Der Spruchkörper aus Gabriele Cirener (Vorsitzende), Jan Gericke, Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Kati Resch und Mario von Haefen hat am 07.05.2025 über meine Revision entschieden. Diese Seite stellt dar, was der Senat nach eigener Aussage vor sich hatte und was in seiner Entscheidung davon vorkommt. Sie gibt meine Einschätzung wieder und ersetzt keine gerichtliche Feststellung.

1Der Senat bestätigt selbst, was ihm vorlag

Der Beschluss vom 07.05.2025 umfasst drei Absätze. Der zweite lautet:

„Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten (‚Revisionsbegründungsergänzungen‘) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.“

Im Beschluss vom 19.06.2025 wird das präzisiert: es handelte sich um sämtliche Schreiben „bis einschließlich Teil 7“.

§ 349 Abs. 2 StPO · § 267 StPO · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Die Frage ist damit nicht mehr, ob der Senat meine Rügen kannte. Er hat es selbst zu Protokoll gegeben. Die Frage ist, was er damit getan hat. Chronik Nr. 34

2Rügenverzeichnis — 28 Punkte, die dem Senat vorlagen

Die folgende Aufstellung stammt ausschließlich aus den Schriftsätzen, die der Senat als „Gegenstand der Beratung“ bezeichnet hat. Jeder Punkt ist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten in der JVA Moabit erklärt worden; der Volltext ist über die letzte Spalte nachlesbar. Die rechte Spalte gibt an, ob der Punkt im Beschluss vom 07.05.2025 erwähnt oder beschieden wird.

SchriftsatzZu ProtokollGerügter PunktNormVolltextIm Beschluss?
Teil 120.01.2025Letztes Wort nicht ins Urteil aufgenommen und durch den Vorsitzenden unterbrochen§ 258 Abs. 2 StPO · Art. 103 Abs. 1 GGF1-016nein
Teil 120.01.2025Ablage der Vorrichtung durch Dritte; DNA, Fahrzeug und Zweithandy von Dritten zugänglich§ 261 StPOF1-016nein
Teil 120.01.202513 Tage ohne Zündspuren; Sauerstoffmangel im Schacht; Feuchtigkeit der Zündmittel§ 261 StPO · in dubio pro reoF1-016nein
Teil 120.01.2025Sechs Behauptungen des Sitzungsvertreters im Plädoyer einzeln widerlegt§ 261 StPOF1-016nein
Teil 228.02.2025Mindestens drei Unterbrechungen des letzten Wortes; Androhung des Entzugs§ 258 Abs. 2 StPO · Art. 103 Abs. 1 GGF1-025nein
Teil 228.02.2025Androhung eines neuen Strafverfahrens durch den Sitzungsvertreter während des letzten WortesArt. 103 Abs. 1 GG · Art. 6 EMRKF1-025nein
Teil 228.02.2025Aufforderung an die Anwesenden, auf ein Geständnis hinzuwirken§ 136a StPO · Art. 6 Abs. 2 EMRKF1-025nein
Teil 228.02.2025Vorsatz bei der Corona-Soforthilfe bestritten; Übertragung des Unternehmens erläutert§ 264 StGB · § 261 StPOF1-025nein
Teil 305.05.2025Anzündversuch ohne Beweis festgestellt — keine Spuren nach 13 Tagen§ 261 StPO · § 22 StGBF1-032nein
Teil 305.05.2025Zweck der Elektronik von keinem Gutachter feststellbar; Urteil legt ihn dennoch fest§ 261 StPO · § 267 StPOF1-032nein
Teil 305.05.2025Widerspruch: Attrappe nicht auszuschließen (Urteil S. 29 Z. 11) gegen festgestellte Betätigung (S. 28 Z. 17)§ 261 StPOF1-032nein
Teil 305.05.2025Batterie entladen; kein Nachweis einer betriebsfähigen Stromquelle§ 261 StPOF1-032nein
Teil 305.05.2025Fehlen einer tatsächlichen Gefahr; Antrag auf Einstellung nach § 206a StPO§§ 22, 23, 306a StGBF1-032nein
Teil 407.05.2025Zeuge aus der Villa konnte den Beschwerdeführer trotz persönlicher Bekanntschaft nicht erkennen (Urteil S. 15 Z. 15)§ 261 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025DNA zweier unbekannter Personen an zwei Spurenproben (Urteil S. 23 Z. 18) — nicht ausgewertet§ 244 Abs. 2 StPO · § 160 Abs. 2 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025Keine digitalen und keine physischen Spuren am Tatort trotz vollständiger Auswertung§ 261 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025Alternative Täterhypothese zu zwei Untermietern nicht geprüft§ 244 Abs. 2 StPOF1-033nein
Teil 407.05.2025Urteil S. 31 Z. 18: Einwand zur Unmöglichkeit der Verbrennung wegen des Zeitpunkts entwertetArt. 6 Abs. 2 EMRK · § 261 StPOF1-033nein
Teil 507.05.2025Urheberschaft des Graffitis ohne Farbspuren an Kleidung, Fahrzeug oder im Besitz festgestellt§ 261 StPOF1-036nein
Teil 507.05.2025Widersprüchliche Motivannahme: Brand hätte die Botschaft selbst unlesbar gemacht§ 261 StPOF1-036nein
Teil 607.05.2025Alleinnutzung des Rechners (S. 25 Z. 25) und Anwesenheit zweier Dritter (S. 20 Z. 1) aus derselben Vernehmung abgeleitet§ 261 StPO · § 267 StPOF1-036nein
Teil 607.05.2025Metaphorische Redewendung aus einem Social-Media-Post als Tatabsicht gewertetArt. 5 Abs. 1 GG · § 261 StPOF1-036nein
Teil 607.05.2025Während des Prozesses gestellte Strafanzeigen im Urteil nicht erwähnt§ 152 Abs. 2 StPO · Art. 19 Abs. 4 GGF1-036nein
Teil 607.05.2025Antrag auf Weiterleitung der Ergänzung Teil 2 an das Revisionsgericht§ 345 Abs. 2 StPOF1-036nein
Teil 707.05.2025Politische Tätigkeit als unbedeutend bewertet — entgegen zwei OSZE-Fundstellen§ 261 StPOF1-036nein
Teil 707.05.2025Überwachung in Warschau und Brandstiftung am Fahrzeug nicht ermittelt§ 160 Abs. 2 StPOF1-036nein
Corona07.05.2025Urteil S. 4 Z. 14 („laufendes Unternehmen“) gegen S. 6 Z. 10 („seit 2018 keine Umsätze“)§ 337 StPO · § 261 StPOF1-036nein
Corona07.05.2025Beglichene AOK-Forderung vor Antragstellung im Urteil verschwiegen§ 261 StPOF1-036nein
Der Beschluss vom 07.05.2025 enthält keinen dieser Punkte — weder zustimmend noch ablehnend, weder benannt noch zusammengefasst. Teil 8 vom 20.05.2025 ist hier nicht aufgeführt, weil der Senat selbst erklärt hat, er habe ihn nicht mehr berücksichtigen können (Chronik Nr. 37).

3Ziffer 3: alles Weitere, ohne ein einziges Aktenzeichen

„Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.“

Betroffen waren unter anderem der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 03.02.2025, die Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 13.02. und 17.02.2025, der Antrag vom 15.03.2025, die Anhörungsrüge gegen Untätigkeit vom 26.03.2025 und der Antrag auf vorläufige Annahme der Teile 5 bis 7 vom 07.04.2025.

§ 34 StPO (Begründungspflicht bei anfechtbaren Entscheidungen) · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Es wird nicht unterschieden, welche Eingabe aus welchem Grund scheitert. Wer nicht erfährt, was über welchen Antrag entschieden wurde, kann dagegen nichts vorbringen.

4Der Beschluss der Vorsitzenden vom selben Tag

Am 07.05.2025 erging ein zweiter Beschluss, gezeichnet allein von der Vorsitzenden: Ablehnung der Entpflichtung meines Pflichtverteidigers und Ablehnung sämtlicher Anträge auf Akteneinsicht. Zur Begründung heißt es, ich sei nicht gehindert gewesen, eigene Ergänzungen vorzubringen —

„… wie den zahlreichen Eingaben, darunter auch solche zu Protokoll der Geschäftsstelle, zu entnehmen ist.“

Vor diesem Datum hatte dieselbe Geschäftsstelle die Aufnahme nachweislich verweigert: am 15.01.2025, am 24.02.2025, am 14.03.2025 und am 18.03.2025. Die Entscheidung stützte sich zudem auf eine Stellungnahme meines Verteidigers vom 07.01.2025, die mir nicht zugänglich gemacht wurde; die Akteneinsicht wurde mit § 147 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil ich verteidigt sei — durch denselben Verteidiger, dessen Entpflichtung im selben Beschluss abgelehnt wird.

§ 143a Abs. 2 StPO · § 147 Abs. 4 StPO · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Was tatsächlich zu Protokoll gelangte, gelangte dorthin trotz dieser Praxis und teilweise erst nach einem Hungerstreik. Chronik Nr. 35

5Entschieden über ein Urteil ohne Vorschriftenliste

Das Urteil vom 22.07.2024 enthielt die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO nicht. Sie wurde erst am 30.07.2025 nachgetragen — 373 Tage nach dem Urteil und 84 Tage nach der Revisionsentscheidung.

§ 260 Abs. 5 StPO · § 267 StPO
Bedeutung: Die Nachprüfung, die Ziffer 2 des Beschlusses beschreibt, fand an einem Urteil statt, dessen Vorschriftenkette zu diesem Zeitpunkt nicht bestand. Chronik Nr. 49
· Täuschung 8
Quellen: Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (5 StR 72/25) · Beschluss der Vorsitzenden vom 07.05.2025 · Beschluss vom 19.06.2025 zu den Anhörungsrügen · Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1–8 und Coronahilfe, Protokolle der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten · Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30.07.2025. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.