⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Dossier für Redaktionen

Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.

Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.

Verfassungsbeschwerde September 2026

Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18.08.2026 (2 Ws 111/26) und den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026 (589f StVK 86/26). Vier Grundrechtsrügen. Jede stützt sich auf einen Satz aus den angegriffenen Entscheidungen selbst — nicht auf meine Darstellung.

Der Fall in fünf Sätzen

1. Ich verbüße fünf Jahre und vier Monate; zwei Drittel waren am 05.07.2026 verbüßt. Ich bin Gründer und Vorsitzender des Vereins Unkremlin e. V. und lebe seit 1992 in Deutschland.

2. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan, auf dem alles Weitere beruht, existierte über acht Monate nach Rechtskraft nicht. Er entstand erst, nachdem ich ihn förmlich verlangt hatte.

3. Das Diagnostikverfahren vom 17.04.2026 enthält den einzigen messbaren Wert des Verfahrens — LSI-R 20, ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko. Diese Zahl wird danach in keiner Entscheidung mehr erwähnt. Stattdessen wandert eine Formulierung über „Wutempfinden, Kränkungserleben, Vergeltungsdrang“ wörtlich durch fünf Behördendokumente.

4. Das Kammergericht hält ein Sachverständigengutachten für entbehrlich, weil die Entlassung „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen sei — ausgeschlossen wegen ebendieser Zuschreibung, für die kein Beweismittel benannt ist.

5. Damit ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft.

Was in den Entscheidungen selbst steht

1. Art. 103 Abs. 1 GG — ein Dokument, das beide Gerichte hatten und ich nicht

Der Beschluss vom 24.06.2026 hält fest, ich sei angehört worden, und verweist „auf den angefertigten Anhörungsvermerk“. Das Kammergericht weist meine Gehörsrüge zurück „ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin am 24. Juni 2026“.

Dieser Vermerk ist mir nie zugänglich gemacht worden. Ich konnte zu dem Dokument, mit dem meine Rüge widerlegt wurde, nicht Stellung nehmen. Hinzu kommt: Die tragende Formulierung des Beschlusses stand auf einer Seite, die in der mir vor der Anhörung übersandten Fassung fehlte. Die vollständige Fassung erhielt ich am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der Entscheidung.

2. Art. 19 Abs. 4 GG — die Annahme wird zum Grund, sie nicht zu prüfen

Ein Gutachten sei entbehrlich, weil die Aussetzung „völlig fern“ lag. Warum sie fern lag, ergibt sich aus einer Bewertung, für die in keinem Dokument ein Beweismittel benannt ist. Der einzige standardisierte Messwert weist in die Gegenrichtung und kommt nicht mehr vor.

Der Gegenbeweis, den es gibt: Am 19.08.2026 wertete die JVA Heidering eine Kameraaufzeichnung aus und stellte fest, dass ich in einer körperlichen Auseinandersetzung nicht Aggressor war. Die Suspendierung wurde aufgehoben, der Verdienstausfall erstattet. Die einzige empirische Prüfung der zugeschriebenen Impulsivität fiel gegen die Zuschreibung aus — und dauerte wenige Tage.

3. Art. 5 Abs. 1 GG — der Satz, um den es geht

Der Beschluss vom 24.06.2026 nennt als nicht beanstandungsfreies Vollzugsverhalten: Hungerstreiks gegen eine Postkontrolle und gegen die unterbliebene Ausführung zu einem Urkundsbeamten; die Veröffentlichung der mir zugehenden Unterlagen; die Ankündigung, Namen und Fotos von Justizmitarbeitenden zu veröffentlichen. Und er hält fest, ich sei gefragt worden, ob ich meine politischen Aktivitäten fortführen wolle, und habe geantwortet, dass ich dies in jedem Fall tun werde.

Schon insoweit liegt eine positive Legalprognose nicht vor. Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026, Seite 2 — unmittelbar im Anschluss an die Aufzählung der Hungerstreiks und der Veröffentlichungen

Die Ausübung von Meinungs- und Rechtsschutzrechten trägt die Verweigerung der Freiheit damit bereits für sich genommen.

4. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG — Freiheit gegen Selbstbezichtigung

Der Beschluss hält es für unerlässlich, dass ich mich vor einer Entlassung mit der Tat auseinandersetze, und wertet mein Bestreiten als Hindernis. In derselben Akte räumt die Generalstaatsanwaltschaft ein, ein Schuldbekenntnis sei keine unverzichtbare Voraussetzung und das Bestreiten allein könne eine negative Prognose nicht tragen. Verwendet wird gleichwohl genau das Bestreiten.

Was ich ausdrücklich nicht behaupte

Die Verfassungsbeschwerde greift das Urteil von 2024 nicht an. Es ist nicht ihr Gegenstand; die Frist dafür ist längst abgelaufen. Angegriffen werden ausschließlich die beiden Vollstreckungsentscheidungen von 2026.

Ich beantrage nicht die Feststellung meiner Unschuld. Dass ich die Tat bestreite, ist meine Position — sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Eine Rüge habe ich fallen gelassen. Zur fehlenden Öffentlichkeit der Anhörung folgt das Kammergericht der herrschenden Auffassung: § 169 Abs. 1 GVG gilt für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht. Diesen Punkt führe ich nicht weiter, und er steht nicht in der Beschwerde.

Einen weiteren Verdacht habe ich geprüft und verworfen. Die Einzelrichterbesetzung der Strafvollstreckungskammer erschien mir zunächst fragwürdig. Nach § 78b Abs. 1 GVG ist sie bei einer zeitigen Freiheitsstrafe jedoch die gesetzlich vorgesehene Besetzung. Der Punkt taugt nicht und ist deshalb nicht erhoben.

Zur Rolle der Senatsverwaltung für Justiz behaupte ich nichts. Wie die Kenntnis von meiner Videoansprache in die Anstalt gelangte, weiß ich nicht. Das ist eine offene Frage, keine Behauptung.

Für Redaktionen

Schriftliche Anfragen erreichen mich über bagrash.presse@gmail.com oder unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren, Buch-Nr. 327/25/7.

Hinweis zur Erreichbarkeit: Meine Videotelefonie ist seit dem 17.07.2026 für drei Monate gesperrt — verhängt im ausdrücklichen Zusammenhang mit einer an den Deutschen Bundestag gerichteten Videoansprache. Telefonische Interviews sind mir daher derzeit nicht möglich.

Stand dieser Seite: 01.09.2026. Die Verfassungsbeschwerde ist unterzeichnet; die Übermittlung per Telefax an das Bundesverfassungsgericht steht bevor. Sendenachweis und Aktenzeichen werden hier nachgetragen.