Die acht Sätze
Wortlaut, Fundstelle, Gegenprobe
1 · Die Zahl, die danach nie wieder vorkommt
„starkes Wutempfinden, ausgeprägtes Kränkungserleben, deutlich formulierter Vergeltungsdrang“
Diagnostikverfahren der JVA Moabit vom 17.04.2026 —
Anlage 137_F2. Ohne Unterschrift, gezeichnet „Im Auftrag / E4“.
Was daran belegt istDasselbe Dokument nennt den einzigen messbaren Wert des gesamten Verfahrens: LSI-R 20, nach seinem eigenen Wortlaut ein Rückfallrisiko im unteren Durchschnitt. Diese Zahl erscheint in keiner späteren Entscheidung mehr. Die zitierte Formulierung dagegen wandert wörtlich durch fünf weitere Behördendokumente.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungEin Prognoseinstrument liefert einen Zahlenwert, die klinische Einschätzung eine Beschreibung; beides darf nebeneinanderstehen, und die Beschreibung kann sich auf den persönlichen Eindruck im Explorationsgespräch stützen.
Was fehltEin Beweismittel. Es wird kein Vorfall, keine Äußerung, keine Meldung benannt, aus der diese Zuschreibung folgt — und der abweichende Zahlenwert wird in den Folgeentscheidungen nicht erwähnt, auch nicht, um ihn zu widerlegen.
2 · Rechtsmittel als Gefahrenquelle
„Kampf gegen die deutsche Justiz“
Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 —
Anlage 115_F2. Ebenfalls ohne Unterschrift.
Was daran belegt istAus dieser Wendung leitet der Plan die Gefahr ab, ich könnte Vollzugslockerungen missbrauchen. Der Plan bezeichnet meinen Vollzugsverlauf im selben Dokument als meldungsfrei; eine Disziplinarmaßnahme ist in dreieinhalb Jahren Haft nicht ergangen.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungEine saloppe Verwaltungsformulierung für eine hohe Zahl von Anträgen und Beschwerden, die Personal bindet — ohne dass damit die Rechtmäßigkeit dieser Anträge bestritten werden soll.
Was fehltDie Trennung. Es wird nicht unterschieden zwischen einem Verhalten, das Sicherheit oder Ordnung gefährdet, und der Wahrnehmung gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelfe. Genau diese Unterscheidung verlangt die Prognose.
3 · Der Satz, um den es geht
„Schon insoweit liegt eine positive Legalprognose nicht vor.“
Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026, 589f StVK 86/26, Seite 2 —
Anlage 139_F2.
Was daran belegt istDer Satz steht unmittelbar nach der Aufzählung dreier Umstände: meiner Proteste gegen den verweigerten Gerichtszugang, der Veröffentlichung meiner eigenen Unterlagen und meiner Antwort, die politische Tätigkeit werde fortgeführt. Zwei Drittel der Strafe waren am 05.07.2026 verbüßt.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungDie Aufzählung könnte als Beschreibung einer Grundhaltung gemeint sein und nicht als Vorwurf gegen die einzelnen Handlungen; der Beschluss stützt sich daneben auf weitere Umstände.
Was fehltDie Brücke zur Straftat. Es wird nicht dargelegt, welche konkrete künftige Tat aus welchem konkreten Umstand folgen soll. Das BKA-Gutachten, das den Tatvorwurf in seinem Kern relativiert, wird in dem Beschluss nicht erwähnt.
4 · Warum keine Begutachtung stattfand
„von vornherein ausgeschlossen“
Beschluss des Kammergerichts vom 18.08.2026, 2 Ws 111/26 —
Anlage 194_F2.
Was daran belegt istMit dieser Erwägung hält der Senat ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO für entbehrlich: Weil die Aussetzung ohnehin ausgeschlossen sei, brauche es keinen Sachverständigen. Ausgeschlossen ist sie wegen der Zuschreibung aus Punkt 1.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungProzessökonomie. Wenn eine Entscheidung aus mehreren unabhängigen Gründen feststeht, muss kein Gutachten eingeholt werden — das ist gängige Praxis und für sich genommen nicht zu beanstanden.
Was fehltDer Zirkel bleibt offen: Das Gutachten wäre das Mittel gewesen, die Zuschreibung zu überprüfen, die ihrerseits der Grund ist, es nicht einzuholen.
5 · Der Preis für die Rückgabe des Videokontakts
„nicht die Möglichkeit genutzt, künftig auf diese Art der Nutzung der Videotelefonie zu verzichten“
Stellungnahme der JVA Heidering an das Landgericht Berlin I vom 25.08.2026, Seite 2, Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz —
Anlage 205_F2.
Was daran belegt istAus diesem Umstand leitet die Anstalt ab, die dreimonatige Vollsperre sei das mildeste Mittel gewesen. Nach dem Wortlaut hätte ein Verzicht auf künftige Veröffentlichungen zu einer milderen Maßnahme geführt. Im selben Schriftsatz heißt es, die Wegnahme sei
keine Sanktionierung eines unerlaubten Verhaltens — und dieselbe Nutzung sei „missbräuchlich“. Parallel dazu führt dieselbe Anstalt in ihrem
Lohnschein für August 2026 zweimal den Eintrag „Journalist“.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungDie Anstalt schildert lediglich den Verlauf der Anhörung und will damit belegen, dass sie eine einvernehmliche Lösung gesucht hat; die Videotelefonie ist eine freiwillige Zusatzleistung ohne gesetzlichen Anspruch.
Was fehltDie verletzte Regel. Bis heute ist mir keine Vorschrift, keine Weisung und keine Nutzungsbedingung genannt worden, gegen die ich verstoßen hätte. Ohne sie trägt weder der Vorwurf des Missbrauchs noch die Maßnahme.
6 · Die fehlende Vorschriftenliste
„Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.“
Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 zum Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 —
Anlage 65_F2.
Was daran belegt istIm Urteil fehlte die nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO zwingende Liste der angewandten Vorschriften vollständig — weder nach dem Tenor noch am Ende. Der Bundesgerichtshof entschied am 07.05.2025 über diese Fassung. Eingefügt wurde die Liste 373 Tage nach der Verkündung und nach Rechtskraft. Die Besetzung des Berichtigungsbeschlusses wich von der des Urteils ab.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungEin Redaktionsversehen in einer umfangreichen Urteilsurkunde, das nach § 267 StPO berichtigt werden darf, ohne dass sich am Inhalt des Urteils etwas ändert.
Was fehltDie Begründung. Ein einziger Satz erklärt weder, wie das Fehlen über 373 Tage und ein Revisionsverfahren hinweg unbemerkt blieb, noch warum eine abweichend besetzte Kammer feststellen kann, was die urteilende Kammer gewollt hat.
7 · Ein Vermerk, den ich nicht kenne
„Vermerk über den Anhörungstermin vom 24.06.2026“
Auf diesen Vermerk stützen sich tragend das Landgericht Berlin I und das Kammergericht. Zugänglich gemacht worden ist er mir zu keinem Zeitpunkt.
Was daran belegt istBeide Gerichte legen ihren Entscheidungen einen Aktenbestandteil zugrunde, den ich nicht kenne und dem ich deshalb nicht entgegentreten kann. Derselbe Vorgang wiederholt sich mit dem Vermerk über die Anhörung vom 17.07.2026, auf den sich die Anstalt in Punkt 5 stützt.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungEin Vermerk ist interner Aktenbestandteil; Akteneinsicht für Gefangene läuft über die Geschäftsstelle und wird bei entsprechendem Antrag regelmäßig gewährt.
Was fehltDie Gelegenheit. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass sich der Betroffene zu dem äußern kann, worauf die Entscheidung gestützt wird. Diese Gelegenheit hatte ich nicht.
8 · Die Gegenprobe — von der Anstalt selbst
„nicht Aggressor“
Schreiben der JVA Heidering vom 19.08.2026, Gz. LBQ 4514-11/26 —
Anlage 14_F5. Zugang 21.08.2026.
Was daran belegt istNach Auswertung der Kameraaufzeichnungen stellte die Anstalt fest, dass ich in der körperlichen Auseinandersetzung vom 05.08.2026 nicht der Angreifer war. Die Suspendierung wurde aufgehoben, der Verdienstausfall vollständig erstattet. Die Prüfung dauerte wenige Tage. Es ist die einzige empirische Überprüfung der mir zugeschriebenen Impulsivität — und sie fiel gegen die Zuschreibung aus.
Gegenhypothese — die harmloseste ErklärungEin Einzelfall aus dem Arbeitsbereich sagt nichts über eine Legalprognose; die Anstalt hat hier schlicht korrekt gearbeitet, was ich ausdrücklich anerkenne.
Was fehltDie Übertragung. Dieselbe Anstalt und dieselben Gerichte, die eine Kameraauswertung in wenigen Tagen vornehmen konnten, haben für die Zuschreibungen aus Punkt 1 kein einziges Beweismittel erhoben.