MTAL Lohmeier
Herr Lohmeier zeichnet als Teilanstaltsleiter 1 der JVA Heidering die Entscheidungen, die meinen Zugang zum Gericht und meinen Kontakt nach außen betreffen. Diese Seite ordnet die Vorgänge nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Sie gibt meine Einschätzung wieder und ersetzt keine gerichtliche Feststellung.
1Zugang zum Urkundsbeamten über Monate verhindert
Am 11.06.2025 — einen Tag nach meiner Verlegung — beantragte ich schriftlich die Vorführung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für fristgebundene Anhörungsrügen und wies auf die Wochenfrist hin. Eine Entscheidung über diesen Antrag erging nicht. Am 13.06.2025 wurde die Vorführung mit dem Hinweis abgesagt, eine Frist sei bereits versäumt.
2Das Angebot kam erst im Hungerstreik — und erst nach dem Rechtsverlust
Am 11.08.2025, während meines zweiten Hungerstreiks, bot mir der Teilanstaltsleiter Haus 1 an, mich „ausnahmsweise“ sofort zum Urkundsbeamten vorzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bundesgerichtshof über meine Rügen bereits am 19.06.2025 entschieden; der Zugang half mir nichts mehr. Ich lehnte ab und verlangte statt dessen eine schriftliche Entscheidung über den Antrag vom 11.06.2025.
3Schriftliche Entscheidung ausdrücklich verweigert
Im selben Gespräch teilte mir der Teilanstaltsleiter mit, eine schriftliche Entscheidung werde nicht ergehen. Auf meinen Hinweis, dies sei rechtswidrig, erfolgte keine Antwort.
4Angekündigte Anlagen fehlten — Zugang erst nach erneutem Antrag
Das Landgericht teilte mit Schreiben vom 06.10.2025 mit, die Stellungnahme der JVA Heidering sei „nebst Anlagen beigefügt“. Im Umschlag befand sich nichts davon; der Umschlag trug weder Frankierung noch Poststempel. Die Stellungnahme erhielt ich erst am 10.11.2025 — in einem laufenden Verfahren mit Stellungnahmefrist.
5„Keine Protokollierung über ankommende oder ausgehändigte Post“
In der von Herrn Lohmeier gezeichneten Stellungnahme vom 07.11.2025 bestreitet die Anstalt jede Postmanipulation und erklärt zugleich, eine Dokumentation der Postwege werde nicht geführt.
6Der Hungerstreik wird zur „Erpressung“ erklärt
Die Stellungnahme der Anstalt vom 26.09.2025 bewertet meinen Hungerstreik als Erpressung. Der Hungerstreik war die Reaktion darauf, dass mir der Zugang zum Gericht verweigert wurde — und tatsächlich das einzige Mittel, das jeweils Wirkung zeigte: am 04.08.2025 wurde ein zurückgehaltener Brief ausgehändigt, am 11.08.2025 die Vorführung angeboten.
7Videotelefonie gesperrt — auf Grundlage einer E-Mail an die Pressestelle des Senats
Am 17.07.2026 wurde mir mündlich die dreimonatige Sperrung der Videotelefonie mitgeteilt, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage; der schriftliche Bescheid folgte am 22.07.2026 und ist mit „Im Auftrag Lohmeier“ gezeichnet. Entscheidend ist, worauf er sich stützt: auf eine E-Mail, die ich am 12.07.2026 nicht an die Anstalt, sondern unter anderem an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gerichtet hatte.
Der Bescheid begründet die Sperre zugleich damit, die Veröffentlichung gefährde meine Resozialisierung, weil ich mich „weiterhin nicht mit der Straftat auseinandersetze“.
8Arbeitsplatz in der Nähe des zuvor gemeldeten Gefährders
Die Gefährdung durch einen Mitgefangenen war seit Oktober 2025 aktenkundig. Im Juni 2026 wurde ich in denselben Betrieb versetzt; am 05.08.2026 kam es dort zu Todesdrohung, antisemitischen Beleidigungen und dreimaligem Anspucken. Die Entscheidung über die Zuweisung ist in den mir vorliegenden Unterlagen der Anstaltsleitung zugeordnet, ohne namentliche Zeichnung.