⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Stand 5. August 2026

Am 5. Juli 2026 hätte ich gehen können.
Der Preis war ein Geständnis.

Ich heiße Dmitry Bagrash, bin Vorsitzender des Vereins Unkremlin e.V. und sitze seit dem 14. Dezember 2022 in Haft. Am 22. Juli 2024 hat mich das Landgericht Berlin I zu fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Ich bestreite diese Tat.

Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Juli 2026 verbüßt. Das Landgericht hat die Aussetzung am 24. Juni 2026 abgelehnt — ausdrücklich auch deshalb, weil ich an meiner Unschuld festhalte. Damit bleiben mir 649 Tage. Ich habe mich entschieden, sie abzusitzen.

Sie müssen mir nicht glauben.
Prüfen Sie die elf Dokumente auf dieser Seite.

Vier Zeiträume

Dieses Verfahren lässt sich in vier gemessenen Abständen erzählen. Die Balken sind maßstabsgetreu: gleiche Länge, gleiche Zahl von Tagen.

13 TAGElag die Vorrichtung unbemerkt und unbehelligt
Platzierung in der Nacht 23./24.04.2022 → Entdeckung 06.05.2022. Quelle: Urteil vom 22.07.2024.
222 TAGEvergingen zwischen Entdeckung und meiner Verhaftung
Entdeckung 06.05.2022 → Verhaftung 14.12.2022.
373 TAGEnach der Verkündung wurde dem Urteil die Liste der angewendeten Vorschriften hinzugefügt
Urteil 22.07.2024 → Nachtrag 30.07.2025, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
649 TAGEFreiheit, auf die ich verzichte, statt eine Tat zu gestehen, die ich bestreite
Zwei-Drittel-Zeitpunkt 05.07.2026 → Strafende 14.04.2028. Rund 21 Monate.

Alle vier Abstände sind aus Dokumenten errechnet, die auf dieser Website im Original verlinkt sind. Sie können jede Zahl selbst nachrechnen.

Erster Teil

Das Urteil

Beginnen Sie hier mit dem, was sich ohne jedes Vertrauen in mich prüfen lässt: mit dem Wortlaut und den Daten des Urteils selbst.

1

Dem rechtskräftigen Urteil fehlte die Liste der angewendeten Strafvorschriften — sie kam 373 Tage später.

Beleg: Urteil LG Berlin I vom 22.07.2024, Az. 522 Ks 5/23 · Nachtrag vom 30.07.2025 · § 260 Abs. 5 StPO
Auf Seite 2 des Urteils stand die nach § 260 Abs. 5 StPO vorgeschriebene Liste der angewendeten Vorschriften zunächst überhaupt nicht. Eingefügt wurde sie erst am 30. Juli 2025 — nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2025.
Meine BewertungEine nachträgliche Änderung des rechtskräftigen Urteils ist für mich der Kern des Fälschungsvorwurfs. Ich erhebe diesen Vorwurf öffentlich und in dem Bewusstsein, dafür einzustehen.
2

Die Vorrichtung lag dreizehn Tage lang unbemerkt — und setzte sich nie um.

Beleg: Urteil vom 22.07.2024, Feststellungen zur Tat · Sachverständigengutachten vom 02.07.2026 (Anlage 115/164_F2)
Nach den Feststellungen des Urteils wurde die Vorrichtung in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2022 abgelegt und erst am 6. Mai 2022 entdeckt. Das Urteil selbst hält fest, dass sie sich nicht umsetzte.
„… da die USBV nicht umsetzte.“Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024
Meine BewertungEin Gericht, das wegen versuchten Mordes verurteilt, muss aus meiner Sicht erklären, warum dreizehn Tage lang niemand reagierte und warum die Vorrichtung nicht zündete. Diese Erklärung finde ich im Urteil nicht.
3

Zwischen Entdeckung und Verhaftung vergingen 222 Tage.

Beleg: Urteil vom 22.07.2024 · Haftbeginn 14.12.2022
Entdeckt am 6. Mai 2022, verhaftet am 14. Dezember 2022. Zwischen dem Vorwurf eines versuchten Mordes und der Festnahme des Beschuldigten liegen mehr als sieben Monate.
Meine BewertungIch halte diesen Ablauf für unvereinbar mit der Annahme, die Ermittler hätten mich für einen gefährlichen Gewalttäter gehalten.
Zweiter Teil

Der Zugang zum Recht

Was danach geschah, betrifft nicht mehr die Tat, sondern die Frage, ob ich mich gegen das Urteil wehren konnte.

4

Der Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde mir systematisch verweigert.

Beleg: Anlage 84_F2, Stellungnahme JVA Heidering vom 26.09.2025 · Beschluss KG Berlin vom 12.06.2026 · Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 (Anlage 144_F2)
Ohne den Urkundsbeamten kann ein Gefangener Rechtsmittel nicht zu Protokoll erklären. Das Kammergericht hielt mir entgegen, ich hätte meine Schriftsätze selbst einreichen können — während zugleich eidesstattlich dokumentiert ist, dass mir Schreibmaterial verweigert wurde.
Meine BewertungDiese beiden Aussagen lassen sich nicht gleichzeitig aufrechterhalten. Deshalb liegt der Vorgang seit dem 10.07.2026 beim Bundesverfassungsgericht.
5

Am 11.08.2025 wurde mein Fall mit der Senatsverwaltung für Justiz besprochen und dort eine gemeinsame Linie erarbeitet.

Beleg: Anlage 84_F2 — gerichtliche Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025
Der Satz steht in einer amtlichen Stellungnahme der Anstalt an das Gericht. Er stammt nicht von mir.
„eine gemeinsame Linie erarbeitet“JVA Heidering, Stellungnahme vom 26.09.2025 (Anlage 84_F2)
Meine BewertungDamit entschied über den Umgang mit mir nicht die Anstalt allein, sondern eine Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde. Für mich ist das der Punkt, an dem aus Einzelentscheidungen ein Muster wird.
6

Der Staatsanwalt meines Verfahrens erscheint im parlamentarischen Untersuchungsbericht zum Breitscheidplatz.

Beleg: Bericht des Untersuchungsausschusses zum Anschlag am Breitscheidplatz · Dossier auf dieser Website
Dieser Punkt stammt nicht von mir, sondern aus einem Dokument eines deutschen Parlaments. Es geht dort um die Weitergabe unzutreffender Informationen durch denselben Oberstaatsanwalt, der auch mein Verfahren führte.
Meine BewertungWenn Sie an einer einzigen Stelle dieser Website prüfen wollen, ob hier ein Muster vorliegt, das nicht ich behaupte, dann an dieser.
Dritter Teil

Der Preis der Weigerung

Der Teil, den ich für den wichtigsten halte: Was geschieht, wenn ein Verurteilter nicht gesteht — und stattdessen öffentlich Rechtsschutz sucht. Alle fünf folgenden Punkte stammen aus Entscheidungen der Jahre 2026.

7

Der Vollzugsplan wertet meine Rechtsschutzhandlungen als Gefahr — und begründet damit, warum ich nicht hinaus soll.

Beleg: Anlage 115_F2 — Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026, ausgehändigt am 24.04.2026 · Az. 599 StVK 215/25 Vollz · ohne Unterschrift, ohne namentlich verantwortliche Person
Das Dokument benennt als Risiko ausdrücklich meine Absicht, nach einer Verlegung in den offenen Vollzug meine Auseinandersetzung mit der Justiz fortzusetzen und weitere Protestaktionen zu organisieren.
„Die Missbrauchsgefahr ergibt sich aus der derzeitigen starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz …“Vollzugs- und Eingliederungsplan JVA Moabit, 17.04.2026, S. 2 (Anlage 115_F2)
Meine BewertungWas das Dokument „Kampf gegen die Justiz“ nennt, sind Beschwerden, Petitionen, Anträge auf Akteneinsicht und Presseerklärungen — also genau die Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 5 und Art. 8 des Grundgesetzes. Mein Ziel ist Rehabilitierung. Der Plan behandelt die Mittel, mit denen Rehabilitierung erreichbar wäre, als Grund, mich drinnen zu behalten.
8

Derselbe Plan hält fest: eine Auseinandersetzung mit der Tat sei nicht möglich, weil ich mich zu Unrecht verurteilt fühle.

Beleg: Anlage 115_F2, S. 2
„Eine Straftatauseinandersetzung ist derzeit nicht möglich, da Herr B. sich zu Unrecht verurteilt fühlt.“Vollzugs- und Eingliederungsplan JVA Moabit, 17.04.2026 (Anlage 115_F2)
Damit ist das Bestreiten der Tat selbst zum Hindernis erklärt. Wer die Tat bestreitet, kann die geforderte Aufarbeitung nicht leisten — und wer sie nicht leistet, wird nicht entlassen.
Meine BewertungDas ist für mich der geschlossene Kreis: Der einzige Ausweg wäre ein Geständnis. Das widerspricht dem Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten.
9

Am 24.06.2026 wurde die vorzeitige Entlassung abgelehnt. Mein Festhalten an der Unschuld floss in die Prognose ein.

Beleg: Beschluss LG Berlin I — Strafvollstreckungskammer — vom 24.06.2026, Az. 589f StVK 86/26, Richterin Lechner · Zugang 01.07.2026 · sofortige Beschwerde am 01.07.2026, jetzt Az. 2 Ws 111/26 (Kammergericht)
„Die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt.“Tenor des Beschlusses vom 24.06.2026, Az. 589f StVK 86/26
Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Juli 2026 verbüßt, das Strafende ist der 14. April 2028. In die negative Prognose einbezogen wurden mein Verhalten im Vollzug, meine Hungerstreiks gegen den blockierten Rechtsschutz, meine Veröffentlichungen und mein Festhalten an meiner Unschuld. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zugleich selbst formuliert, ein umfassendes Schuldbekenntnis sei keine unverzichtbare Voraussetzung und das Bestreiten allein könne eine negative Sozialprognose nicht stützen.
Meine BewertungBeide Sätze stehen nebeneinander: Ein Geständnis sei nicht zwingend — und die Weigerung wird trotzdem gegen meine Freiheit verwendet. Genau hier wurde für mich sichtbar, dass es sich um ein politisches Verfahren handelt.
10

Nach meiner Videoansprache an den Bundestag wurde meine Videotelefonie für drei Monate gesperrt — schriftlich begründet mit der Gefährdung meiner Resozialisierung.

Beleg: Anlage 146_F2, eidesstattliche Erklärung vom 17.07.2026 · Anlage 152_F2, schriftlicher Bescheid der JVA Heidering vom 22.07.2026, Sperre bis 16.10.2026
Am 17.07.2026 um 11:30 Uhr teilte mir der Hausleiter die Sperre mündlich mit; eine Rechtsgrundlage wurde auf Nachfrage nicht genannt. Der schriftliche Bescheid folgte erst nach dem Vollzug der Maßnahme. Er stützt die Sperre darauf, dass ich die Videofunktion für eine öffentliche Erklärung genutzt habe — bewertet als zweckwidrige Nutzung und als Selbstpräsentation in der Öffentlichkeit, die meine Resozialisierung gefährde, weil ich mich weiterhin nicht mit der abgeurteilten Tat auseinandersetze.
Meine BewertungDies ist der Punkt, auf den ich Journalistinnen und Journalisten besonders hinweise: Hier liegt eine schriftliche behördliche Entscheidung vor, die eine öffentliche politische Äußerung sanktioniert und dies ausdrücklich mit der fehlenden Anerkennung der Tat begründet. Sie belegt beides zugleich — die Sanktion und ihren Grund.
11

Drei Tage nach Aushändigung des Vollzugsplans leitete die Ausländerbehörde ein Ausweisungsverfahren ein.

Beleg: Anhörungsschreiben des Landesamts für Einwanderung vom 27.04.2026 · meine Stellungnahmen vom 19.05.2026 und 08.07.2026 (Anlage 147_F2, 165_F2)
Der Vollzugsplan wurde mir am 24.04.2026 ausgehändigt, das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ausweisung datiert vom 27.04.2026 — einen Tag bevor ich gegen den Vollzugsplan die gerichtliche Entscheidung beantragte. Zielstaat wäre Russland: der Staat, der meinen Verein Unkremlin e.V. im September 2023 als „unerwünschte Organisation“ eingestuft hat.
Meine BewertungEine Abschiebung dorthin wäre für mich lebensgefährlich. Ich nenne sie deshalb eine Abschiebung in den Tod. Dass dieses Verfahren genau in dem Moment beginnt, in dem ich mich gegen den Vollzugsplan wehre, halte ich nicht für einen Zufall — beweisen kann ich es nicht, und ich behaupte es daher als meinen Verdacht, nicht als Tatsache.

Warum ich das veröffentliche

Mein Ziel ist nicht Aufmerksamkeit, sondern Rehabilitierung: eine öffentlich kontrollierte Untersuchung und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Solange mir die Akteneinsicht verweigert wird, kann ich vieles nur behaupten — deshalb trenne ich auf dieser Website konsequent zwischen dem, was Dokumente belegen, und dem, was meine eigene Einschätzung ist.

Am 27. Juli 2026 habe ich öffentlich erklärt: Ich lehne Freiheit gegen ein Geständnis ab. Diese Entscheidung gilt weiter.