Herr Lohmeier zeichnet als Teilanstaltsleiter 1 der JVA Heidering die Entscheidungen, die meinen Zugang zum Gericht und meinen Kontakt nach außen betreffen. Diese Seite ordnet die Vorgänge nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Sie gibt meine Einschätzung wieder und ersetzt keine gerichtliche Feststellung.

Zur Zuordnung: Wo ein Dokument einen Namen trägt, ist er genannt. Wo die Anstalt nur die Funktion ausweist („Teilanstaltsleiter Haus 1“, „Anstaltsleitung“), steht hier die Funktion und nicht der Name — auch dann, wenn dieselbe Stelle später namentlich zeichnet.

1Zugang zum Urkundsbeamten über Monate verhindert

Am 11.06.2025 — einen Tag nach meiner Verlegung — beantragte ich schriftlich die Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für fristgebundene Anhörungsrügen und wies auf die Wochenfrist hin. Eine Entscheidung über diesen Antrag erging nicht. Am 13.06.2025 wurde die Vorführung mit dem Hinweis abgesagt, eine Frist sei bereits versäumt.

§§ 109, 114 StVollzG · § 345 Abs. 2 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Wird ein fristgebundenes Rechtsmittel nicht zu Protokoll genommen, ist es nicht verzögert, sondern verloren. Der Antrag vom 11.06.2025 wurde erst am 04.11.2025 beschieden — nach fast fünf Monaten. Chronik Nr. 84, Nr. 85, Nr. 125

2Das Angebot kam erst im Hungerstreik — und erst nach dem Rechtsverlust

Am 11.08.2025, während meines zweiten Hungerstreiks, bot mir der Teilanstaltsleiter Haus 1 an, mich „ausnahmsweise“ sofort zum Urkundsbeamten vorzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bundesgerichtshof über meine Rügen bereits am 19.06.2025 entschieden; der Zugang half mir nichts mehr. Ich lehnte ab und verlangte statt dessen eine schriftliche Entscheidung über den Antrag vom 11.06.2025.

„Der TAL unterbreitete mir in diesem Gespräch das Angebot, mich ‚ausnahmsweise‘ sofort zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzuführen.“ — eidesstattliche Erklärung vom 13.08.2025, Anlage 67_F2
§ 44 StPO (Wiedereinsetzung) setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde — sie heilt keinen bereits entschiedenen Rechtszug.
Bedeutung: Ein Zugang, der erst gewährt wird, wenn er wirkungslos geworden ist, erfüllt die Pflicht nicht. In den späteren Stellungnahmen erscheint derselbe Vorgang als Beleg dafür, meinem Begehren sei „entsprochen“ worden. Chronik Nr. 107

3Schriftliche Entscheidung ausdrücklich verweigert

Im selben Gespräch teilte mir der Teilanstaltsleiter mit, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen. Auf meinen Hinweis, dies sei rechtswidrig, erfolgte keine Antwort.

„Der TAL teilte mir mit, dass keine schriftliche Entscheidung ergehen werde. Auf meinen Hinweis, dass dies rechtswidrig sei, schwieg der TAL hierzu.“ — Anlage 67_F2
§§ 108, 109 StVollzG · Begründungs- und Bekanntgabepflicht; ohne Bescheid keine Rechtsbehelfsfrist und kein Rechtsbehelf
Bedeutung: Ohne schriftliche Entscheidung gibt es nichts, was ein Gericht überprüfen könnte. Genau darauf beruft sich zugleich die Aufsichtsbehörde, die erst nach einer abschließenden Entscheidung der Anstalt tätig wird — siehe Senatsverwaltung für Justiz.

4Angekündigte Anlagen fehlten — Zugang erst nach erneutem Antrag

Das Landgericht teilte mit Schreiben vom 06.10.2025 mit, die Stellungnahme der JVA Heidering sei „nebst Anlagen beigefügt“. Im Umschlag befand sich nichts davon; der Umschlag trug weder Frankierung noch Poststempel. Die Stellungnahme erhielt ich erst am 10.11.2025 — in einem laufenden Verfahren mit Stellungnahmefrist.

Art. 10 GG · § 29 StVollzG · Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör im Vollzugsverfahren)
Bedeutung: Wer den Vortrag der Gegenseite nicht kennt, kann ihm nicht entgegentreten. Chronik Nr. 121, Nr. 126, Nr. 127

5„Keine Protokollierung über ankommende oder ausgehändigte Post“

In der von Herrn Lohmeier gezeichneten Stellungnahme vom 07.11.2025 bestreitet die Anstalt jede Postmanipulation und erklärt zugleich, eine Dokumentation der Postwege werde nicht geführt.

§ 202 StGB · Art. 10 GG · Grundsatz der Aktenmäßigkeit des Verwaltungshandelns
Bedeutung: Ohne Dokumentation ist der Vorwurf strukturell unbeweisbar — und die Anstalt zugleich unwiderlegbar. Diese Beweislage trifft ausschließlich den Gefangenen. Chronik Nr. 127

6Der Hungerstreik wird zur „Erpressung“ erklärt

Die Stellungnahme der Anstalt vom 26.09.2025 bewertet meinen Hungerstreik als Erpressung. Der Hungerstreik war die Reaktion darauf, dass mir der Zugang zum Gericht verweigert wurde — und tatsächlich das einzige Mittel, das jeweils Wirkung zeigte: am 04.08.2025 wurde ein zurückgehaltener Brief ausgehändigt, am 11.08.2025 die Vorführung angeboten.

Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG · § 2 StVollzG (Vollzugsziel)
Bedeutung: Ursache und Wirkung werden vertauscht. Dieselbe Umdeutung findet sich später im Vollzugsplan und in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wieder. Chronik Nr. 126, Anlage 115_F2

7Videotelefonie gesperrt — auf Grundlage einer E-Mail an die Pressestelle des Senats

Am 17.07.2026 wurde mir mündlich die dreimonatige Sperrung der Videotelefonie mitgeteilt, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage; der schriftliche Bescheid folgte am 22.07.2026 und ist mit „Im Auftrag Lohmeier“ gezeichnet. Entscheidend ist, worauf er sich stützt: auf eine E-Mail, die ich am 12.07.2026 nicht an die Anstalt, sondern unter anderem an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gerichtet hatte.

„Mit Datum vom 12. Juli 2026 übersandten Sie eine Email u. a. an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz …“ — Bescheid vom 22.07.2026, Anlage 152_F2

Der Bescheid begründet die Sperre zugleich damit, die Veröffentlichung gefährde meine Resozialisierung, weil ich mich „weiterhin nicht mit der Straftat auseinandersetze“.

§§ 30, 40 StVollzG Bln · Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung)
Bedeutung: Nach meiner Einschätzung wirft der Bescheid zwei Fragen auf, die nicht die Sperre selbst betreffen. Erstens: Auf welchem Weg gelangte eine an die Pressestelle des Senats gerichtete E-Mail in die Entscheidungsgrundlage der Anstalt? Zweitens: Warum wird eine öffentliche Äußerung zum Verfahren mit dem fehlenden Schuldeingeständnis verknüpft? Chronik Nr. 167, Nr. 172

8Arbeitsplatz in der Nähe des zuvor gemeldeten Gefährders

Die Gefährdung durch einen Mitgefangenen war seit Oktober 2025 aktenkundig. Im Juni 2026 wurde ich in denselben Betrieb versetzt; am 05.08.2026 kam es dort zu Todesdrohung, antisemitischen Beleidigungen und dreimaligem Anspucken. Die Entscheidung über die Zuweisung ist in den mir vorliegenden Unterlagen der Anstaltsleitung zugeordnet, ohne namentliche Zeichnung.

§ 2 StVollzG (Fürsorgepflicht) · Art. 2 Abs. 2 GG
Bedeutung: Eine gemeldete Gefährdung, die aktenkundig ist und dennoch nicht zu einer Trennung führt, ist ein eigenständiger Vorgang — unabhängig davon, wer sie im Einzelnen zu verantworten hat. Chronik F5-018, F5-016, Analyse: Provokationen
Quellen: Anlage 56_F2, 67_F2, 79_F2, 84_F2, 91_F2, 146_F2, 152_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 84, 85, 107, 121, 125, 126, 127, 167, 172 · Chronik Fall 5 Nr. 16, 18. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.