⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

Details →
⚖️

Eidesstattliche Erklärung — Dmitry Bagrash

Ich erkläre an Eides statt nach § 294 Abs. 1 ZPO — mir der vollen Verantwortung für jede Verfälschung der Wahrheit bewusst. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verhängten Richter Groß (VRiLG) und Oberstaatsanwalt Klaus Michael Wachs (OStA) einen vollständigen Isolationsmodus, behinderten die Revision aktiv und unterbanden sogar die Kommunikation mit der Jüdischen Gemeinde.

Verfahrenschronologie
22.07.2024
Urteil LG Berlin 522 Ks 5/23
12.09.2024
Entpflichtung RA Mumm & RA Jochmann
28.11.2024
Revisionsbegründung durch RA Römer
15.01.2025
UKB verweigert Annahme — Anweisung Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG)
07.05.2025
BGH verwirft — ohne Strafnormen im Urteil
30.07.2025
„Berichtigung": Normenkette nachträglich eingefügt
27.08.2025
Beschwerde — nicht an KG weitergeleitet
31.10.2025
KG verwirft: § 306 Abs. 2 = „Sollvorschrift"

Die systematischen Täuschungen

1
Täuschung 1 · Revision & Kommunikation
Vollständige Isolation nach dem Urteil — Verbot der Ergänzung zur Revision

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verhängten VRiLG Groß und OStA Klaus Michael Wachs einen vollständigen Isolationsmodus. Die Suche nach einem neuen Anwalt wurde aktiv behindert, die Kommunikation sogar mit der Jüdischen Gemeinde unterbunden, Akteneinsicht verweigert.

Als ich Ergänzungen zur Revision protokolliert einreichen wollte, wurden sie nicht an das Revisionsgericht weitergeleitet. Schließlich wurde der Geschäftsstellenbeamtin sogar verboten, sie von mir entgegenzunehmen.

Am 15.01.2025 bat ich UKB Frau Sauer, meine Ergänzung anzunehmen. Sie teilte mit, ihre Vorgesetzte habe auf Anweisung von VRiLG Groß ein entsprechendes Verbot erteilt — die Frist zur Revisionsbegründung sei abgelaufen. Aber für Ergänzungen zur Revision gilt gemäß § 344 Abs. 2 StPO keine gesetzliche Frist. Eidesstattliche Erklärung Anlage 9/F2 · JVA Moabit · 15.01.2025

Am 14.03.2025 erfolgte erneute Ablehnung durch UKB Tiergarten. Am 18.03.2025: Verweigerung von Revision-Ergänzung, Strafanzeige gegen VRiLG Groß und Anhörungsrüge.

2
Täuschung 2 · Strafanzeige
Strafanzeige gegen Kriminalkommissar Weiß (KK) — und die seltsame Reaktion

Schon während des Strafverfahrens stellte ich Strafanzeige gegen den Kriminalkommissar Weiß, der vor Gericht wissentlich falsche Aussagen machte. Eine Reaktion blieb aus.

Gravierender Widerspruch

Als Beleg für das Fehlen eines Tatbestands betrachtet die Generalstaatsanwaltschaft die Tatsache meiner Verurteilung — die sich zu großen Teilen auf die Falschaussage desselben Kriminalkommissars stützt. Die Antwort kam unmittelbar nach dem Tod von RA Ingo Risch — dem Tatzeugen, den ich in der Anzeige benannt hatte.

3
Täuschung 3 · Polizei & Ermittlung
Blockierung der Polizeiarbeit durch OStA Wachs

OStA Klaus Michael Wachs verbot der Polizei von Beginn an, eigenständig zu ermitteln. Dokumentierte Eingriffe:

Block 1
Verbot weiterer Verhöre — obwohl ich freiwillig Passwörter übergeben und Phantombilder angeboten hatte.
Block 2
Verbot der Nutzung von Mobilfunkdaten — die innerhalb von Tagen auf den Täter geführt hätten.
Block 3
Verbot, Zeugin zu verhören, die im BMW-Auto mit russischem Agenten fuhr.
Block 4
Befehl, Agentennamen im Melderegister zu suchen — obwohl Namen höchstwahrscheinlich erfunden waren.
4
Täuschung 4 · Rechtskraft
Unzulässige „Berichtigung" des Urteils nach Rechtskraft

Am 30.07.2025 wurde das Urteil vom 22.07.2024 nachträglich „berichtigt": erstmalige Aufnahme der Normenkette — angeblich wegen eines „offensichtlichen Schreibversehens". Tatsächlich: materielle Tenoränderung nach Eintritt der Rechtskraft.

Der BGH hat somit die Revision auf Grundlage eines formwidrigen und unvollständigen Urteils verworfen. Die Normenkette wurde 373 Tage nach dem Urteil und 84 Tage nach Eintritt der Rechtskraft eingefügt.

Verletzung 1
Rechtskraftschutz: Nach BGH-Beschluss vom 07.05.2025 darf das Urteil nicht mehr ergänzt werden.
Verletzung 2
Bestimmtheit: Urteil ohne Normenliste ist nicht wirksam.
Verletzung 3
Rechtliches Gehör: Ich konnte zu den nachträglich eingefügten Normen weder vortragen noch Rechtsmittel einlegen.
Verletzung 4
Täuschung: Drei Berufsrichter (VRiLG Groß, RiLG Loewenthal, RiLG Schlimm) haben materielle Änderung als Schreibfehler verschleiert.
5
Täuschung 5 · Geheimdienstspur
Frühe Täterbenennung durch Feoktistov — und Wachs' falsche Argumentation

OStA Wachs erklärte wiederholt, eine Provokation durch russische Geheimdienste sei unplausibel, weil niemand die Polizei anonym über den Namen des Täters informiert habe.

Der Gegenbeleg: Sergej Feoktistow (Leiter des Berliner Büros von „Rossija Segodnja") erklärte am 02.02.2023 öffentlich: „Это он. Это, предположительно, Дмитрий Баграш … мы заявили в полицию."
= „Das ist er. Vermutlich Dmitry Bagrash … wir haben Anzeige bei der Polizei erstattet." Sputnik (ru), 02.02.2023 — öffentlich zugänglich. Nie von der Staatsanwaltschaft ernsthaft aufgeklärt.

Im September 2025 erfuhr ich, dass OStA Wachs das Gericht wahrheitswidrig täuschte: Es gab sehr wohl eine Benennung — durch eine Führungsperson russischer Staatsmedien.

6
Täuschung 6 · Instanzenzug
„Wegleiten statt Vorlegen" — Blockade des gesetzlichen Rechtsmittelwegs

Ich legte am 26./27.08.2025 Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss ein. Statt das Kammergericht zu befassen — wie § 306 Abs. 2 StPO zwingend vorschreibt — wurde mein Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Dort lag kein Aktenzeichen vor.

Das Kammergericht erklärte § 306 Abs. 2 StPO schließlich zur bloßen „Sollvorschrift ohne unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen".

Konsequenz: Das Ausgangsgericht kann durch Nichtvorlage den gesetzlichen Instanzenzug faktisch abschalten — ohne wirksames fachgerichtliches Gegenmittel. Dies verletzt Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.

7
Täuschung 7 · Rechtsmittelbelehrung
Ein Blatt, zwei Belehrungen — die zusammengesetzte Rechtsmittelbelehrung (Anlage 29_F3)

Dem Antwortschreiben des Landgerichts in der Sache Anlage 29_F3 ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Ihr Text besteht nach Prüfung der Vorlage aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken.

Block 1 setzt korrekt ein: Belehrung über die Beschwerde nach § 304 StPO — das statthafte Rechtsmittel gegen einen Beschluss. Der Satz bricht ab.

Block 2 beginnt mitten im Text und stammt aus einem völlig anderen Formular: Hinweise zur elektronischen Einreichung, sodann Belehrungen über Berufung, Revision, Nebenklage und Anschlusserklärung. Das sind Rechtsmittel gegen ein Urteil — gegen einen Beschluss gibt es sie nicht.

Eine Frist wird an keiner Stelle genannt. Wer der Belehrung folgt, legt ein Rechtsmittel ein, das es in diesem Verfahrensstadium nicht gibt. Wer ihr nicht folgt, kennt die tatsächliche Frist nicht.

Belegt ist der Befund auf dem Blatt selbst — der Bruch im Satz, der Wechsel des Formulars, die unstatthaften Rechtsmittel, die fehlende Frist. Wie dieses Blatt entstanden ist, kann ich nicht beweisen. Ich halte für möglich, dass zwei Vorlagen übereinander kopiert wurden; das ist meine Einschätzung und keine Feststellung. Ich beantrage die technische Untersuchung des Originals.

Rechtlich einschlägig sind § 35a StPO (Pflicht zur Belehrung), § 44 Satz 2 StPO (bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung gilt die Fristversäumung als unverschuldet) sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Eine unrichtige Belehrung ist damit kein Formfehler am Rand, sondern betrifft den Zugang zur nächsten Instanz.

Zusammenhang: Chronik F3-033 · Dossier VRiLG Groß, Abschnitt IV

8
Täuschung 8 · Zirkelschluss
Die Entscheidung als Beweis ihrer selbst

Wenn ich eine Entscheidung rüge, erhalte ich als Antwort einen Verweis auf eben diese Entscheidung. Das ist keine einzelne Ungeschicklichkeit — es ist die durchgehende Begründungsform, mit der meine Eingaben beschieden werden.

DatumStelleBegründungBeleg
01.07.2025 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Keine Verfahrensverstöße — weil der Bundesgerichtshof die Revision verworfen hat Anlage 89_F2
Juli 2025 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Kein Tatbestand bei der Anzeige gegen KK Weiß — weil die Verurteilung besteht eidesstattliche Erklärung
14.07.2026 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Beschwerde unbegründet — unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Anlage 149_F2
26.06.2026 Präsident des Landgerichts Berlin I Dienstaufsichtsbeschwerde ohne Erfolg — weil die Rechtsmittel verworfen wurden Anlage 147_F2

Der erste Fall ist im Wortlaut gesichert. Das Schreiben vom 01.07.2025 (Aktenzeichen 176 Js 4/22) besteht in seinem Begründungsteil aus zwei Sätzen:

„Nach Prüfung vermag ich keine Verfahrensverstöße festzustellen. Zu diesem Ergebnis ist auch der Bundesgerichtshof gelangt, der Ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I durch Beschluss vom 07.05.2025 verworfen hat.“

Keine der von mir vorgetragenen Tatsachen wird benannt. Und: Zum Zeitpunkt dieses Schreibens war die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO noch nicht im Urteil enthalten — sie wurde erst am 30.07.2025 nachgetragen. Die Revisionsentscheidung, die hier als Beleg für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens angeführt wird, betraf also ein Urteil ohne Vorschriftenliste.

Im zweiten Fall schließt sich der Kreis vollständig. Am 23.01.2024 erstattete ich zu Protokoll der Geschäftsstelle Strafanzeige gegen Kriminalkommissar Weiß wegen falscher Aussage vor Gericht. Eine Eingangsbestätigung erhielt ich nicht; auf meine Sachstandsanfrage vom 06.01.2025 wurde mir nicht einmal eine Vorgangsnummer mitgeteilt. Erst rund eineinhalb Jahre nach der Anzeige — nach dem Urteil und nach der Verwerfung der Revision — erging die Mitteilung, das Verfahren sei mangels Tatbestand eingestellt. Als Beleg dafür dient die Verurteilung. Das Urteil aber stützt sich in wesentlichen Teilen auf die Aussage genau dieses Zeugen.

Hinzu kommt ein Umstand, den ich festhalte, ohne eine Schlussfolgerung daraus zu ziehen: In der Anzeige hatte ich Rechtsanwalt Dr. Ingo Risch als Tatzeugen benannt. Die Antwort erging unmittelbar nach seinem Tod.

Worum es geht: Eine Entscheidung, deren Zustandekommen gerügt wird, wird zum Beweis ihrer eigenen Richtigkeit erklärt. Ich behaupte damit keine Absicht. Ich beschreibe die Form der Begründung — und diese Form lässt sich an vier Schreiben nachlesen.

Zusammenhang: Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Brocke (Ltd. OStA) · Gruppenleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Lazarenko (GL) · Dr. Mauntel · 5. Strafsenat des BGH · OStA Wachs

Alle Erklärungen an Eides statt

Dmitry Bagrash hat im Verlauf des Verfahrens mehrere formelle eidesstattliche Erklärungen aus der JVA Moabit und der JVA Heidering abgegeben. Sie sind Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der EGMR-Beschwerde.

EIDES STATT
15.01.2025
Anlage 9/F2 · JVA Moabit
Verweigerung der Revision-Ergänzung durch UKB auf Anweisung VRiLG Groß
Verletzung Art. 103 Abs. 1 GG und § 345 StPO.
↗ PDF öffnen → Chronik Nr. 15
EIDES STATT
14.03.2025
Anlage 23/F2 · JVA Moabit
Erneute Verweigerung — UKB erklärt Fristen als abgelaufen
Zwei Urkundsbeamtinnen verweigern Annahme der Revision-Ergänzung (Sachrüge).
↗ PDF öffnen → Chronik Nr. 35
EIDES STATT
20.06.2025
Anlage 44/F2 · JVA Heidering
Anstaltsleitung Heidering verweigert Zugang zum Urkundsbeamten
Antrag auf UKB-Zuführung für Anhörungsrügen → BVerfG und EGMR — mündlich abgelehnt, keine schriftliche Entscheidung.
↗ PDF öffnen → Chronik Nr. 85
EIDES STATT
02.08.2025
Anlage 61/F2 · JVA Heidering
EGMR-Entwürfe nicht ausgehändigt — Verletzung Briefgeheimnis
Brief mit EGMR-Beschwerdeentwürfen geöffnet und zurückbehalten. § 202 StGB, Art. 10 GG.
↗ PDF öffnen → Chronik Nr. 102
EIDES STATT
09.09.2025
Anlage 70/F2 · JVA Heidering
Keine Rechtsmittelbelehrung am Urteilstag — vollständige Isolation
Am 22.07.2024: keine Schriftstücke, keine Belehrung, kein Kontakt zum Verteidiger. Isolation durch Richter Groß und OStA Wachs.
↗ PDF öffnen → Chronik Nr. 112
EIDES STATT
30.09.2025
Anlage 75/F2 · JVA Heidering
OStA Wachs täuschte das Gericht über Feoktistovs Täterbenennung
Wachs behauptete: keine Benennung durch Ermittlungsbehörden. Feoktistovs öffentliche Aussage vom 02.02.2023 widerlegt dies direkt.
↗ PDF öffnen → Chronik Nr. 117

Originaldokumente

An Parlament, Aufsicht & Öffentlichkeit

  1. Welche konkrete Urteilsfassung lag dem BGH vor — enthielt sie die Normenkette oder nicht?
  2. Auf wessen Anweisung wurde der Urkundsbeamtin am 15.01.2025 verboten, die Revision-Ergänzung anzunehmen?
  3. Warum wurde Feoktistows Aussage vom 02.02.2023 nie in die Ermittlungen eingebettet — obwohl sie öffentlich zugänglich war?
  4. Hat OStA Wachs das Gericht wissentlich getäuscht, als er erklärte, es gebe keine Täterbenennung?
  5. Welche Sicherungen bestehen, damit Eingaben in Haftsachen unverzüglich (§ 306 Abs. 2 StPO: binnen drei Tagen) an die zuständige Instanz gelangen?
  6. Was ist der Inhalt der am 11.08.2025 zwischen JVA Heidering und Senatsverwaltung Justiz erarbeiteten „gemeinsamen Linie"?