anlage 115_F2) tragen keine Unterschrift und keinen Namen einer verantwortlichen Person; sie schließen mit „Im Auftrag / E4“. Aus dem Diagnostikverfahren stammen sämtliche negativen Bewertungen, die später in den Vollzugsplan, in die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und in die Entscheidung über die Freiheit wandern.

Zitat aus dem Beschluss vom 31.07.2026
„…durch die Funktionsbezeichnungen hinreichend identifizierbar.“
Faksimile Beschluss 157_F2, Seite 8: Funktionsbezeichnungen hinreichend identifizierbar Faksimile Diagnostikverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht möglich
§ 37 Abs. 3 VwVfG · §§ 8, 9 StVollzG Bln · Art. 19 Abs. 4 GG
Der Beschluss beantwortet die Frage nach dem Namen. Die Frage nach der Unterschrift bleibt unbeantwortet — das sind zwei verschiedene Fragen. Wenn das gilt: Ein Papier kann über Jahre Haft entscheiden, ohne dass jemand dafür zeichnet.
Wer hat das Diagnostikverfahren vom 12.03.2026 verantwortlich erstellt — und weshalb steht sein Name nicht darunter?

Kann antworten: JVA Moabit · Senatsverwaltung für Justiz (§ 151 StVollzG) · Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 1 Bst. a, b PetG Bln)

N-11

Die Grundlage, die nicht überprüfbar ist

Zitat aus dem Diagnostikverfahren
„Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Diagnostikverfahren ist nicht möglich.“
„Grundsätzlich wird ein therapeutischer Behandlungsbedarf festgestellt. Eine Behandlungsindikation wird jedoch … nicht gestellt, da sie derzeit wenig Erfolgsaussichten hätten.“
Faksimile Diagnostikverfahren, Seite 15: Behandlungsbedarf ohne Indikation
§ 109 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG · § 2 StVollzG
Das Dokument, aus dem alle negativen Bewertungen stammen, ist nach eigener Belehrung gerichtlich nicht angreifbar. Wenn das gilt: Die Grundlage wird nicht geprüft, nur das darauf Errichtete — und ein Behandlungsbedarf wird festgestellt, ohne dass eine Behandlung angeboten wird, deren Fehlen später vorgehalten wird.
Wenn eine Behandlung als nicht erfolgversprechend gar nicht erst angeboten wird — auf welchem Weg soll die „Straftataufarbeitung“ stattfinden, deren Fehlen die Ablehnung der Entlassung trägt?

Kann antworten: Landgericht Berlin I in der Rechtsbeschwerde · Senatsverwaltung für Justiz · Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 1 Bst. b, § 10 Abs. 3 PetG Bln)

N-12

Eine getilgte Verurteilung, gegen den eigenen Warnhinweis

Zitat
„Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln: 0“ … „Löschung und Verwertungsverbot gem. §§ 51, 52 BZRG beachten!“ — Personalblatt der JVA Heidering, 29.05.2026
„…offenbart eine prinzipielle dissoziale Handlungsbereitschaft…“ — Diagnostikverfahren, S. 12, hergeleitet aus einer Verurteilung aus dem Jahr 2000
Faksimile Personalblatt: Vorstrafen 0 und Löschungs-/Verwertungsverbot Faksimile Diagnostikverfahren, Seite 13: prinzipielle dissoziale Handlungsbereitschaft
§§ 51, 52 BZRG — Verwertungsverbot getilgter Eintragungen
Aus einer getilgten Verurteilung mit ausdrücklichem Verwertungsverbot wird eine Charaktereigenschaft abgeleitet, die drei Entscheidungsebenen durchläuft. Wenn das gilt: Die Tilgung im Bundeszentralregister ist ohne Wirkung, sobald ein Behördendokument die getilgte Eintragung erwähnt.
Auf welcher Grundlage wird ein Verwertungsverbot, auf das dasselbe Aktenkonvolut ausdrücklich hinweist, im selben Konvolut übergangen?

Kann antworten: Kammergericht im Rechtsbeschwerdeverfahren · Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 1 Bst. b, § 7 Abs. 4 PetG Bln)

Keiner dieser Sätze in den grauen Kästen stammt von mir. Jeder ist die allgemeine Fassung einer Entscheidung, die in den zitierten Dokumenten getroffen wurde.