⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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An das Abgeordnetenhaus von Berlin

Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.

Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.

Acht Stationen, ein Zusammenhang —
und die Frage nach einem Untersuchungsausschuss

Diese Seite ist keine Sammlung von Einzelbeschwerden. Sie zeigt einen durchgehenden Vorgang: von der Unterbindung meiner politischen Tätigkeit gegen das Putin-Regime im September 2021 — mehr als ein Jahr vor meiner Verhaftung — bis zur Sperrung meines Videokontakts im Juli 2026, verhängt ausdrücklich wegen einer öffentlichen Anzeige gegen einen Richter und einen Staatsanwalt. Jede Station ist mit Primärdokumenten belegt und im Archiv nachprüfbar. Der Ausgangspunkt ist aktenkundig: Am 20.01.2025 wurde zur Niederschrift einer Rechtspflegerin protokolliert, dass ich eine parlamentarische Untersuchung meines Verfahrens anstrebe — alles Weitere datiert danach.

Adressiert an: die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin · den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz · den Petitionsausschuss · die Fraktionen (mit Ausnahme der AfD)
Drei Seiten für das Parlament — drei verschiedene Rollen
  • Abgeordnetenhaus — der Zusammenhang ← Sie sind hier
    Acht datierte Stationen, das BKA-Gutachten aus dem Urteil und die Frage nach einem Untersuchungsausschuss. Wenn Sie nur eine dieser Seiten lesen, dann diese.
  • Abgeordnete — fünf Feststellungen
    Die Kurzfassung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Bundestag und Abgeordnetenhaus: fünf Vorgänge zur Funktionsfähigkeit des Rechtswegs, ohne die Schuldfrage.
  • Petitionsausschuss — die Petition selbst
    Der förmliche Text: 30 Feststellungen, 11 Bitten, zu jedem Punkt die Vorschrift des PetG Bln, die dem Ausschuss die Befugnis gibt. Druckfähig.
Die Unterlagen dahinter sind dieselben. Unterschiedlich ist, wonach gefragt wird: Zusammenhang, Kurzüberblick oder förmliche Bitte mit Rechtsgrundlage.

Warum ich mich an das Parlament wende — und nicht nur an Gerichte

Alle Rechtswege, die mir offenstehen, gehe ich weiter. Der Grund, mich zusätzlich an das Parlament zu wenden, ist ein anderer: Was hier dokumentiert ist, lässt sich mit einzelnen Rechtsbehelfen nicht mehr erfassen. Jeder Einzelfall wird für sich geprüft — der Zusammenhang zwischen ihnen wird von keiner Stelle geprüft. Genau dieser Zusammenhang ist aber der Gegenstand.

Der Kern in einem Satz: Öffentliche politische Tätigkeit und die Inanspruchnahme von Rechtsschutz werden in meinem Fall nicht als Grundrechtsausübung behandelt, sondern als Gefahrenmerkmal — zuerst durch die Staatsanwaltschaft, dann durch das Gericht, schließlich durch den Vollzug, und zwar in Dokumenten, die dies wörtlich festhalten.

Beweisregel dieser Seite: Was durch ein Originaldokument belegt ist, wird als Tatsache dargestellt und ist im Archiv verlinkt. Was meine eigene Einschätzung, Vermutung oder Schlussfolgerung ist, wird ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Ich bitte, diese Trennung beim Lesen ernst zu nehmen — sie ist der Grund, warum dieses Material überhaupt überprüfbar ist.

Inhalt dieser Seite

Jeder Abschnitt ist einzeln verlinkbar und einzeln zitierbar. Wer nur einen Punkt prüfen will, braucht die übrigen nicht zu lesen.

Vier Belegstufen — sie stehen an jedem Abschnitt.
Amtlich festgestellt Ein Gericht oder eine Behörde hat es in einem eigenen Dokument niedergelegt. Schriftsätzlich aktenkundig Von mir zu Protokoll erklärt oder eingereicht, mit Datum und Aktenzeichen; der Inhalt ist damit belegt, nicht bestätigt. Meine Darstellung Meine Angabe, für die ich einstehe. Wo dazu kein amtliches Protokoll zugänglich ist, habe ich sie an Eides statt versichert (Anlage 192_F2). Offene Frage Ungeklärt; ich behaupte hier nichts, sondern bitte um Aufklärung.

Was ich im letzten Wort angekündigt habe — und seit wann es aktenkundig ist

Schriftsätzlich aktenkundig An Eides statt versichert

Am 22.07.2024 habe ich vor dem Landgericht Berlin I mein letztes Wort gehalten. An dessen Ende habe ich erklärt, dass ich nach meiner Entlassung mein eigenes Strafverfahren vom Deutschen Bundestag untersuchen lassen werde — damit das System zur Aufdeckung russischer Agenten in Deutschland verändert werden kann.

„Am Ende des letzten Wortes sagte ich, dass ich nach meiner Entlassung mein Strafverfahren vom Bundestag untersuchen lassen werde. Somit kann das System zur Suche und Neutralisierung russischer Agenten geändert werden.“ Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 1, Wortlaut — Chronik Nr. F1-016

Warum das für dieses Haus zählt, ist nicht der Inhalt, sondern das Datum und die Form. Diese Erklärung steht nicht in einem Brief und nicht in einem Interview. Sie wurde zur Niederschrift aufgenommen: Eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tiergarten erschien dafür an zwei Terminen in der JVA Moabit — am 17.01.2025 von 8:30 bis 11:00 Uhr und am 20.01.2025 von 8:30 bis 10:15 Uhr — und protokollierte meine Erklärung nach §§ 344, 345 StPO. Das Dokument trägt das Datum 20.01.2025.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19.06.2025 ausdrücklich festgehalten, dass ihm am 07.05.2025 die Ergänzungen bis einschließlich Teil 7 vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. Die Ankündigung einer parlamentarischen Untersuchung liegt damit nicht nur bei der Berliner Justiz, sondern auch beim höchsten deutschen Strafgericht in der Akte.

Die Feststellung in einem Satz: Spätestens seit dem 20.01.2025 ist gegenüber einer Justizbediensteten protokolliert, dass ich eine parlamentarische Untersuchung genau derjenigen Institutionen anstrebe, die anschließend über meinen Zugang zum Gericht, über meine Vollzugsprognose, über meinen Aufenthalt und über meinen Kontakt zur Öffentlichkeit entschieden haben. Alle Vorgänge unter den Stationen 5 bis 8 dieser Seite datieren nach diesem Tag.

Das gleiche Dokument enthält eine zweite Rüge, die für die Bewertung des Verfahrens wesentlich ist: Ich wurde während des letzten Wortes nach meiner Darstellung mehrfach unterbrochen — als ich über meine politische Tätigkeit sprach, als ich die Beschlagnahme des Banners im September 2021 ansprach und als ich zur Corona-Soforthilfe vortragen wollte. Im schriftlichen Urteil findet sich von diesen Ausführungen nichts. Diese Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 258 Abs. 2 StPO ist der Gegenstand der Ergänzungen Teil 1 und Teil 2.

Die Weiterleitung von Teil 2 an das Revisionsgericht unterblieb zunächst; ich musste sie mit der Ergänzung Teil 6 vom 07.05.2025 gesondert beantragen. Erst der Beschluss des BGH vom 19.06.2025 belegt, dass die Ergänzungen dort angekommen sind.

Was ich hier nicht behaupte. Ich behaupte nicht, dass diese Ankündigung die Ursache dessen ist, was danach geschah. Ein Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung liegt mir bis heute nicht vor; der genaue Wortlaut meines letzten Wortes beruht deshalb auf meiner Darstellung. Für diese Darstellung stehe ich nicht nur mit meinem Namen ein: Ich habe sie am 28.08.2026 an Eides statt versichert, unter der Strafdrohung des § 156 StGB, und der Veröffentlichung im Wortlaut ausdrücklich zugestimmt (Anlage 192_F2). Amtlich prüfbar sind zwei Dinge: dass diese Ankündigung am 20.01.2025 vor einer Rechtspflegerin protokolliert wurde — und dass ihr niemand widersprochen hat. Wer eine andere Erklärung für die Abfolge hat, kann sie vorlegen. Geprüft wurde bisher keine.

Acht dokumentierte Stationen

17.09.2021

1Die politische Tätigkeit wird unterbunden — vor jedem Tatvorwurf

Bei einer Mahnwache vor der russischen Botschaft beschlagnahmt die Berliner Polizei das Banner „Putin is a Killer“ — nach meiner Wahrnehmung und der eines anwesenden Polizisten auf direkte Anweisung des Oberstaatsanwalts Raupach. Dies geschieht mehr als ein Jahr vor meiner Verhaftung und hat mit dem späteren Tatvorwurf nichts zu tun.

Beleg: Hintergrund der Verfolgung · Was vor der Tat öffentlich war

23.09.2021
08.04.2022

2Die Russische Föderation nennt meine Organisation zweimal vor der OSZE

In zwei Erklärungen vor dem Ständigen Rat der OSZE nennt die russische Delegation Unkremlin e. V. namentlich — die zweite Erklärung sechzehn Tage vor der mir vorgeworfenen Tat. Das belegt nicht die Vorwürfe, die Russland erhebt. Es belegt, dass ein fremder Staat meine Organisation als politisches Ziel benannt hat.

Beleg: Quellenanalyse OSZE — mit Links zu den Originaldokumenten PC.DEL/1483/21 und PC.DEL/526/22

2022–2024

3Die Alternativhypothese wird nicht ermittelt

Der Leiter des Berliner Büros von RIA Nowosti / Sputnik, Sergej Feoktistow, benennt mich unmittelbar nach dem Auffinden der Vorrichtung öffentlich. Vor Gericht wird gleichwohl erklärt, niemand aus dem Umfeld russischer Staatsmedien habe mich gegenüber Ermittlern benannt. Ermittlungen zur russischen Spur und zum Brandanschlag auf mein Fahrzeug wurden eingestellt.

Beleg: Feoktistov-Dossier · Täuschung als modus operandi

22.07.2024

4Das Urteil — und was in ihm selbst steht

Verurteilung zu 5 Jahren und 4 Monaten. Ich bestreite die Tat. Für diese Seite entscheidend ist nicht meine Bestreitung, sondern was das Urteil an eigenen Feststellungen enthält und wo diese nach meiner Überzeugung von den Schlussfolgerungen abweichen — unter anderem zur fehlenden Zündspur der aufgefundenen Vorrichtung und zur nicht festgestellten Funktion der elektronischen Bauteile. Die Liste der angewendeten Vorschriften wurde 373 Tage nach der Verkündung nachgereicht.

Beleg: Urteil, Seite für Seite kommentiert · Das BKA-Gutachten im Urteil ↓ · Das Strafverfahren

seit 2024

5Der Zugang zum Gericht wird zum Hindernislauf

Sechs dokumentierte Verweigerungen der Protokollaufnahme zwischen Januar und März 2025. Ein fristgebundener Rechtsbeschwerdeentwurf, laut Deutscher Post am 19.08.2026 zugestellt, wird mir erst am 24.08.2026 ausgehändigt — in geöffnetem Zustand, fünf Tage später, bei laufender Frist. Post des Bundesverfassungsgerichts und der Verteidigung kam geöffnet an. Über ein- und ausgehende Post wird nach Auskunft der Anstalt keine Protokollierung geführt.

Beleg: Zugang zur Justiz verweigert · Verzögerte Aushändigung, 19.–24.08.2026

17.04.2026

6Der Vollzugsplan sagt es selbst

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und das zugrunde liegende Diagnostikverfahren begründen die Versagung des offenen Vollzugs ausdrücklich mit fehlender Anerkennung der Verurteilung, mit meinem Festhalten an der Wiederaufnahme und mit meiner Absicht, Namen und Fotos amtlich handelnder Personen zu veröffentlichen — bei einem Vollzugsverlauf, den dasselbe Dokument als „meldungsfrei“ bezeichnet. Dasselbe Dokument hält fest, ein Engagement im legalen Rahmen sei „grundsätzlich nicht als problematisch zu bewerten“.

Beleg: Anlage 115_F2 — Vollzugs- und Eingliederungsplan · Anlage 137_F2 — Diagnostikverfahren

27.04.2026

7Das Ausweisungsverfahren

Parallel wird ein Verfahren zur Beendigung meines Aufenthalts eingeleitet. Ich bin als jüdischer Kontingentflüchtling 1993 nach Deutschland gekommen; Unkremlin e. V. ist in Russland als „unerwünschte Organisation“ eingestuft. Was eine Rückführung in die Russische Föderation für mich bedeuten würde, ist Gegenstand meiner Beschwerde zum EGMR.

Beleg: Fall 2 — Zugang zum Gericht · OSZE-Analyse: Risikoeinschätzung

02.06.2026
17.07.2026

8Die Anzeige — und die Antwort darauf

Am 02.06.2026 erhebe ich öffentlich, mit vollem Namen und unter Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung für falsche eidesstattliche Angaben, den Vorwurf strafbarer Handlungen gegen den Vorsitzenden Richter Groß und Oberstaatsanwalt Wachs. Die Erklärung richtet sich ausdrücklich auch an Mitglieder des Deutschen Bundestages. Am 17.07.2026 sperrt die JVA Heidering meinen Videokontakt für drei Monate — nach eigener Aussage der Anstaltsleitung ausdrücklich wegen dieser Videoansprache. Zur inhaltlichen Substanz der Vorwürfe fällt in dem Gespräch kein Wort.

Beleg: Petition an den Bundestag, 27.08.2026 · Open Statements

Das Gutachten des Bundeskriminalamts steht im Urteil selbst

Amtlich festgestellt

Während der laufenden Hauptverhandlung beauftragte der Vorsitzende am 28.08.2023 Frau Dr. Cox — Diplomchemikerin und Leiterin des Fachbereichs Brand und Raumexplosion beim Bundeskriminalamt — mit einem Gutachten zu der Frage, ob die Vorrichtung am konkreten Ablageort geeignet gewesen wäre, einen Brand oder eine Explosion herbeizuführen. Das Gutachten ging am 27.09.2023 ein, am Folgetag wurde es an die Verfahrensbeteiligten weitergeleitet; am 15.11.2023 wurde die Sachverständige dazu gehört.

Ihr Ergebnis hat die Kammer in das Urteil aufgenommen (Originalseiten 29 bis 31):

  • Ein Inbrandsetzen des Gebäudes war am konkreten Ablageort nicht möglich — im Wesentlichen wegen der fehlenden Luft- und Sauerstoffzufuhr im Lichtschacht.
  • Auch das Szenario der Fensterscheiben — Feuer brennt lange genug, um die Doppelverglasung bersten zu lassen — sei anhand der Abmessungen des Schachts nahezu auszuschließen.
  • Die polizeiliche Vorstellung von der Wirkung der Gaskartusche bezeichnete die BKA-Sachverständige aus fachlicher Sicht als eher fernliegend; für eine explosionsartige Umsetzung hätte die im Schacht gar nicht erreichbare Durchmischung gefehlt.
  • Der zweite BKA-Sachverständige, Dipl.-Ing. Blumberg, konnte wegen des Zerstörungsgrades nicht nachvollziehen, welche Intention mit der Elektronik verfolgt wurde — und nach dem Urteilstext nicht einmal sicher beurteilen, ob es sich um eine Attrappe handelte. Die Vorrichtung war aus Sicherheitsgründen gesprengt worden, bevor sie vollständig untersucht war.
Das ist kein Vortrag der Verteidigung. Die Bundesbehörde, die in Deutschland für Brand- und Explosionsgutachten zuständig ist, hat eine Brandgefahr am tatsächlichen Ablageort ausgeschlossen. Diese Feststellung steht nicht in meinem Schriftsatz — sie steht auf Seite 29 ff. des Urteils, mit dem ich wegen versuchten Mordes zu fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden bin.
Und hier die juristische Ehrlichkeit, die dazugehört. Ich argumentiere ausdrücklich nicht, dass die Verurteilung schon deshalb falsch sei, weil die Vorrichtung untauglich gewesen wäre: Nach § 23 Abs. 3 StGB ist auch der untaugliche Versuch grundsätzlich strafbar. Wer diesen Einwand erhebt, macht es der Gegenseite zu leicht. Ich habe diese eigene frühere Formulierung auf der Website öffentlich korrigiert.

Die Frage, die sich für ein Parlament stellt, ist deshalb eine andere — und sie betrifft nicht die Schuldfrage, sondern die Verhältnismäßigkeit alles Folgenden:

  • Wie wird eine Gefährlichkeit, die das eigene Gutachten des Bundeskriminalamts am konkreten Ort ausschließt, gleichwohl zur Grundlage der Strafzumessung?
  • Und vor allem: Wie wandert dieselbe Gefährlichkeitsannahme weiter in die Vollzugsprognose, in der mir bis heute der offene Vollzug versagt wird — bei einem Vollzugsverlauf, den dieselbe Anstalt als „meldungsfrei“ bezeichnet?

Wie diese Gefährlichkeitsannahme in die Vollzugsprognose gelangt — der dokumentierte Weg ↓

Das vollständige Urteil, Seite für Seite kommentiert → · Was gilt, wenn das gilt?

Wie aus einem Tatvorwurf eine Charaktereigenschaft wurde — und was die Kamera zeigte

Amtlich festgestellt Schriftsätzlich aktenkundig

Der vorige Abschnitt endet mit einer Frage: Wie wandert eine Gefährlichkeit, die das Gutachten des Bundeskriminalamts am konkreten Ort ausschließt, weiter in die Entscheidung über den offenen Vollzug? Der Weg ist dokumentiert, und er lässt sich an fünf Behördendokumenten Datum für Datum nachvollziehen.

16.01.
2026

Vorbemerkung: Der Plan existierte elf Monate lang nicht

Das Berliner Vollzugsrecht verlangt den Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der rechtskräftigen Entscheidung. Rechtskraft trat am 07.05.2025 ein. Am 16.01.2026 — über acht Monate später — existierte weder ein Plan noch die vorgeschriebene Konferenz, und ich musste beides förmlich beantragen, mit Fristsetzung und mit Kopie an die Pressestelle der Senatsverwaltung.

Das Dokument, das mir seither entgegengehalten wird, ist erst entstanden, nachdem ich seine Erstellung erzwungen hatte — drei Monate nach diesem Antrag.

Beleg: Anlage 94_F2, Antrag vom 16.01.2026

17.04.
2026

Die Quelle: Diagnostikverfahren der JVA Moabit

Das Verfahren nach § 8 StVollzG Bln enthält den einzigen standardisierten, überprüfbaren Messwert des gesamten Vorgangs: LSI-R = 20 — ein Rückfallrisiko im unteren Durchschnitt. In keiner der späteren Entscheidungen wird diese Zahl noch erwähnt. Die ungünstige Prognose entsteht erst daneben, in freier Bewertung: „starkes Wutempfinden“, „ausgeprägtes Kränkungserleben“, „deutlich formulierter Vergeltungsdrang“.

Dasselbe Dokument formuliert den richtigen Grundsatz — Aktivismus und die Wahrnehmung eigener Rechte seien im legalen Rahmen nicht problematisch — und bezeichnet im selben Absatz die „starke inhaltliche und emotionale Einengung auf dieses Thema“ als zentralen Risikofaktor. Erlaubt ist die Ausübung des Rechts, gefährlich ist ihre Intensität.

Beleg: Anlage 137_F2 · gezeichnet „Im Auftrag / E4“, ohne Namen

17.04.
2026

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan

Die Missbrauchsgefahr wird auf die „starke Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz“ gestützt und darauf, dass eine Straftatauseinandersetzung nicht möglich sei, weil ich mich zu Unrecht verurteilt fühle. Auch dieses Dokument trägt weder Unterschrift noch den Namen einer verantwortlichen Person.

Beleg: Anlage 115_F2, ausgehändigt am 24.04.2026

07.05. &
26.05.2026

Die Weitergabe — wörtlich

Die Stellungnahme der JVA Heidering stützt sich auf dasselbe Diagnostikverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin übernimmt dessen Formulierung sodann im Wortlaut: „Der Verurteilte ist von starkem Wutempfinden, ausgeprägtem Kränkungserleben und deutlich formuliertem Vergeltungsdrang getrieben.“ Das ist keine eigenständige Prüfung, sondern eine Übernahme. Die Seite mit diesem Satz erhielt ich erst am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der Entscheidung, gegen die ich mich damit hätte wehren müssen.

Belege: Anlage 138_F2 · Anlage 148_F2, gezeichnet Gruppenleiter Lazarenko — Dossier

06.2026
– 07.2026

Die Verstetigung

Dieselbe Begründungsfigur kehrt in der Stellungnahme der JVA (Anlage 128_F2), im Beschluss über die vorzeitige Entlassung, im Bescheid zur Videosperre und in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2026 wieder. Sie wird über rund zwei Dutzend Anlagen fortgeschrieben, ohne dass ihr in dieser Zeit eine einzige neue Tatsache hinzugefügt worden wäre.

Belege: 128_F2 · 132_F2 · 133_F2 · 139_F2 (Beschluss vom 24.06.2026) · 146_F2 · 147_F2 · 150_F2 · 151_F2 · 152_F2 · 153_F2 · Chronik-Archiv

Der Vorwurf hat sich unterwegs verwandelt. Am Anfang steht eine Tat, deren Gefährlichkeit die eigene Sachverständige des Bundeskriminalamts am konkreten Ort ausgeschlossen hat. Am Ende steht eine Eigenschaft meiner Person — Wut, Kränkung, Vergeltungsdrang —, die keiner Überprüfung mehr zugänglich ist und die jede Rechtsmitteleinlegung bestätigt, weil Rechtsmittel als „Kampf gegen die Justiz“ gelesen werden. Der einzige messbare Wert des Verfahrens, LSI-R 20, wird nach dem 17.04.2026 nie wieder genannt.

Im August 2026 wurde diese Annahme zum ersten Mal an einem realen Vorfall gemessen

Am 05.08.2026 kam es in der Werkhalle 3 der JVA Heidering zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen. Ich wurde vom Arbeitsplatz suspendiert — die Annahme lief also zunächst gegen mich. Dann wertete die Anstalt die Kameraaufzeichnung aus.

Nach Auswertung der Kameraaufzeichnungen konnte festgestellt werden, dass Herr Bagrash nicht Aggressor in der Auseinandersetzung gewesen ist. Die Suspendierung wurde zum 10.08.2026 aufgehoben, der Verdienstausfall vom 05. bis 07.08.2026 vollständig erstattet. JVA Heidering, Schreiben vom 19.08.2026, zugegangen 21.08.2026, Gz. LBQ 4514-11/26 — sinngemäße Wiedergabe, Anlage 14_F5 · Chronik Nr. F5-021

Ich halte ausdrücklich fest, dass die Anstalt hier korrekt gehandelt hat. Sie hat ein objektives Beweismittel ausgewertet, es zu meinen Gunsten gewertet, die belastende Maßnahme von sich aus aufgehoben und den Schaden ersetzt. Das erkenne ich an — und gerade deshalb ist der Vorgang für dieses Haus von Bedeutung.

Was ich daraus nicht ableite. Ein einzelner Vorfall widerlegt keine Prognose. Er stammt aus dem August 2026, die Prognose vom April 2026; er betrifft eine Situation, nicht eine Lebensführung. Ich behaupte nicht, damit sei das Diagnostikverfahren erledigt.

Was daraus folgt, ist enger und härter. In dem gesamten Vorgang gibt es eine einzige Gelegenheit, bei der die zugeschriebene Impulsivität an einem tatsächlichen Verhalten in einer zugespitzten Lage überprüft werden konnte, mit einem objektiven Beweismittel und ohne mein Zutun. Diese eine Überprüfung fand statt — und sie fiel gegen die Zuschreibung aus. Ein Beweismittel, das die Prognose stützt, ist in keinem der genannten Dokumente benannt.

Und der Vorgang beweist noch etwas: Die Auswertung objektiver Beweismittel ist möglich und dauert Tage. Sie findet statt, wenn die Stelle sie will.
  • Warum wird der einzige standardisierte Messwert des Verfahrens — LSI-R 20, unterdurchschnittliches Rückfallrisiko — nach dem 17.04.2026 in keiner Entscheidung mehr erwähnt?
  • Auf welches überprüfbare Beweismittel stützen sich „starkes Wutempfinden“ und „deutlich formulierter Vergeltungsdrang“ — und warum übernimmt eine Generalstaatsanwaltschaft eine solche Formulierung wörtlich, statt sie zu prüfen?
  • Wie kann sich ein Gefangener gegen eine Bewertung wehren, deren tragenden Satz er erst zwanzig Tage nach der darauf gestützten Entscheidung zu sehen bekommt?
  • Weshalb tragen die beiden Ausgangsdokumente — Diagnostikverfahren und Vollzugsplan — weder Unterschrift noch den Namen einer verantwortlichen Person?
  • Ist der Anstalt und der Generalstaatsanwaltschaft die Feststellung vom 21.08.2026 bekannt — und ist sie in die weitere Prognose eingeflossen?

Belegstand: Das Schreiben vom 21.08.2026 liegt mir im Wortlaut vor; der Scan des Originals wird nachgereicht und an dieser Stelle ergänzt. Bis dahin ist die Wiedergabe als sinngemäß gekennzeichnet.

Am 18.08.2026 hat sich die Kette geschlossen — der Rechtsweg ist erschöpft

Amtlich festgestellt

Das Kammergericht, 2. Strafsenat (Richter Herb, Kupferschmidt, Hollering), hat meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen — „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“, auf meine Kosten. Ein weiteres Rechtsmittel gibt es nicht.

Damit steht die Kette vollständig, von der ersten bis zur letzten Instanz. Sie beginnt mit einem Vollzugsplan, den es elf Monate lang nicht gab und den ich förmlich erzwingen musste. Sie führt über ein Diagnostikverfahren, das mir Wut, Kränkung und Vergeltungsdrang zuschreibt und dessen einzigen messbaren Wert — LSI-R 20, unterdurchschnittliches Rückfallrisiko — danach niemand mehr erwähnt. Sie geht weiter über die wörtliche Übernahme dieser Zuschreibung durch die Generalstaatsanwaltschaft und über einen Gerichtsbeschluss, der sich auf eine „außerordentliche Gefährdung“ stützt, die das Gutachten des Bundeskriminalamts am konkreten Ort ausschließt. Und sie endet mit einem Beschluss, der die Einholung eines Gutachtens für entbehrlich hält, weil die Zuschreibung schon feststehe.

Der Zirkelschluss in einem Satz: Ein Sachverständiger sei nicht nötig gewesen, weil eine Aussetzung „von vornherein ausgeschlossen“ war — und ausgeschlossen war sie wegen einer Bewertung, für die in keinem der beteiligten Dokumente ein Beweismittel benannt ist. Die Annahme wird zum Grund dafür, sie nicht zu prüfen.

Der Senat stützt sich außerdem auf den Vermerk über den Anhörungstermin vom 24. Juni 2026. Dieser Vermerk lag dem Gericht vor. Mir lag er nicht vor — ebenso wenig wie die vollständige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die ich erst zwanzig Tage nach der Entscheidung erhalten habe.

Was ich hinnehme. Meine Rüge zur fehlenden Öffentlichkeit der Anhörung hat der Senat unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass § 169 Abs. 1 GVG für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht gilt. Das entspricht der herrschenden Auffassung. Diesen Punkt führe ich nicht weiter.

Was daraus folgt. Ich habe jede Instanz beschritten, die mir offenstand. Keine hat geprüft, worauf die Zuschreibung beruht. Nicht, weil man sie für bewiesen hielt — sondern weil keine Instanz sich für zuständig hielt, das zu fragen. Genau an dieser Stelle endet das, was Gerichte für mich tun können, und beginnt das, was nur ein Parlament tun kann.

Fachlich begleitet, staatlich beobachtet — und im Verfahren nur begrenzt gehört

Amtlich festgestellt Meine Darstellung

Ein wiederkehrender Einwand gegen mich lautet, meine Aktionen seien die eines Einzelnen ohne Rückbindung gewesen. Das trifft nicht zu, und es ist überprüfbar. Meine öffentliche Arbeit gegen das Putin-Regime war seit 2021 mit deutschen Osteuropa-Fachleuten abgestimmt — unter anderem mit Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder, Politikwissenschaftler in Bonn, Mitarbeiter des Internationalen Konversionszentrums Bonn (BICC) und langjähriger Berater deutscher Regierungsstellen in Osteuropafragen. Er nahm am Demokratie-Camp vor dem Brandenburger Tor per Videoverbindung teil.

In meinem letzten Wort habe ich ihn ausdrücklich als einen der Zeugen benannt, die bestätigen, dass sich meine gesamte Tätigkeit gegen russische Agenten und Propagandisten auf legalem und offiziellem Weg richtete — neben den Zeugen Wiedemann, Wendling und Sander. Dieser Passus steht im Wortlaut in der zur Niederschrift genommenen Ergänzung Teil 1 vom 20.01.2025.

Unabhängig von meiner Akte überprüfbar: Die „Nowaja Gaseta Europa“ hat am 25.07.2025 eine ausführliche Recherche zu meinem Fall veröffentlicht (Autor Ilja Asar). Darin kommt Prof. Heinemann-Grüder selbst zu Wort und schildert unsere Zusammenarbeit — unter anderem, dass er nach Kriegsbeginn mit mir erörtert hat, welcher Zugang zur Bundesregierung nötig sei, damit die Ukraine die benötigten Waffen erhält. Redaktioneller Hinweis: Der Artikel ist russischsprachig; dies ist meine Zusammenfassung, kein Zitat. Der Beitrag ist verlinkt, nicht wiedergegeben.
novayagazeta.eu, 25.07.2025 ↗
The Insider, Videorecherche vom 04.10.2023: „Akzija s podschogom“ — „Hat ein russischer Aktivist versucht, die Redaktion von RIA Nowosti in Deutschland in Brand zu setzen?“ ↗
Redaktioneller Hinweis: russischsprachige Videorecherche, hier nur verlinkt und nicht wiedergegeben; der deutsche Titel ist meine Übersetzung. Die Aufzeichnung ist auf dem YouTube-Kanal Unkremlin gespiegelt. Nach meiner Kenntnis kommt Prof. Heinemann-Grüder darin selbst zu Wort. Das Veröffentlichungsdatum liegt neun Monate vor dem Urteil und rund sechs Wochen vor der Anhörung der BKA-Sachverständigen am 15.11.2023 — die Fragen dieser Recherche waren also während der laufenden Hauptverhandlung öffentlich gestellt.

Was im September 2024 geschah. Prof. Heinemann-Grüder besuchte mich Anfang September 2024 in Haft. Der Besuch stand unter Beobachtung des Landeskriminalamts; mir wurde ausdrücklich untersagt, über das laufende Verfahren zu sprechen. Ich konnte ihm lediglich mitteilen, dass ich zu meinen Verteidigern keinen Kontakt mehr hatte und Ermittlungen gegen Oberstaatsanwalt Wachs einleiten wollte.

Anfang
09.2024

Besuch eines Regierungsberaters unter Beobachtung des LKA

Untersagung, über das eigene laufende Verfahren zu sprechen.

Beleg: Verweigerter Anwaltswechsel · Chronologie Fall 2

12.09.2024

Entpflichtung von zwei der drei Pflichtverteidiger

Der Vorsitzende Richter Groß entpflichtet RA Mumm und RA Jochmann. Es verblieb ein Verteidiger, der über Monate faktisch nicht erreichbar war — auch nicht für die Vorbereitung der Revision.

Beleg: Beschluss des LG Berlin vom 12.09.2024, Anlage 25_F3 — Chronik Nr. F2-001

Belegstufe. Amtlich festgestellt ist der Beschluss vom 12.09.2024 und sein Inhalt. Meine Darstellung ist, dass der Besuch unter LKA-Beobachtung stand und mir ein Redeverbot über mein eigenes Verfahren erteilt wurde; beides habe ich am 28.08.2026 an Eides statt versichert (Anlage 192_F2, Ziffern 8 bis 10). Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem behaupte ich nicht. Ich stelle die Abfolge fest und die Tatsache, dass sie bisher von keiner Stelle geprüft worden ist.

Daraus ergeben sich zwei Fragen, die dieses Haus stellen kann und ich nicht:

  • Welche Dienststelle hat die Beobachtung des Besuchs eines Regierungsberaters bei einem Gefangenen veranlasst, welchen Inhalt hatte die Auswertung — und an wen wurde sie weitergegeben?
  • Auf welcher Rechtsgrundlage wird einem Gefangenen untersagt, mit einem von ihm benannten Zeugen über sein eigenes Verfahren zu sprechen?

Ergänzend zur Rolle sachkundiger Zeugen im Verfahren: Dossier Feoktistov, Abschnitt 3 · Täuschung als modus operandi

Zweimal aus Bonn angereist — und zu keinem einzigen der Umstände befragt, zu denen er geladen war

An Eides statt versichert

Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder wurde auf Betreiben meiner Verteidiger als Zeuge geladen. Er lebt und lehrt in Bonn und reiste eigens nach Berlin an — zweimal.

Bei der ersten Vernehmung fragte das Gericht, wie häufig wir nach Kriegsbeginn Kontakt hatten, konkret von März bis Mai 2022. Der Zeuge nahm im Sitzungssaal sein Mobiltelefon zur Hand, rief unseren Nachrichtenverlauf auf und teilte dem Gericht mit: praktisch jeden zweiten Tag.

Unmittelbar darauf griff Oberstaatsanwalt Wachs ein und verwies auf ein im Internet erschienenes Interview des Zeugen. Von diesem Punkt an richteten sich die Fragen nicht mehr auf meine Tätigkeit oder auf die Reaktionen, die sie auslöste, sondern darauf, was der Zeuge über mein Verfahren wusste und woher.

Als der Zeuge seine Quellen benannte — Stellen des Verfassungsschutzes und des Bundesnachrichtendienstes — verlangten Staatsanwaltschaft und Gericht in öffentlicher Sitzung die Namen der einzelnen Auskunftspersonen. Eine davon nannte er nicht. Der Vorsitzende beendete die Vernehmung und legte ihm nahe, über sein Verhalten nachzudenken.

Zum zweiten Termin erschien der Zeuge mit Rechtsanwalt. Er nannte den Namen. Der Vorsitzende erklärte, er habe keine weiteren Fragen. Der Zeuge hielt sich an diesem Tag nicht länger als etwa fünf Minuten im Saal auf.

Herr Staatsanwalt, wozu brauchen wir eigentlich diesen Universitätsprofessor? Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Groß gegenüber Oberstaatsanwalt Wachs, unmittelbar nachdem sich die Saaltür hinter dem Zeugen geschlossen hatte — sinngemäße Wiedergabe, an Eides statt versichert am 30.08.2026, Anlage 193_F2, Ziffer 19

Der Zeuge wurde zu keinem einzigen der Umstände befragt, zu denen er geladen worden war: nicht zur Abstimmung meiner öffentlichen Tätigkeit, nicht zu deren Inhalt, nicht zu deren Legalität, nicht zu den Reaktionen, die sie auslöste. Genau diese Umstände betreffen die Konstruktion des Motivs, auf der das Urteil beruht.

Wovon der Zeuge hätte berichten können

Im Frühjahr 2022 fragte ich ihn, was Deutschland von Waffenlieferungen an die Ukraine abhalte. Seine Antwort: Gegner solcher Lieferungen beriefen sich auf eine „historische Schuld“ Deutschlands gegenüber Russland. Daraufhin verfasste ich zwei Musterschreiben im Namen russischer Staatsbürger — an Bundeskanzler Olaf Scholz und an den Europaabgeordneten Sergey Lagodinsky — und stellte sie als Word- und PDF-Datei mit bereits eingetragener Empfängeranschrift öffentlich bereit. Jede Person konnte ihren Namen eintragen, unterschreiben und das Schreiben für 85 Cent Porto absenden. Der Zeuge half bei den Formulierungen.

Das ist der Maßstab, den ich dem Haus zur Betrachtung vorlege. Diese Aktion fällt in denselben Zeitraum wie die Erwähnung von Unkremlin e. V. in Dokumenten der OSZE — und wie der Vorgang, für den ich wegen versuchten Mordes verurteilt worden bin. Meine dokumentierte Methode war ein Musterbrief für 85 Cent, gerichtet an den Bundeskanzler und an einen Europaabgeordneten. Über diese Methode und über die Abstimmung meiner Aktionen konnte genau ein Zeuge aussagen. Er wurde dazu nicht gefragt.
Belegstufe und Grenzen. Ein Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung ist mir bis heute nicht zugänglich gemacht worden; der Ablauf beruht deshalb auf meiner Darstellung, die ich am 30.08.2026 unter der Strafdrohung des § 156 StGB an Eides statt versichert habe.

Die Versicherung zieht die Grenzen selbst: Sie behauptet nicht, dass Oberstaatsanwalt Wachs eine Vernehmung des Zeugen untersagt hat (Ziffer 31). Sie behauptet nicht, dass die Angaben des Zeugen über Dritte zutreffen — versichert wird allein, dass er sie so gemacht hat (Ziffer 13). Sie nennt keine Namen von Bediensteten des Verfassungsschutzes oder des Bundesnachrichtendienstes, auch nicht solche, die in öffentlicher Sitzung gefallen sind (Ziffer 15).

Die Frage, die daraus folgt, ist keine Frage nach dem Urteil. Sie lautet: Genügt es der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO, wenn ein zweimal eigens angereister Zeuge ausschließlich zu seinem eigenen Kenntnisstand über das Verfahren befragt wird und zu keinem der Beweisthemen, zu denen er geladen war?

Wenn die Justiz selbst aufschreibt, warum sie nicht loslässt

Für das Parlament ist eine Passage besonders wichtig, weil sie nicht von mir stammt, sondern von der Behörde. Im Diagnostikverfahren der JVA Moabit vom 17.04.2026, gestützt auf ein Gespräch vom 13.03.2026, heißt es unter „Eigene Behandlungsziele / Motivation“:

„Derzeit beschäftige er sich mit der Prüfung der Doktorarbeit der Justizsenatorin, wobei eine spezielle KI-Technik zum Einsatz komme.“ Anlage 137_F2, Diagnostikverfahren JVA Moabit, 17.04.2026

Dieser Satz wurde vier Monate vor der öffentlichen Erhebung von Plagiatsvorwürfen gegen die Justizsenatorin niedergeschrieben. Er steht in einem Dokument, dessen Zweck die Beurteilung meiner Vollzugsprognose ist. An anderer Stelle desselben Dokuments ist meine Absicht festgehalten, Klarnamen und Fotos amtlich handelnder Personen zu veröffentlichen.

Die parlamentarische Frage lautet nicht, ob die Plagiatsvorwürfe gegen die Senatorin zutreffen — das prüft die Universität zu Köln, und ich bewerte es nicht. Die Frage lautet: Nach welcher Rechtsgrundlage wird die Absicht eines Gefangenen, Amtsträgerinnen und Amtsträger öffentlich zu kontrollieren, in einem Vollzugsplan zum Risikomerkmal gegen seine Freiheit?

Vollständige Einordnung mit Quellen: Plagiatsverdacht gegen die Justizsenatorin — und die Frage gleicher Maßstäbe

Dieses Haus hat denselben Staatsanwalt bereits einmal untersucht

Nach dem Anschlag auf dem Breitscheidplatz setzte das Abgeordnetenhaus von Berlin einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein. Sein Abschlussbericht (Drucksache 18/4000) nennt den Namen des Oberstaatsanwalts, der später in meinem Verfahren die Anklage führte.

Auf Seite 512 räumt der Zeuge Wachs eine „ungenaue Informationsübermittlung“ ein: Möglicherweise habe er den Polizeidienststellen nicht ausdrücklich klargestellt, dass sie ihn jederzeit kontaktieren dürften — weil er davon ausgegangen sei, dies sei selbstverständlich. Auf die Frage nach den engen Notfall-Definitionen erklärte er, sich nicht erinnern zu können. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 18/4000, S. 512 und 517

Ich stelle ausdrücklich keinen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Anschlag am Breitscheidplatz und meinem Verfahren her. Was ich feststelle, ist ein dokumentierter Arbeitsstil, den dieses Parlament bereits einmal für untersuchungswürdig gehalten hat — und der in meinem Verfahren erneut sichtbar wird: Ermittlungsstränge, die nicht verfolgt werden, Weisungen, an die sich niemand erinnert, und die Annahme, andere würden das Erforderliche schon veranlassen.

Vollständige Analyse mit allen Fundstellen: Dossier OStA Klaus-Michael Wachs

Der Vorgang, der die Sperre auslöste

Dies ist die Erklärung, wegen der mir am 17.07.2026 der Videokontakt gesperrt wurde. Sie richtet sich ausdrücklich an die Öffentlichkeit, an Journalistinnen und Journalisten und an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Fünf Fragen, die kein Gericht für mich beantwortet

  • Maßstab: Nach welcher Rechtsgrundlage darf die Absicht, Amtsträgerinnen und Amtsträger öffentlich zu benennen, in einer Vollzugsprognose als Risikomerkmal gewertet werden — bei einem als „meldungsfrei“ bezeichneten Vollzugsverlauf?
  • Sanktion für eine Anzeige: Nach welcher Rechtsgrundlage kann eine an den Bundestag gerichtete öffentliche Anzeige gegen einen Richter und einen Staatsanwalt zur Grundlage einer dreimonatigen Kommunikationssperre gemacht werden, ohne dass ihr Inhalt in der Begründung auch nur erwähnt wird?
  • Postlauf: Wie erklärt die Senatsverwaltung, dass fristgebundene Sendungen nachweislich zugestellt, aber tagelang nicht ausgehändigt werden, und dass über den Postlauf keine Protokollierung geführt wird?
  • Aufsicht: Welche Kenntnis hatte die Senatsverwaltung für Justiz von den hier dokumentierten Vorgängen, und welche aufsichtlichen Konsequenzen wurden gezogen?
  • Untersuchungsausschuss: Gibt der Gesamtzusammenhang Anlass, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Art. 48 der Verfassung von Berlin zu erwägen? Mir ist bewusst, dass dies einen Antrag von einem Viertel der Abgeordneten voraussetzt und weder in meiner noch in der Kompetenz eines einzelnen Ausschusses liegt.

Alles ist nachprüfbar

Was ich nicht behaupte

Ich behaupte nicht, dass alle hier genannten Personen koordiniert gehandelt haben. Ich behaupte nicht, dass die Sperrung meines Videokontakts auf eine Weisung der Senatsverwaltung zurückgeht — auf welchem Informationsweg mein Presseanschreiben zur JVA gelangte, ist gerade eine der offenen Fragen, die ich zur Aufklärung stelle. Ich behaupte nicht, dass die Plagiatsvorwürfe gegen die Justizsenatorin zutreffen.

Was ich feststelle, ist enger und, wie ich meine, belegbar: In Dokumenten der Berliner Justiz wird die Ausübung von Grundrechten — öffentliche Kritik, Rechtsmittel, Kontakt zu Presse und Parlament — wiederholt und wörtlich als Grund gegen meine Freiheit angeführt. Das ist keine Frage meiner Schuld oder Unschuld. Es ist eine Frage danach, wie in Berlin mit Menschen umgegangen wird, die von ihren Rechten Gebrauch machen.

Ich bitte dieses Haus nicht darum, mir zu glauben. Ich bitte darum, die Dokumente zu lesen — und die Behörden zu fragen, warum in ihnen steht, was darin steht.