Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Täuschung als modus operandi
der Justiz
7 dokumentierte Täuschungen — an Eides statt erklärt. Warum prüft der BGH meine Revision nicht, entgegen der Verfassung? Warum begnügen sich alle Stellen mit nichtssagenden Ausflüchten?
Die systematischen Täuschungen
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verhängten VRiLG Groß und OStA Klaus Michael Wachs einen vollständigen Isolationsmodus. Die Suche nach einem neuen Anwalt wurde aktiv behindert, die Kommunikation sogar mit der Jüdischen Gemeinde unterbunden, Akteneinsicht verweigert.
Als ich Ergänzungen zur Revision protokolliert einreichen wollte, wurden sie nicht an das Revisionsgericht weitergeleitet. Schließlich wurde der Geschäftsstellenbeamtin sogar verboten, sie von mir entgegenzunehmen.
Am 14.03.2025 erfolgte erneute Ablehnung durch UKB Tiergarten. Am 18.03.2025: Verweigerung von Revision-Ergänzung, Strafanzeige gegen VRiLG Groß und Anhörungsrüge.
Schon während des Strafverfahrens stellte ich Strafanzeige gegen den Kriminalkommissar Weiß, der vor Gericht wissentlich falsche Aussagen machte. Eine Reaktion blieb aus.
Als Beleg für das Fehlen eines Tatbestands betrachtet die Generalstaatsanwaltschaft die Tatsache meiner Verurteilung — die sich zu großen Teilen auf die Falschaussage desselben Kriminalkommissars stützt. Die Antwort kam unmittelbar nach dem Tod von RA Ingo Risch — dem Tatzeugen, den ich in der Anzeige benannt hatte.
OStA Klaus Michael Wachs verbot der Polizei von Beginn an, eigenständig zu ermitteln. Dokumentierte Eingriffe:
Am 30.07.2025 wurde das Urteil vom 22.07.2024 nachträglich „berichtigt": erstmalige Aufnahme der Normenkette — angeblich wegen eines „offensichtlichen Schreibversehens". Tatsächlich: materielle Tenoränderung nach Eintritt der Rechtskraft.
Der BGH hat somit die Revision auf Grundlage eines formwidrigen und unvollständigen Urteils verworfen. Die Normenkette wurde 373 Tage nach dem Urteil und 84 Tage nach Eintritt der Rechtskraft eingefügt.
OStA Wachs erklärte wiederholt, eine Provokation durch russische Geheimdienste sei unplausibel, weil niemand die Polizei anonym über den Namen des Täters informiert habe.
= „Das ist er. Vermutlich Dmitry Bagrash … wir haben Anzeige bei der Polizei erstattet." Sputnik (ru), 02.02.2023 — öffentlich zugänglich. Nie von der Staatsanwaltschaft ernsthaft aufgeklärt.
Im September 2025 erfuhr ich, dass OStA Wachs das Gericht wahrheitswidrig täuschte: Es gab sehr wohl eine Benennung — durch eine Führungsperson russischer Staatsmedien.
Ich legte am 26./27.08.2025 Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss ein. Statt das Kammergericht zu befassen — wie § 306 Abs. 2 StPO zwingend vorschreibt — wurde mein Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Dort lag kein Aktenzeichen vor.
Konsequenz: Das Ausgangsgericht kann durch Nichtvorlage den gesetzlichen Instanzenzug faktisch abschalten — ohne wirksames fachgerichtliches Gegenmittel. Dies verletzt Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Dem Antwortschreiben des Landgerichts in der Sache Anlage 29_F3 ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Ihr Text besteht nach Prüfung der Vorlage aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken.
Block 1 setzt korrekt ein: Belehrung über die Beschwerde nach § 304 StPO — das statthafte Rechtsmittel gegen einen Beschluss. Der Satz bricht ab.
Block 2 beginnt mitten im Text und stammt aus einem völlig anderen Formular: Hinweise zur elektronischen Einreichung, sodann Belehrungen über Berufung, Revision, Nebenklage und Anschlusserklärung. Das sind Rechtsmittel gegen ein Urteil — gegen einen Beschluss gibt es sie nicht.
Belegt ist der Befund auf dem Blatt selbst — der Bruch im Satz, der Wechsel des Formulars, die unstatthaften Rechtsmittel, die fehlende Frist. Wie dieses Blatt entstanden ist, kann ich nicht beweisen. Ich halte für möglich, dass zwei Vorlagen übereinander kopiert wurden; das ist meine Einschätzung und keine Feststellung. Ich beantrage die technische Untersuchung des Originals.
Rechtlich einschlägig sind § 35a StPO (Pflicht zur Belehrung), § 44 Satz 2 StPO (bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung gilt die Fristversäumung als unverschuldet) sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Eine unrichtige Belehrung ist damit kein Formfehler am Rand, sondern betrifft den Zugang zur nächsten Instanz.
Zusammenhang: Chronik F3-033 · Dossier VRiLG Groß, Abschnitt IV
Wenn ich eine Entscheidung rüge, erhalte ich als Antwort einen Verweis auf eben diese Entscheidung. Das ist keine einzelne Ungeschicklichkeit — es ist die durchgehende Begründungsform, mit der meine Eingaben beschieden werden.
| Datum | Stelle | Begründung | Beleg |
|---|---|---|---|
| 01.07.2025 | Generalstaatsanwaltschaft Berlin | Keine Verfahrensverstöße — weil der Bundesgerichtshof die Revision verworfen hat | Anlage 89_F2 |
| Juli 2025 | Generalstaatsanwaltschaft Berlin | Kein Tatbestand bei der Anzeige gegen KK Weiß — weil die Verurteilung besteht | eidesstattliche Erklärung |
| 14.07.2026 | Generalstaatsanwaltschaft Berlin | Beschwerde unbegründet — unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses | Anlage 149_F2 |
| 26.06.2026 | Präsident des Landgerichts Berlin I | Dienstaufsichtsbeschwerde ohne Erfolg — weil die Rechtsmittel verworfen wurden | Anlage 147_F2 |
Der erste Fall ist im Wortlaut gesichert. Das Schreiben vom 01.07.2025 (Aktenzeichen 176 Js 4/22) besteht in seinem Begründungsteil aus zwei Sätzen:
Keine der von mir vorgetragenen Tatsachen wird benannt. Und: Zum Zeitpunkt dieses Schreibens war die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO noch nicht im Urteil enthalten — sie wurde erst am 30.07.2025 nachgetragen. Die Revisionsentscheidung, die hier als Beleg für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens angeführt wird, betraf also ein Urteil ohne Vorschriftenliste.
Im zweiten Fall schließt sich der Kreis vollständig. Am 23.01.2024 erstattete ich zu Protokoll der Geschäftsstelle Strafanzeige gegen Kriminalkommissar Weiß wegen falscher Aussage vor Gericht. Eine Eingangsbestätigung erhielt ich nicht; auf meine Sachstandsanfrage vom 06.01.2025 wurde mir nicht einmal eine Vorgangsnummer mitgeteilt. Erst rund eineinhalb Jahre nach der Anzeige — nach dem Urteil und nach der Verwerfung der Revision — erging die Mitteilung, das Verfahren sei mangels Tatbestand eingestellt. Als Beleg dafür dient die Verurteilung. Das Urteil aber stützt sich in wesentlichen Teilen auf die Aussage genau dieses Zeugen.
Hinzu kommt ein Umstand, den ich festhalte, ohne eine Schlussfolgerung daraus zu ziehen: In der Anzeige hatte ich Rechtsanwalt Dr. Ingo Risch als Tatzeugen benannt. Die Antwort erging unmittelbar nach seinem Tod.
Zusammenhang: Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Brocke (Ltd. OStA) · Gruppenleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Lazarenko (GL) · Dr. Mauntel · 5. Strafsenat des BGH · OStA Wachs
Alle Erklärungen an Eides statt
Dmitry Bagrash hat im Verlauf des Verfahrens mehrere formelle eidesstattliche Erklärungen aus der JVA Moabit und der JVA Heidering abgegeben. Sie sind Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der EGMR-Beschwerde.
Originaldokumente
An Parlament, Aufsicht & Öffentlichkeit
- Welche konkrete Urteilsfassung lag dem BGH vor — enthielt sie die Normenkette oder nicht?
- Auf wessen Anweisung wurde der Urkundsbeamtin am 15.01.2025 verboten, die Revision-Ergänzung anzunehmen?
- Warum wurde Feoktistows Aussage vom 02.02.2023 nie in die Ermittlungen eingebettet — obwohl sie öffentlich zugänglich war?
- Hat OStA Wachs das Gericht wissentlich getäuscht, als er erklärte, es gebe keine Täterbenennung?
- Welche Sicherungen bestehen, damit Eingaben in Haftsachen unverzüglich (§ 306 Abs. 2 StPO: binnen drei Tagen) an die zuständige Instanz gelangen?
- Was ist der Inhalt der am 11.08.2025 zwischen JVA Heidering und Senatsverwaltung Justiz erarbeiteten „gemeinsamen Linie"?