Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
Am 07.05.2025 erging der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Verfahren 5 StR 72/25. Nach der Verfassungsbeschwerde wurde die Revision ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den eigenen Rügen verworfen.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Dieser Beschluss ist Hauptgegenstand einer der beiden Verfassungsbeschwerden. Gerügt wird insbesondere die Nichtberücksichtigung der eigenen Revisionsbegründungsergänzungen und der dokumentierten Blockaden.
Ausfertigung. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2025, Az. 5 StR 72/25. In der Strafsache gegen Dmitry Bagrash aus Berlin, geboren am 9. Mai 1968 in Moskau (Russische Föderation), wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Begehren des Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, kann keinen Erfolg haben, weil die Strafprozessordnung eine solche Fristverlängerung nicht vorsieht. Ein allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wäre schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat; ein Ausnahmefall, in dem trotz ordnungsgemäßer Begründung der Revision Wiedereinsetzung in die abgelaufene Revisionsbegründungsfrist gewährt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 5 StR 505/19 Rn. 1), liegt hier nicht vor.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten („Revisionsbegründungsergänzungen“) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
3. Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.
Cirener · Gericke · Mosbacher · Resch · von Häfen. Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 22.07.2024 – (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23). Ausgefertigt: Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Einordnung — drei Sätze, auf die es ankommt
Erstens. Der Senat hält selbst fest: „Die Schreiben des Angeklagten (‚Revisionsbegründungsergänzungen‘) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.“ Im späteren Beschluss vom 19.06.2025 wird das präzisiert auf „bis einschließlich Teil 7“ (Chronik Nr. 46). Damit steht amtlich fest, dass dem Senat der Inhalt dieser Schriftsätze bekannt war: die 13 Tage ohne Zündspuren, die Widersprüche der Beweiswürdigung, die Unterbrechungen meines letzten Wortes — und die in Teil 1 protokollierte Verweigerung des Zugangs zum Urkundsbeamten. Der Beschluss geht auf keinen dieser Punkte ein.
Zweitens. Ziffer 3 lautet: „Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.“ Kein einziges Schriftstück wird benannt, kein Datum, kein Aktenzeichen, und es wird nicht unterschieden, welche Eingabe aus welchem Grund scheitert. Für mich als Betroffenen ist damit nicht erkennbar, worauf sich diese Entscheidung bezieht — und deshalb auch nicht angreifbar. Die Liste dessen, was ich nachweislich eingereicht habe, findet sich unten.
Drittens. Der Senat hat die Revision über ein Urteil entschieden, das zu diesem Zeitpunkt die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO nicht enthielt. Nachgetragen wurde sie erst am 30.07.2025 — 373 Tage nach dem Urteil und 84 Tage nach dieser Entscheidung (Chronik Nr. 49).
Was dem Senat vor dem 07.05.2025 nachweislich zugegangen war
Diese Aufstellung dient dem Abgleich mit Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusses. Alle Schriftsätze sind mit Datum der Protokollierung bzw. der Absendung erfasst.
Revisionsbegründungsergänzungen, zu Protokoll der Geschäftsstelle: Teil 1 – 20.01.2025 (Nichtberücksichtigung des letzten Wortes, § 258 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG) · Teil 2 – 28.02.2025 (Unterbrechungen des letzten Wortes) · Teil 3 – 05.05.2025 (Beweiswürdigung zur Vorrichtung, § 261 StPO) · Teil 4 – 07.05.2025 (Corona-Soforthilfe). Die ursprünglichen Fassungen der Teile 3 bis 7 waren dem Bundesgerichtshof bereits am 18.03.2025 postalisch zugegangen.
Anträge und Rechtsbehelfe: 03.02.2025 einstweilige Anordnung und Feststellung beim Kammergericht · 13.02.2025 Schreiben an den Bundesgerichtshof · 17.02.2025 Antrag an den Bundesgerichtshof · 15.03.2025 Antrag wegen systematischer Verweigerung · 26.03.2025 Anhörungsrüge gegen Untätigkeit · 07.04.2025 Antrag auf vorläufige Annahme der Teile 5 bis 7.
Dokumentierte Verweigerungen der Protokollaufnahme vor dieser Entscheidung: 15.01.2025 · 24.02.2025 · 14.03.2025 · 18.03.2025. Diese vier Termine sind der Grund, weshalb Teile der Ergänzungen erst spät oder gar nicht zu Protokoll gelangten.
Die einzelnen Rügen aus diesen Schriftsätzen sind im Rügenverzeichnis zum 5. Strafsenat aufgeschlüsselt — 28 Punkte mit Norm, Datum der Protokollierung und der Angabe, ob sie im Beschluss vorkommen.
Eingangsbestätigungen habe ich zu keinem dieser Schriftstücke erhalten. Die Nachweise beruhen auf Protokollen der Geschäftsstelle und Sendungsnummern.
Herkunft des Dokuments
Beschluss des 5. Strafsenats vom 07.05.2025 (§ 349 Abs. 2 StPO), Ausfertigung: Google Drive. Zustellung am 21.05.2025 (Chronik Nr. 38).
Hinweis zur Quellenlage (Stand 11.08.2026): Die im Hauptordner unter dem Namen „Beschluss 5_Senat_07.05.2025.pdf“ abgelegte Datei enthält bei Abruf denselben Text wie „Beschluss_Vorsitzende_07.05.2025.pdf“ — also die Ablehnung von Entpflichtung und Akteneinsicht (F1-035). Es handelt sich um eine Doppelbenennung im Archiv. Die richtige Ausfertigung wurde am 11.08.2026 in einem anderen Ordner gefunden und ist oben im vollen Wortlaut wiedergegeben; die frühere Anmerkung, der Wortlaut liege nicht vor, ist damit gegenstandslos.
Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss 5. Strafsenats BGH.pdf (vollständig unter F1-044).