Richterin Lechner
Diese Seite betrifft die Entscheidung vom 24.06.2026 über die Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB und den Ablauf, der ihr vorausging. Aufbau: Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Die Bewertungen sind meine Einschätzung und ersetzen keine gerichtliche Feststellung.
1Der Antrag auf Zulassung der Presse blieb unbeschieden
Mit Schreiben vom 11.06.2026, per Fax übersandt, beantragte ich ausdrücklich, Pressevertretern die Anwesenheit beim Anhörungstermin am 24.06.2026 zu gestatten. Der Antrag war begründet mit § 169 Abs. 1 GVG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG und wies darauf hin, dass keiner der Ausschlusstatbestände der §§ 171b, 172 GVG vorliegt.
Auf diesen Antrag ist keine Entscheidung ergangen — weder zusagend noch ablehnend, weder vor noch bei dem Termin. Die Presse war nicht zugelassen. Auch der Beschluss vom 24.06.2026 erwähnt den Antrag nicht.
2Die Stellungnahme der Gegenseite kam unvollständig — und zu spät
Im selben Schreiben beantragte ich die vorherige Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, auf die das Ladungsschreiben vom 04.06.2026 bereits Bezug nahm. Die Unterlagen gingen unvollständig ein (Chronik Nr. 157, 17.06.2026).
3Der Hungerstreik als Belastung — der Grund dafür bleibt unerwähnt
Die Entscheidung führt meinen Hungerstreik unter den Umständen auf, die gegen mich sprechen. Nicht erwähnt wird, wofür ich in den Hungerstreik trat: für den Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der mir über Monate verweigert wurde. Der Ablauf ist in der Chronik durchgehend belegt — vier dokumentierte Verweigerungen der Protokollaufnahme, ein Antrag vom 11.06.2025, der erst am 04.11.2025 beschieden wurde, und die Vorführung, die erst am elften Tag ohne Nahrung angeboten wurde.
4„Keine sozialen Bindungen“
Die Annahme fehlender sozialer Bindungen ist nach meiner Darstellung unzutreffend. Ich lebe seit 1992 in Deutschland, bin Gründer und Vorsitzender eines eingetragenen Vereins, habe Familie in Berlin und stehe in fortlaufendem Kontakt mit Journalisten, Wissenschaftlern und Abgeordneten. Diese Kontakte sind auf dieser Website belegt und teilweise veröffentlicht.
Der Vollzugsplan selbst sagt das Gegenteil. Unter Ziffer 12 des Vollzugsplans heißt es: „Als grundsätzlich günstige Faktoren sind der vorhandene Bildungsstand, ein ausgeprägter Leistungsanspruch sowie bestehende familiäre Bezüge, insbesondere zu seinem Sohn, zu berücksichtigen. … Soziale Kontakte bestehen zwar, entfalten jedoch nur eingeschränkt protektive Wirkung…“ Der Wortlaut ist im Beschluss vom 31.07.2026 wiedergegeben (Chronik Nr. 178).
5Übernahme von Formulierungen aus einem Dokument ohne Verfasser
Die Entscheidung stützt sich auf die Vollzugsunterlagen, deren Bewertungen wiederum aus dem Diagnostikverfahren stammen. Dieses Dokument trägt keine Unterschrift und weist keinen Verfasser aus. Auf dieselbe Quelle bezieht sich auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme.
6Die Ausübung von Grundrechten trägt die negative Prognose bereits für sich
Der Beschluss zählt als nicht beanstandungsfreies Vollzugsverhalten auf: mehrere Hungerstreiks, mit denen ich „gegen eine durchgeführte Postkontrolle oder eine nicht erfolgte Ausführung bei einem Urkundsbeamten“ vorgehen wollte; die Tatsache, dass ich alle mir zugehenden Unterlagen veröffentliche; sowie die Ankündigung, Klarnamen von Justizmitarbeitenden und Fotos zu veröffentlichen.
Unmittelbar daran schließt der Beschluss den Satz an: „Schon insoweit liegt eine positive Legalprognose nicht vor.“ Die vier genannten Verhaltensweisen bestehen sämtlich in der Wahrnehmung von Rechten — zwei davon in Protest gegen die Verweigerung des Zugangs zum Gericht.
7Die Frage nach der politischen Tätigkeit und die Antwort in der Ablehnungsbegründung
Der Beschluss hält fest: „Auf Nachfrage, ob er seine politischen Aktivitäten in Zukunft fortführen wolle, gab er an, dass er dies in jedem Fall tun werde.“ Diese Antwort steht in der Begründung der Ablehnung meiner Freiheit.
8Der Widerspruch zum sozialen Empfangsraum innerhalb desselben Absatzes
Der Beschluss stellt fest, ein sozialer Empfangsraum bestehe nicht in ausreichendem Maße, ich hätte „keine sozialen Kontakte oder Bindungen“ angegeben — und hält im selben Absatz fest, ich telefoniere regelmäßig mit meinem 16-jährigen Sohn. Ich lebe seit 1992 in Deutschland und bin Vorsitzender eines in Berlin eingetragenen Vereins.
9Der Anhörungsvermerk, auf den sich der Beschluss beruft
Der Beschluss hält fest, ich sei am 24.06.2026 mündlich angehört worden, und verweist „auf den angefertigten Anhörungsvermerk“. Auf denselben Vermerk stützt später das Kammergericht die Zurückweisung meiner Gehörsrüge.
Dieser Vermerk ist mir zu keinem Zeitpunkt zugänglich gemacht worden.
10Verfahrensstand: bestätigt, und danach vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Kammergericht hat meine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss am 18.08.2026 verworfen (2 Ws 111/26), „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“. Damit ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft.
Am 01.09.2026 habe ich gegen beide Beschlüsse Verfassungsbeschwerde erhoben. Gerügt werden Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.