Diese Seite ordnet die Vorgänge um den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens in sechs Abschnitten: Feststellungen im Urteil · Zugang zur Rechtspflege · Verteidigung und Akteneinsicht · die Rechtsmittelbelehrung zu Anlage 29_F3 · unbeschiedene Anträge · Nichtvorlage und Fristen. Aufbau je Punkt: Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Die Bewertungen sind meine Einschätzung und ersetzen keine gerichtliche Feststellung; die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt.

I. Feststellungen im Urteil vom 22.07.2024

1Ein Urteil ohne Vorschriftenliste — nachgetragen nach 373 Tagen

Das Urteil vom 22.07.2024 enthielt die nach § 260 Abs. 5 StPO vorgeschriebene Liste der angewendeten Vorschriften nicht. Sie wurde am 30.07.2025 nachgetragen, bezeichnet als Berichtigung eines Schreibversehens — 373 Tage nach der Verkündung, 84 Tage nach der Revisionsentscheidung und nach Eintritt der Rechtskraft. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

§ 260 Abs. 5 StPO · § 267 StPO · § 35a StPO · Art. 103 Abs. 2 GG
Bedeutung: Der Bundesgerichtshof hat über ein Urteil entschieden, dessen Vorschriftenkette zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhanden war. Nach meiner Einschätzung lässt sich das mit dem Begriff des Schreibversehens nicht erfassen. Chronik Nr. 49 · Zugang zum Gericht, Nr. 106

2Die Tathandlung wird als feststehend formuliert

Das Urteil beschreibt die Ablage der Vorrichtung durchgehend als eigene Handlung: „Er aktivierte den Zeitzünder und platzierte den Brandsatz…“ (S. 14 Z. 31); „Die Kammer hatte jedoch angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen keine Zweifel daran, dass dieser Schalter vom Angeklagten betätigt wurde…“ (S. 28 Z. 17). Zugleich hält dasselbe Urteil fest, der Sachverständige könne „nicht sicher beurteilen, ob es sich bei der USBV um eine Attrappe handele oder nicht“ (S. 29 Z. 11), und der Zeuge aus dem Haus habe die beobachtete Person nicht als mich erkannt (S. 15 Z. 15) — obwohl er mich persönlich kannte.

§ 261 StPO · § 267 StPO · Art. 6 Abs. 2 EMRK
Bedeutung: Nach meiner Darstellung ist die Zuschreibung der Handlung durch keine Aussage und kein Sachbeweismittel gedeckt. Die vollständige Gegenüberstellung steht im kommentierten Urteil.

3Unterbrechungen des letzten Wortes

Nach meiner Darstellung wurde ich während meines letzten Wortes mindestens dreimal unterbrochen: als ich über meine politische Tätigkeit sprach, verbunden mit der Androhung, mir das letzte Wort zu entziehen; als ich die Beschlagnahme eines Banners im September 2021 ansprach; und als ich zur Corona-Soforthilfe vortrug. Im schriftlichen Urteil ist von diesen Ausführungen nichts enthalten.

§ 258 Abs. 2 StPO · Art. 103 Abs. 1 GG · BGH, Urteil vom 27.02.2004 – 2 StR 146/03
Bedeutung: Diese Rüge ist der Gegenstand der Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1 und Teil 2, die dem 5. Strafsenat nach dessen eigener Aussage vorlagen. Teil 1 · Teil 2 · Rügenverzeichnis
II. Zugang zur Rechtspflege

4Der Kontakt zur Religionsgemeinde — 142 Tage

Zwischen meinem ersten Antrag am 05.08.2024 und dem ersten Besuch eines Rabbiners am 24.12.2024 lagen 142 Tage. In dieser Zeit: mündliche Ablehnungen ohne Bescheid, ein Aushändigungsverbot für die schriftliche Entscheidung, die Rückgabe eines Briefes an die Gemeinde mit der Auflage, ihn offen zur Kontrolle an die Anklagebehörde zu senden, und schließlich die Freischaltung am Tag vor dem angekündigten Hungerstreikbeginn. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde nach 120 Tagen beschieden.

Art. 4 GG · § 53 StVollzG · § 119 StPO
Bedeutung: Die Rechtslage hat sich in diesen 142 Tagen nicht geändert — sie war von Anfang an dieselbe. Geändert hat sich nur der Druck. Kapitel Jüdische Gemeinde vollständig

5Der Beschluss vom 08.01.2025: erledigt, obwohl nicht erledigt

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde mit der Begründung beschieden, das Anliegen habe sich mit der Aufhebung der Haftbeschränkungen nach § 119 StPO erledigt. Gegenstand des Antrags war jedoch der Kontakt zur Religionsgemeinde, nicht § 119 StPO. Über die eigentliche Frage ist damit in keiner Instanz jemals sachlich entschieden worden.

§ 33a StPO · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 4 GG
Bedeutung: Ein Anliegen wird für erledigt erklärt, indem ein anderes Anliegen beschieden wird. Chronik F3-033

6Die Untätigkeitsbeschwerde wird vom Betroffenen selbst beantwortet

Auf meine Beschwerde wegen Untätigkeit nach § 198 GVG vom 13.01.2025 erging kein Beschluss, sondern ein formloser Brief mit der Mitteilung, von Untätigkeit könne keine Rede sein. Nach § 306 Abs. 2 StPO wäre die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen gewesen, wenn ihr nicht abgeholfen wird.

§ 306 Abs. 2 StPO · § 198 GVG · Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Bedeutung: Der Richter, dessen Untätigkeit gerügt wurde, hat die Rüge über sich selbst beantwortet — formlos und damit unanfechtbar. Chronik F3-035
III. Verteidigung und Akteneinsicht

7Entpflichtung zweier von drei Pflichtverteidigern

Am 12.09.2024 wurden zwei meiner drei Pflichtverteidiger entpflichtet. Der verbliebene Verteidiger war für mich ab September 2024 weder schriftlich noch telefonisch erreichbar; eine Abschrift der von ihm eingereichten Revisionsbegründung erhielt ich erst am 06.12.2024, acht Tage nach Ablauf der Begründungsfrist. Den zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Anwaltsbesuch halte ich fest; einen ursächlichen Zusammenhang behaupte ich nicht.

§ 140 StPO · § 143a StPO · Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK
Bedeutung: Eine formal bestehende Verteidigung, die faktisch nicht stattfindet, verschließt zugleich den eigenen Weg zum Gericht — denn Akteneinsicht steht nach § 147 StPO dem Verteidiger zu. Chronik Nr. 1 · Nr. 4

8Zwei einander ausschließende Begründungen für dieselbe Verweigerung

Am 12.12.2024 wurde die Akteneinsicht mit der Begründung abgelehnt, die Akten befänden sich nicht mehr im Gericht. Am 16.01.2025 wurde sie abgelehnt, weil mir als verteidigtem Angeklagten kein eigenes Recht auf Akteneinsicht zustehe. Beide Begründungen betrafen denselben Antrag.

§ 147 Abs. 4 StPO · § 33a StPO · Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK
Bedeutung: Ohne Akteneinsicht konnte ich Verfahrensrügen nicht substantiieren und später die Anforderung des Bundesverfassungsgerichts, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorzulegen, nicht erfüllen. Chronik Nr. 17
IV. Die Rechtsmittelbelehrung zu Anlage 29_F3

Ein Blatt mit zwei verschiedenen Belehrungen

Dem Antwortschreiben zu Anlage 29_F3 ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, deren Text nach Prüfung der Vorlage aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken besteht. Der Text setzt korrekt mit der Belehrung über die Beschwerde nach § 304 StPO ein, bricht im Satz ab und geht in Formulartext über die elektronische Einreichung sowie über Berufung, Revision, Nebenklage und Anschlusserklärung über — Rechtsmittel, die gegen einen Beschluss nicht statthaft sind. Eine Frist wird an keiner Stelle genannt.

Damit ist mir eine Belehrung zugegangen, die in dieser Zusammensetzung keinem Verfahrensstadium entspricht. Wie das Blatt entstanden ist, kann ich nicht beweisen; ich halte es für möglich, dass zwei Vorlagen übereinander kopiert wurden. Das ist meine Einschätzung. Belegt ist allein der Befund auf dem Blatt selbst.

§ 35a StPO (Pflicht zur Belehrung) · § 44 Satz 2 StPO (unterbliebene oder unrichtige Belehrung) · § 304 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Eine unrichtige Belehrung wirkt wie eine Falle. Wer ihr folgt, legt ein Rechtsmittel ein, das es nicht gibt; wer ihr nicht folgt, kennt die tatsächliche Frist nicht. Ich beantrage die technische Untersuchung des Originals. Reihe „Täuschung“ · Chronik F3-033
V. Anträge ohne Entscheidung

9Achtzehn Vorgänge, auf die keine Sachentscheidung erging

Die folgenden Anlagen dokumentieren Anträge, Erinnerungen und Rechtsbehelfe, auf die nach meiner Aufstellung keine Sachentscheidung erging — teils auch keine Eingangsbestätigung.

Aus Fall 2: Anlage 3_F2, 8_F2, 10_F2, 11_F2, 13_F2, 15_F2, 16_F2, 20_F2, 33_F2, 76_F2, 77_F2.
Aus Fall 3: Anlage 2_F3, 18_F3, 23_F3, 27_F3, 29_F3, 31_F3, 32_F3.

§ 37 StPO · § 306 Abs. 2 StPO · § 198 GVG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Gegen eine ablehnende Entscheidung gibt es ein Rechtsmittel. Gegen das Ausbleiben einer Entscheidung gibt es keines, weil nichts existiert, was angefochten werden könnte. Diese zweite Form der Verweigerung ist in der Chronik durchgehend dokumentiert.
VI. Nichtvorlage, Fristen und der Vorgang um die Geschäftsstelle

10Anlagen 14_F2 und 15_F2 — adressiert an BGH und Kammergericht, beantwortet vom Landgericht

Am 13.02.2025 ließ ich beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwei Anträge protokollieren, die ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und an das Kammergericht gerichtet waren; die Adressaten sind im Protokoll ausgewiesen. Nach dem vorgesehenen Geschäftsgang hätten sie über die interne Postverteilung an diese Gerichte gehen müssen. Geantwortet hat das Landgericht — der Vorsitzende des Ausgangsverfahrens. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten und der Vorsitzende befinden sich in derselben Liegenschaft in der Turmstraße.

Am 20.02.2025 ließ ich, weil keine Reaktion erfolgte, eine Sachstandsanfrage an beide Gerichte protokollieren (Anlage 20_F2).

§ 306 Abs. 2 StPO · § 21 GVG · Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter)
Bedeutung: Ich halte fest, dass Schriftstücke, die nicht an ihn gerichtet waren, in den Geschäftsgang des Vorsitzenden gelangten. Eine Erklärung dafür liegt mir nicht vor; ich beantrage die Klärung durch Akteneinsicht. Das ist ein dokumentierter Vorgang mit offener Erklärungslage — keine bewiesene Aktenentnahme. Chronik Nr. 29

11Nichtvorlage an das Beschwerdegericht

§ 306 Abs. 2 StPO verpflichtet das Ausgangsgericht, eine Beschwerde binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen, wenn es ihr nicht abhilft. Meine Beschwerden wurden nicht vorgelegt; ich musste mich am 08.10.2025 unmittelbar an das Kammergericht wenden. Dieses erklärte am 31.10.2025, es handele sich um eine Sollvorschrift ohne unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen.

§ 306 Abs. 2 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Bedeutung: Wenn die Nichtvorlage folgenlos bleibt, kann das Ausgangsgericht den gesetzlichen Instanzenzug faktisch aussetzen. Dies ist Gegenstand meiner Verfassungsbeschwerde vom 27.11.2025. Chronik Nr. 119 · Nr. 124 · Nr. 128

12Verweigerte Weiterleitung der Ergänzung Teil 2

In der Ergänzung Teil 6 vom 07.05.2025 beantragte ich ausdrücklich die gerichtliche Anordnung, die Ergänzung Teil 2 an das Revisionsgericht weiterzuleiten, weil dies zuvor unterblieben war. Der Antrag steht im Wortlaut auf der Website.

§ 345 Abs. 2 StPO · § 347 Abs. 1 StPO
Bedeutung: Bei fristgebundenen Rechtsmitteln ist die verzögerte Weiterleitung im Ergebnis dasselbe wie die Verweigerung. Ergänzung Teil 6 im Wortlaut
VII. Vom letzten Wort zur möglichen institutionellen Selbstverteidigung

13Die Unterbrechung des letzten Wortes

In seinem letzten Wort vor dem Landgericht Berlin I erklärte Dmitry Bagrash nach eigener Darstellung, sein erstes Ziel nach der Freilassung werde der Bundestag sein: Dort wolle er eine unabhängige parlamentarische Untersuchung des Versagens der Berliner Justiz und der Sicherheitsbehörden im Umgang mit russischen Geheimdienstoperationen anstoßen — gestützt auf das Beweismaterial seines eigenen Verfahrens. Während dieses letzten Wortes wurde er nach eigener Darstellung von Richter Groß unterbrochen; wesentliche Erklärungen zu seiner Unschuld fanden sich anschließend weder im Urteil erwähnt noch erkennbar berücksichtigt.

Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) · § 258 Abs. 3 StPO (letztes Wort)
Bedeutung: Diese Unterbrechung selbst ist eine Angabe des Betroffenen, keine amtlich festgestellte Tatsache — sie steht so nicht im Sitzungsprotokoll, das mir bislang nicht vorliegt. Was amtlich dokumentiert ist: Die angekündigte Untersuchung richtet sich unter anderem gegen dieselbe Institution, der Groß als Vorsitzender Richter angehört. Chronik F1-016 · F2-153

14Was zeitlich danach folgte

Die auf dieser Seite dokumentierten Vorgänge (Punkte 1–12) — verweigerte Akteneinsicht, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, unbeschiedene Anträge, Nichtvorlage an das Beschwerdegericht, Schriftstücke fremder Adressaten im eigenen Geschäftsgang — liegen alle nach der Urteilsverkündung vom 22.07.2024, in der das letzte Wort gehalten wurde. Eine bloße zeitliche Abfolge belegt keinen Zusammenhang. Sie ist aber der Ausgangspunkt für die Frage, die diese Seite offen und namentlich stellt.

Bedeutung: Ich behaupte nicht, dass Groß aus Selbstschutz gehandelt hat. Ich stelle fest, dass ein Muster von Verfahrensfehlern denselben Beteiligten begünstigt, gegen dessen Institution eine öffentlich angekündigte Untersuchung im Raum steht — und dass diese Möglichkeit bislang nicht ausgeschlossen wurde, weil niemand sie unabhängig geprüft hat.

15Die offene Frage

Zwei Erklärungen stehen nebeneinander, keine ist bewiesen: Entweder handelt es sich um eine Kette unabhängiger, jeweils für sich erklärbarer Einzelfehler — oder das wiederholte Muster hat einen gemeinsamen Nenner. Eine unabhängige Prüfung der Verfahrensführung durch Richter Groß in diesem Fall würde diese Frage beantworten. Eine solche Prüfung hat nach meiner Kenntnis bislang nicht stattgefunden.

Wer kann klären: Kammergericht (Dienstaufsicht) · Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin, § 5 Abs. 1 PetG Bln · die von Bagrash angekündigte parlamentarische Untersuchung selbst, sofern sie zustande kommt.

16Die unterschiedliche Besetzung bei Urteil und Berichtigungsbeschluss

Das Urteil vom 22.07.2024 trägt auf Seite 38 die Namen Groß · Loewenthal · Frank. Der Beschluss vom 30.07.2025, mit dem die fehlende Liste der angewendeten Vorschriften nachträglich eingefügt wurde, nennt als beschließende Kammer Groß · Loewenthal · Schlimm.

Die Kammer, die das Urteil nachträglich ergänzt hat, war damit anders besetzt als die, die es gesprochen hat. Die Begründung des Beschlusses besteht aus einem einzigen Satz: es liege ein offensichtliches Schreibversehen vor.

§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO · § 268 StPO · Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Bedeutung: Beide Namenslisten stehen in den Originaldokumenten und sind ohne Auslegung ablesbar. Ob daraus rechtliche Folgen erwachsen, beurteile ich nicht. Urteil, Seite 38 · Anlage 65_F2

17Der Zeuge Prof. Dr. Heinemann-Grüder — zweimal aus Bonn, nicht zur Sache befragt

Der Zeuge reiste zweimal eigens zur Hauptverhandlung an. Bei der ersten Vernehmung wies er anhand seines Mobiltelefons im Sitzungssaal nach, dass wir von März bis Mai 2022 praktisch jeden zweiten Tag kommuniziert hatten. Unmittelbar darauf griff Oberstaatsanwalt Wachs ein; von da an richteten sich die Fragen ausschließlich auf den Kenntnisstand des Zeugen über das Verfahren. Beim zweiten Termin hielt er sich nicht länger als etwa fünf Minuten im Saal auf.

Zu keinem der Beweisthemen, zu denen er geladen war, wurde er befragt — nicht zur Abstimmung meiner öffentlichen Tätigkeit, nicht zu deren Inhalt, nicht zu deren Legalität.

Nachdem sich die Saaltür hinter dem Zeugen geschlossen hatte, äußerte der Vorsitzende gegenüber Oberstaatsanwalt Wachs sinngemäß: „Herr Staatsanwalt, wozu brauchen wir eigentlich diesen Universitätsprofessor?“

§ 244 Abs. 2 StPO · Art. 103 Abs. 1 GG
Belegstufe: an Eides statt versichert am 30.08.2026 unter der Strafdrohung des § 156 StGB; ein Sitzungsprotokoll ist mir nicht zugänglich. Anlage 193_F2, Ziffern 8 bis 21 · Einordnung

18Die Unterbrechungen des letzten Wortes am 22.07.2024

Während meines letzten Wortes wurde ich nach meiner Darstellung mindestens dreimal unterbrochen: als ich über meine politische Tätigkeit sprach, als ich die Beschlagnahme des Banners im September 2021 ansprach und als ich zur Corona-Soforthilfe vortragen wollte. Bei der ersten Unterbrechung wurde mir sinngemäß erklärt, meine politische Tätigkeit sei irrelevant; die Entziehung des letzten Wortes wurde in Aussicht gestellt.

§ 258 Abs. 2 StPO · Art. 103 Abs. 1 GG
Belegstufe: an Eides statt versichert am 28.08.2026; schriftsätzlich aktenkundig seit dem 20.01.2025 durch eine zur Niederschrift genommene Ergänzung zur Revisionsbegründung. Anlage 192_F2 · Chronik F1-016

19Verfahrensstand: Strafanzeige vom 02.09.2026

Am 02.09.2026 habe ich bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter Groß und gegen Oberstaatsanwalt Wachs erstattet. Zugleich habe ich darauf hingewiesen, dass die Berliner Behörde in dem Verfahren selbst Verfahrensbeteiligte ist, und die Abgabe an eine außerhalb Berlins ansässige Generalstaatsanwaltschaft angeregt.

Ich beurteile ausdrücklich nicht, ob die hohe Schwelle des § 339 StGB erreicht ist. Das hat allein eine Strafverfolgungsbehörde zu prüfen. Solange keine Entscheidung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung.

§ 158 StPO · § 339 StGB
Beigefügt waren beide eidesstattlichen Versicherungen sowie der Urteilsauszug mit den Seiten 2, 29–31 und 38.
Quellen: Anlage 3_F2, 8_F2, 10_F2, 11_F2, 13_F2, 14_F2, 15_F2, 16_F2, 20_F2, 33_F2, 68_F2, 69_F2, 76_F2, 77_F2 · Anlage 2_F3, 18_F3, 23_F3, 25_F3, 27_F3, 29_F3, 31_F3, 32_F3 · Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 · Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 (Anlage 65_F2) · Anlage 192_F2, 193_F2 · Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1–8 · Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025 · Chronik F1-016, F2-153. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.