Diese Seite betrifft die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde über den Justizvollzug und als politisch verantwortliches Haus. Sie ordnet die Vorgänge nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung und gibt meine Einschätzung wieder; sie ersetzt keine gerichtliche Feststellung.

1Weiterleiten statt Prüfen — ein geschlossener Kreis

Auf meine Eingaben antwortete das Haus durchgängig mit Weiterleitung an die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtete. Die Begründung ist im Schreiben vom 05.05.2025 ausformuliert: Die Aufsicht werde erst tätig, wenn die Anstaltsleitung sich abschließend positioniert und entschieden habe.

„Erst wenn sich die Anstaltsleitung abschließend mit Ihrem Anliegen befasst und eine Entscheidung getroffen hat, vermag die Senatsverwaltung … die Entscheidung der Anstaltsleitung zu überprüfen“ — Schreiben vom 05.05.2025, Anlage 56_F2

Zugleich verweigerte die Anstalt genau diese abschließende schriftliche Entscheidung. Am 11.08.2025 erklärte der Teilanstaltsleiter ausdrücklich, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen (Anlage 67_F2).

§ 151 StVollzG (Aufsicht) · §§ 108, 109 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Solange die Anstalt keine schriftliche Entscheidung trifft, wird die Aufsicht nach eigener Lesart nicht zuständig — und solange die Aufsicht nicht tätig wird, muss die Anstalt keine treffen. Für den Betroffenen ist das kein Rechtsweg, sondern ein Kreis. Chronik Nr. 90, Nr. 100, Nr. 105

2Drei persönliche Eingaben an die Senatorin — drei Weiterleitungen

Meine Schreiben vom 24.04.2025, 05.05.2025 und 05.06.2025 haben nach Bestätigung des Hauses dem Büro der Senatorin vorgelegen. Bearbeitet wurden sie jeweils durch Weiterleitung; eine eigenständige inhaltliche Prüfung ist mir gegenüber nicht dokumentiert worden.

Art. 17 GG (Petitionsrecht) · § 2 Abs. 1 IVG (Abgabe an die zuständige Behörde)
Bedeutung: Formal ist jede einzelne Weiterleitung korrekt. In der Summe ergibt sich über Monate keine einzige Sachentscheidung der Aufsicht. Chronik Nr. 52, Nr. 112

3Die „gemeinsame Linie“ vom 11.08.2025

Die JVA Heidering teilt in ihrer Stellungnahme an das Landgericht vom 26.09.2025 mit, mein Fall sei am 11.08.2025 mit der Senatsverwaltung erörtert und dort eine gemeinsame Linie erarbeitet worden. Das ist der einzige mir bekannte schriftliche Beleg für eine Abstimmung zwischen Anstalt und Aufsicht in meiner Sache — und er stammt nicht von mir, sondern von der Anstalt.

§ 151 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 20 Abs. 3 GG
Bedeutung: Eine Aufsichtsbehörde, die mit der beaufsichtigten Stelle eine gemeinsame Linie abstimmt, prüft nach meiner Auffassung nicht mehr unabhängig. Das Datum liegt sechs Tage nach meiner an die Senatorin gerichteten Beschwerde vom 05.08.2025. Chronik Nr. 126

4Verlegung nach Heidering — ohne Vollzugsplan und ohne Kommission

Am 10.06.2025 wurde ich ohne Vorankündigung und mitten in laufenden Fristverfahren aus der JVA Moabit in die JVA Heidering verlegt. Zu diesem Zeitpunkt lag weder ein Vollzugsplan noch eine Behandlungsuntersuchung vor: Zur ersten Kommission (EWA) wurde ich erst am 13.03.2026 geladen — mehr als drei Jahre nach Haftbeginn und neun Monate nach der Verlegung. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wurde mir erst am 24.04.2026 ausgehändigt.

§§ 8, 9 StVollzG Bln (Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan) · § 2 StVollzG
Bedeutung: Nach meiner Einschätzung ist die Reihenfolge umgekehrt worden — erst die Verlegung, Jahre später die Planung, die sie tragen soll. Einen Beleg dafür, dass die Verlegung von der Senatsverwaltung veranlasst wurde, habe ich nicht; ich halte fest, dass sie in die Wochen fällt, in denen meine Eingaben dorthin unbeantwortet blieben. Der Ablauf des 13.03.2026 ist an Eides statt erklärt (Anlage 156_F2). Chronik Nr. 82, Nr. 137, Nr. 176

5Eine E-Mail an die Pressestelle wird zur Entscheidungsgrundlage der Anstalt

Der Bescheid der JVA Heidering vom 22.07.2026 über die dreimonatige Sperrung meiner Videotelefonie stützt sich ausdrücklich auf eine E-Mail, die ich am 12.07.2026 unter anderem an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gerichtet hatte — nicht an die Anstalt.

„Mit Datum vom 12. Juli 2026 übersandten Sie eine Email u. a. an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz …“ — Anlage 152_F2
Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 17 GG · §§ 30, 40 StVollzG Bln
Bedeutung: Die Frage, auf welchem Weg eine an die Pressestelle des Senats gerichtete Mitteilung in die Entscheidungsgrundlage der Anstalt gelangt, ist bislang unbeantwortet. Die Sperre traf drei Monate lang den Videokontakt zu meiner Familie. Dossier Lohmeier, Chronik Nr. 167
Quellen: Anlage 56_F2, 67_F2, 84_F2, 152_F2, 156_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 52, 82, 90, 100, 105, 112, 126, 137, 167, 176. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.