VRiLG Groß
Diese Seite ordnet die Vorgänge um den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens in sechs Abschnitten: Feststellungen im Urteil · Zugang zur Rechtspflege · Verteidigung und Akteneinsicht · die Rechtsmittelbelehrung zu Anlage 29_F3 · unbeschiedene Anträge · Nichtvorlage und Fristen. Aufbau je Punkt: Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Die Bewertungen sind meine Einschätzung und ersetzen keine gerichtliche Feststellung; die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt.
1Ein Urteil ohne Vorschriftenliste — nachgetragen nach 373 Tagen
Das Urteil vom 22.07.2024 enthielt die nach § 260 Abs. 5 StPO vorgeschriebene Liste der angewendeten Vorschriften nicht. Sie wurde am 30.07.2025 nachgetragen, bezeichnet als Berichtigung eines Schreibversehens — 373 Tage nach der Verkündung, 84 Tage nach der Revisionsentscheidung und nach Eintritt der Rechtskraft. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
2Die Tathandlung wird als feststehend formuliert
Das Urteil beschreibt die Ablage der Vorrichtung durchgehend als eigene Handlung: „Er aktivierte den Zeitzünder und platzierte den Brandsatz…“ (S. 14 Z. 31); „Die Kammer hatte jedoch angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen keine Zweifel daran, dass dieser Schalter vom Angeklagten betätigt wurde…“ (S. 28 Z. 17). Zugleich hält dasselbe Urteil fest, der Sachverständige könne „nicht sicher beurteilen, ob es sich bei der USBV um eine Attrappe handele oder nicht“ (S. 29 Z. 11), und der Zeuge aus dem Haus habe die beobachtete Person nicht als mich erkannt (S. 15 Z. 15) — obwohl er mich persönlich kannte.
3Unterbrechungen des letzten Wortes
Nach meiner Darstellung wurde ich während meines letzten Wortes mindestens dreimal unterbrochen: als ich über meine politische Tätigkeit sprach, verbunden mit der Androhung, mir das letzte Wort zu entziehen; als ich die Beschlagnahme eines Banners im September 2021 ansprach; und als ich zur Corona-Soforthilfe vortrug. Im schriftlichen Urteil ist von diesen Ausführungen nichts enthalten.
4Der Kontakt zur Religionsgemeinde — 142 Tage
Zwischen meinem ersten Antrag am 05.08.2024 und dem ersten Besuch eines Rabbiners am 24.12.2024 lagen 142 Tage. In dieser Zeit: mündliche Ablehnungen ohne Bescheid, ein Aushändigungsverbot für die schriftliche Entscheidung, die Rückgabe eines Briefes an die Gemeinde mit der Auflage, ihn offen zur Kontrolle an die Anklagebehörde zu senden, und schließlich die Freischaltung am Tag vor dem angekündigten Hungerstreikbeginn. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde nach 120 Tagen beschieden.
5Der Beschluss vom 08.01.2025: erledigt, obwohl nicht erledigt
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde mit der Begründung beschieden, das Anliegen habe sich mit der Aufhebung der Haftbeschränkungen nach § 119 StPO erledigt. Gegenstand des Antrags war jedoch der Kontakt zur Religionsgemeinde, nicht § 119 StPO. Über die eigentliche Frage ist damit in keiner Instanz jemals sachlich entschieden worden.
6Die Untätigkeitsbeschwerde wird vom Betroffenen selbst beantwortet
Auf meine Beschwerde wegen Untätigkeit nach § 198 GVG vom 13.01.2025 erging kein Beschluss, sondern ein formloser Brief mit der Mitteilung, von Untätigkeit könne keine Rede sein. Nach § 306 Abs. 2 StPO wäre die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen gewesen, wenn ihr nicht abgeholfen wird.
7Entpflichtung zweier von drei Pflichtverteidigern
Am 12.09.2024 wurden zwei meiner drei Pflichtverteidiger entpflichtet. Der verbliebene Verteidiger war für mich ab September 2024 weder schriftlich noch telefonisch erreichbar; eine Abschrift der von ihm eingereichten Revisionsbegründung erhielt ich erst am 06.12.2024, acht Tage nach Ablauf der Begründungsfrist. Den zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Anwaltsbesuch halte ich fest; einen ursächlichen Zusammenhang behaupte ich nicht.
8Zwei einander ausschließende Begründungen für dieselbe Verweigerung
Am 12.12.2024 wurde die Akteneinsicht mit der Begründung abgelehnt, die Akten befänden sich nicht mehr im Gericht. Am 16.01.2025 wurde sie abgelehnt, weil mir als verteidigtem Angeklagten kein eigenes Recht auf Akteneinsicht zustehe. Beide Begründungen betrafen denselben Antrag.
Ein Blatt mit zwei verschiedenen Belehrungen
Dem Antwortschreiben zu Anlage 29_F3 ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, deren Text nach Prüfung der Vorlage aus zwei nicht zusammengehörenden Blöcken besteht. Der Text setzt korrekt mit der Belehrung über die Beschwerde nach § 304 StPO ein, bricht im Satz ab und geht in Formulartext über die elektronische Einreichung sowie über Berufung, Revision, Nebenklage und Anschlusserklärung über — Rechtsmittel, die gegen einen Beschluss nicht statthaft sind. Eine Frist wird an keiner Stelle genannt.
Damit ist mir eine Belehrung zugegangen, die in dieser Zusammensetzung keinem Verfahrensstadium entspricht. Wie das Blatt entstanden ist, kann ich nicht beweisen; ich halte es für möglich, dass zwei Vorlagen übereinander kopiert wurden. Das ist meine Einschätzung. Belegt ist allein der Befund auf dem Blatt selbst.
9Achtzehn Vorgänge, auf die keine Sachentscheidung erging
Die folgenden Anlagen dokumentieren Anträge, Erinnerungen und Rechtsbehelfe, auf die nach meiner Aufstellung keine Sachentscheidung erging — teils auch keine Eingangsbestätigung.
Aus Fall 2: Anlage 3_F2, 8_F2, 10_F2, 11_F2, 13_F2, 15_F2, 16_F2, 20_F2, 33_F2, 76_F2, 77_F2.
Aus Fall 3: Anlage 2_F3, 18_F3, 23_F3, 27_F3, 29_F3, 31_F3, 32_F3.
10Anlagen 14_F2 und 15_F2 — adressiert an BGH und Kammergericht, beantwortet vom Landgericht
Am 13.02.2025 ließ ich beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwei Anträge protokollieren, die ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und an das Kammergericht gerichtet waren; die Adressaten sind im Protokoll ausgewiesen. Nach dem vorgesehenen Geschäftsgang hätten sie über die interne Postverteilung an diese Gerichte gehen müssen. Geantwortet hat das Landgericht — der Vorsitzende des Ausgangsverfahrens. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten und der Vorsitzende befinden sich in derselben Liegenschaft in der Turmstraße.
Am 20.02.2025 ließ ich, weil keine Reaktion erfolgte, eine Sachstandsanfrage an beide Gerichte protokollieren (Anlage 20_F2).
11Nichtvorlage an das Beschwerdegericht
§ 306 Abs. 2 StPO verpflichtet das Ausgangsgericht, eine Beschwerde binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen, wenn es ihr nicht abhilft. Meine Beschwerden wurden nicht vorgelegt; ich musste mich am 08.10.2025 unmittelbar an das Kammergericht wenden. Dieses erklärte am 31.10.2025, es handele sich um eine Sollvorschrift ohne unmittelbare verfahrensrechtliche Konsequenzen.
12Verweigerte Weiterleitung der Ergänzung Teil 2
In der Ergänzung Teil 6 vom 07.05.2025 beantragte ich ausdrücklich die gerichtliche Anordnung, die Ergänzung Teil 2 an das Revisionsgericht weiterzuleiten, weil dies zuvor unterblieben war. Der Antrag steht im Wortlaut auf der Website.
13Die Unterbrechung des letzten Wortes
In seinem letzten Wort vor dem Landgericht Berlin I erklärte Dmitry Bagrash nach eigener Darstellung, sein erstes Ziel nach der Freilassung werde der Bundestag sein: Dort wolle er eine unabhängige parlamentarische Untersuchung des Versagens der Berliner Justiz und der Sicherheitsbehörden im Umgang mit russischen Geheimdienstoperationen anstoßen — gestützt auf das Beweismaterial seines eigenen Verfahrens. Während dieses letzten Wortes wurde er nach eigener Darstellung von Richter Groß unterbrochen; wesentliche Erklärungen zu seiner Unschuld fanden sich anschließend weder im Urteil erwähnt noch erkennbar berücksichtigt.
14Was zeitlich danach folgte
Die auf dieser Seite dokumentierten Vorgänge (Punkte 1–12) — verweigerte Akteneinsicht, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, unbeschiedene Anträge, Nichtvorlage an das Beschwerdegericht, Schriftstücke fremder Adressaten im eigenen Geschäftsgang — liegen alle nach der Urteilsverkündung vom 22.07.2024, in der das letzte Wort gehalten wurde. Eine bloße zeitliche Abfolge belegt keinen Zusammenhang. Sie ist aber der Ausgangspunkt für die Frage, die diese Seite offen und namentlich stellt.
15Die offene Frage
Zwei Erklärungen stehen nebeneinander, keine ist bewiesen: Entweder handelt es sich um eine Kette unabhängiger, jeweils für sich erklärbarer Einzelfehler — oder das wiederholte Muster hat einen gemeinsamen Nenner. Eine unabhängige Prüfung der Verfahrensführung durch Richter Groß in diesem Fall würde diese Frage beantworten. Eine solche Prüfung hat nach meiner Kenntnis bislang nicht stattgefunden.
16Die unterschiedliche Besetzung bei Urteil und Berichtigungsbeschluss
Das Urteil vom 22.07.2024 trägt auf Seite 38 die Namen Groß · Loewenthal · Frank. Der Beschluss vom 30.07.2025, mit dem die fehlende Liste der angewendeten Vorschriften nachträglich eingefügt wurde, nennt als beschließende Kammer Groß · Loewenthal · Schlimm.
Die Kammer, die das Urteil nachträglich ergänzt hat, war damit anders besetzt als die, die es gesprochen hat. Die Begründung des Beschlusses besteht aus einem einzigen Satz: es liege ein offensichtliches Schreibversehen vor.
17Der Zeuge Prof. Dr. Heinemann-Grüder — zweimal aus Bonn, nicht zur Sache befragt
Der Zeuge reiste zweimal eigens zur Hauptverhandlung an. Bei der ersten Vernehmung wies er anhand seines Mobiltelefons im Sitzungssaal nach, dass wir von März bis Mai 2022 praktisch jeden zweiten Tag kommuniziert hatten. Unmittelbar darauf griff Oberstaatsanwalt Wachs ein; von da an richteten sich die Fragen ausschließlich auf den Kenntnisstand des Zeugen über das Verfahren. Beim zweiten Termin hielt er sich nicht länger als etwa fünf Minuten im Saal auf.
Zu keinem der Beweisthemen, zu denen er geladen war, wurde er befragt — nicht zur Abstimmung meiner öffentlichen Tätigkeit, nicht zu deren Inhalt, nicht zu deren Legalität.
Nachdem sich die Saaltür hinter dem Zeugen geschlossen hatte, äußerte der Vorsitzende gegenüber Oberstaatsanwalt Wachs sinngemäß: „Herr Staatsanwalt, wozu brauchen wir eigentlich diesen Universitätsprofessor?“
18Die Unterbrechungen des letzten Wortes am 22.07.2024
Während meines letzten Wortes wurde ich nach meiner Darstellung mindestens dreimal unterbrochen: als ich über meine politische Tätigkeit sprach, als ich die Beschlagnahme des Banners im September 2021 ansprach und als ich zur Corona-Soforthilfe vortragen wollte. Bei der ersten Unterbrechung wurde mir sinngemäß erklärt, meine politische Tätigkeit sei irrelevant; die Entziehung des letzten Wortes wurde in Aussicht gestellt.
19Verfahrensstand: Strafanzeige vom 02.09.2026
Am 02.09.2026 habe ich bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter Groß und gegen Oberstaatsanwalt Wachs erstattet. Zugleich habe ich darauf hingewiesen, dass die Berliner Behörde in dem Verfahren selbst Verfahrensbeteiligte ist, und die Abgabe an eine außerhalb Berlins ansässige Generalstaatsanwaltschaft angeregt.
Ich beurteile ausdrücklich nicht, ob die hohe Schwelle des § 339 StGB erreicht ist. Das hat allein eine Strafverfolgungsbehörde zu prüfen. Solange keine Entscheidung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung.